Unrecht als System 1958-1961, Seite 133

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 133 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 133); Weiterhin hat sie der Volkspolizei einen Kindesraub vorgetäuscht, indem sie Anzeige erstattete, daß das Enkelkind gegen ihren Willen nach Westdeutschland entführt worden sei. Sie hat dies wider besseres Wissen getan und damit § 145 d StGB erfüllt. Bei der Angeklagten handelt es sich um einen Menschen, der unserer Gesellschaftsordnung interesselos gegenübersteht. Daher konnte es auch nur zu den strafbaren Handlungen der Angeklagten kommen. Ihr war genauestem bekannt, daß derjenige, der ohne Genehmigung die DDR verläßt oder andere Menschen dabei unterstützt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Verständlich ist, daß die Mutter das Kind bei sich haben wollte. Dann hätte aber die Angeklagte versuchen müssen, die Tochter dazu zu bewegen, wieder zurück in die DDR zu kommen, um bei ihrem Kind sein zu können, nachdem die Ausreisegenehmigung für das Kind abgelehnt worden war. Wenn die Tochter dies abgelehnt hätte, dann mußte sie die Folgen, nämlich die Trennung von ihrem Kind, tragen. Jetzt ist es die Angeklagte, die sich verantworten muß. Wenn sich die Angeklagte für unsere Entwicklung interessiert hätte, dann hätte ihr Verantwortungsbewußtsein gegenüber unserem Staat und auch gegenüber dem Kind sie von diesen Handlungen abgehalten. Die Tochter selbst hatte ihr mitgeteilt, daß sie große Schwierigkeiten hatte, bevor sie die Genehmigung erhielt, das Kind kommen zu lassen. Einmal wurde es abgelehnt wegen des zu engen „Wohnraumes der Tochter, dann wieder gab der Hauseigentümer nicht seine Zustimmung, daß das Kind bei der Mutter wohnen dürfte, so daß sie einen Wohnungswechsel vornehmen mußte. Einem sozialistischen Staat ist fremd, daß vom Hauseigentümer abhängig ist, ob ein Kind aufgenommen werden darf. In der DDR steht mit an erster Stelle das Wohl unserer Kinder und davon lassen sich unsere staatlichen Organe leiten und lehnen derartige Anträge ab, wie sie von der Angeklagten gestellt wurden, das Kind nach Westdeutschland bringen zu dürfen. Unsere Kinder sollen im sozialistischen Sinne erzogen werden, es soll in sie nicht das faschistische Gedankengut hineingepflanzt werden. Über all dieses hat sich die Angeklagte hinweggesetzt, obwohl auch ihr das Wohl des Kindes hätte etwas bedeuten sollen, da sie es 6 Jahre bei sich hatte. Die Handlung der Angeklagten beweist, daß sie keine Achtung vor unserer Volkspolizei und den Gesetzen unseres Arbeiter- und Bauernstaates hat, so daß mit einer bedingten Verurteilung der Erziehungszweck bei der Angeklagten nicht erreicht werden kann. Auch das Wegbringen des Kindes stellt eine erhebliche Gesellschaftsgefährlichkeit dar, so daß dem Antrag des Verteidigers der Angeklagten auf eine bedingte Verurteilung nicht gefolgt werden konnte. Die Strafkammer hielt es vielmehr für erforderlich, die Angeklagte entsprechend dem Antrag des Staatsanwaltes wegen Verstoßes gegen § 145 d StGB zu 3 Monaten Gefängnis zu verurteilen. Gemäß § 74 StGB war eine Gesamtstrafe von 7 Monaten zu bilden. DOKUMENT 196 Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow (Strafkammer 612) vom 13. November 1959 612. S. 165.59 I Pa 553.59 Die Angeklagte wird wegen versuchten Verstoßes gegen die Paß-Verordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Untersuchungshaft wird in voller Höhe angerechnet. Die Auslagen des Verfahrens hat die Angeklagte zu tragen. Aus den Gründen: Die Angeklagte stammt aus bäuerlichen Kreisen und ist 37 Jahre alt. Nach dem Besuch der Volksschule arbeitete sie in der elterlichen Landwirtschaft bis zu ihrer Verehelichung im Jahre 1943 mit dem Drogisten W. B. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder im Alter von 3, 12 und 15 Jahren hervor. Die Angeklagte war und ist noch nie gesellschaftlich organisiert gewesen und hat kaum am gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Anfang September dieses Jahres teilte ihr Mann ihr den Entschluß mit, illegal den demokratischen Sektor von Groß-Berlin mit der gesamten Familie zu verlassen. Nach einigem Zögern willigte sie ein. In den folgenden Tagen wurden die persönlichen Gegenstände nach und nach zu ihrer Mutter in Westberlin gebracht. Am 10. September 1959 teilte der Ehemann der Angeklagten auch den Kindern mit, welcher Entschluß gefaßt wurde. In den Morgenstunden des 10. September verließ der Ehemann gemeinsam mit den drei Kindern den demokratischen Sektor von Groß-Berlin. Die Angeklagte sollte einige Stunden später folgen. Gegen 10 Uhr verließ sie die Wohnung, nachdem sie noch einige Sachen eingepackt hatte, um vor ihrem Weggang aus dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin noch einige Gegenstände zu kaufen. Gegen 11,30 Uhr wurde sie auf dem S-Bahnhof Schönhauser Allee von Angestellten des AZKW kontrolliert, als sie den S-Bahnzug in Richtung Gesundbrunnen besteigen wollte. Nach kurzem Leugnen gab sie dann zu, daß sie den demokratischen Sektor von Groß-Berlin illegal verlassen wollte, um ihrem Manne zu folgen. Damit hat sich die Angeklagte wegen versuchten Ver-lassens der Deutschen Demokratischen Republik ohne erforderliche Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der Paßänderungs-VO vom 11. 12. 1957 schuldig gemacht. Der Bevölkerung in ganz Deutschland wird in immer stärkerem Maße bewußt, daß die Politik der herrschenden Kreise Westdeutschlands darauf gerichtet ist, das friedliche Leben und die friedliche Entwicklung der DDR und anderer europäischer Staaten durch verstärkte Atombewaffnung zu bedrohen. Jeder Werktätige der DDR, der das Gebiet der DDR verläßt, stellt seine Kraft dieser Kriegspolitik der Bonner Kreise zur Verfügung und gefährdet damit letzten Endes auch seine eigenen Interessen. Die Angeklagte war nach ihrer Verehelichung immer mehr in die Abhängigkeit ihres Mannes geraten. Darum folgte sie ihrem Ehemann, ohne die Gewißheit zu haben, welche Zukunft in Westdeutschland sie erwartet. Um der Angeklagten jedoch Achtung vor den Gesetzen der DDR anzuerziehen, hält das Gericht die beantragte Gefängnisstrafe seitens der Staatsanwaltschaft für notwendig und entschied auch so. gez. Renjewski gez. Töpel gez. Schmeier DOKUMENT 197 Urteil des Bezirksgerichts Cottbus (I. Strafsenat) vom 22. März 1960 1 BS 6/60 1162/58 Es werden verurteilt: 1. Die Angeklagte E. B. wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 8 Abs. 1, 2, u. 3 Paßgesetz Erschleichen von Ausreisegeneh- 133;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 133 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 133) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 133 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 133)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung abgespielt. Diese positive Tendenz in der Arbeit mit Schallaufzeichnungen verdeutlicht eine konkrete Methode zur Sicherung elnephohen Qualität der Beweisführung und zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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