Unrecht als System 1954-1958, Seite 84

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 84 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 84); Angehörigen der Abt. K welchen Beschuldigten festzunehmen hatte. Der Angeklagte wurde beauftragt, da er ja die Verhältnisse der Gaststätte B. am besten kannte, die Söhne des Gastwirts B. festzunehmen. Der Angeklagte weigerte sich und überließ diese Angelegenheit einem Mitarbeiter der SfS. Als er später von dem Zeugen P. darauf aufmerksam gemacht wurde, daß es seine Pflicht gewesen sei, sich um die Beschuldigten B. zu kümmern, war der Angeklagte noch beleidigt über die Zumutung. Auf Veranlassung des Zeugen P. wurde dann der ganze Vorgang der Staatsanwaltschaft zur weiteren Erledigung übergeben. Als stellv. Leiter der Abt. K in Alt-Ruppin hatte der Angeklagte die Aufgabe, alle Anzeigen und Hinweise jeder Art auf gesellschaftsgefährdetem Gebiet zu untersuchen und zu bearbeiten. Der Angeklagte war in dieser Arbeit verbrecherisch leichtsinnig. So wurden in seiner Abteilung Vorgänge gefunden, die eine politische Tendenz aufwiesen. Es handelte sich um Personen, die hier eine Hetze gegen die DDR, gegen führende Funktionäre demokratischer Organisationen und anderer Staatsverbrechen schuldig gemacht haben. Hier wurde ermittelt, daß der Angeklagte gerade diese Vorgänge sehr oberflächlich bearbeitete oder bearbeiten ließ, sich um den Stand der Dinge nicht kümmerte, so daß verschiedene Personen, die sich in dieser Hinsicht strafbar gemacht haben, nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten. Vorliegender Sachverhalt beruht auf den Einlassungen des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen G. und P. In all den zuletzt aufgezählten Fällen hat sich der Angeklagte einer Begünstigung im Amt gem. § 346 StGB schuldig gemacht. Er hat in seiner Eigenschaft als Offizier der Volkspolizei, der zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufen war, wissentlich andere Personen der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen. Der Angeklagte selbst erklärt, daß er sich im Falle K. aus freundschaftlichen Beziehungen zu diesem nicht zum Vorgehen gegen K. hätte entschließen können. In den anderen Fällen bestreitet er, jemanden während seiner Tätigkeit als stellv. Leiter der Abt. K begünstigt zu haben. Dem muß das Gericht entgegenhalten, daß der Angeklagte infolge seiner guten Bekanntschaften mit den Gastwirten des Bezirks derart korrupt geworden war, daß er gar nicht mehr ordnungsgemäß seiner Aufgabe als stellv. Leiter der Abt. K gerecht werden konnte. Er, der mit den Gastwirten auf Duzfuß stand und den Auftrag erhalten hat, beschuldigte Personen festzunehmen, geht mit dem Vater des Besch. R. ohne Bedenken in die Gaststätte, trinkt mit diesem und ist sofort damit zufrieden, wenn ihm erklärt wird, daß der Gesuchte nicht in der Wohnung sei. Der Angeklagte, der sich auch auf seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalistik beruft, hat in all den aufgezeigten Vorfällen sich benommen, wie der jüngste Anfänger der Abt. K. Die Einrede des Angeklagten, daß er sich zu der Zeit um die Vorfälle gar nicht kümmern konnte, weil er mit Arbeit überhäuft und nur ungenügende Mitarbeiter zur Verfügung hatte, beweist dem Gericht, wie der Angeklagte bemüht ist, seine Verantwortung auf andere Personen abzuwälzen. Ihm oblag die Pflicht der Überwachung seiner Dienststelle. Er hätte Anweisungen und Anleitungen geben müssen und nicht selbst auf Anordnungen von „oben“ warten müssen. Der Angeklagte hatte während der langjährigen Tätigkeit bei der VP hinreichende gesellschaftliche Schulungen durchgemacht. Er hat also auch erkannt, welche Vorgänge in seiner Abt. staatsfeindlichen Charakter trugen und welche nebensächlicher Natur waren. Der Angeklagte jedoch begnügte sich damit, die ihm anvertrauten Vorgänge abzuverfügen mit dem Hinweis: Karteiblatt AK ni D-Kartei anlegen. Der Angeklagte war auch kameradschaftlicher Hilfe und Anweisungen nicht zugängig. Als sich die Zeugen P. und G. mit entsprechenden Vorschlägen an ihn wandten, wie er die Vorgänge zu bearbeiten habe, sträubte er sich in jeder Hinsicht und wies immer darauf hin, daß er Erfahrungen auf dem Gebiet hätte. Das läßt dem Gericht erkennen, daß der Angeklagte systematisch und mit voller Überlegung an die Verschleppung der Ermittlungen der ihm. bekanntgewordenen Vorgänge heranging. Das Gericht ist der Meinung, daß der Angeklagte aus seiner ganzen Einstellung heraus zum Klassengegner übergelaufen und selbst ein Feind der Arbeiterklasse geworden ist. Er, der als Offizier unserer Volkspolizei aus den Steuergroschen der Werktätigen gut bezahlt wurde, weil er die Interessen des werktätigen Volkes und den Bestand unserer Ordnung zu schützen und zu sichern hätte, nutzte seine Stellung aus, um Verbrecher, die systematisch die Freundschaft mit der SU untergraben wollten, ihrer gerechten Strafe zu entziehen. Das ganze Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sein ständiges Bemühen, das Gericht zu belügen, läßt erkennen, daß der Angeklagte, der auf Grund seiner Neigung zum Trinken korrupt geworden ist, heute noch nicht das Verwerfliche seines Handelns eingesehen hat. Daher braucht der Angeklagte nach Meinung des Gerichts eine längere Zeit der Freiheitsentziehung, um zu der Erkenntnis zu gelangen, daß die Rechte der Werktätigen und die Interessen des deutschen Volkes besonders geschützt und geachtet werden müssen. Gerade ihm als Offizier der Volkspolizei oblag diese Pflicht. Aus diesen Erwägungen schloß sich das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und erkannte wegen Freiheitsberaubung gern. § 239 StGB auf eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und wegen der Begünstigungen im Amt gern. § 346 StGB auf eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Da beide Handlungen in Tatmehrheit zueinander stehen, wurde auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren Zuchthaus erkannt. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus § 219 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 353 StPO. gez. Koch gez. Kokert gez. Hahn * Die Parteilichkeit der Rechtsprechung soll schließlich durch die Hinzuziehung klassenbewußter Schöffen zur Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen erreicht werden. Die Wahl dieser Schöffen für die Amtsperiode vom 1. 6.1958 bis 31. 5.1961 fand vom 17. 2. bis 10. 5. 1958 statt. Wie schon bei den Schöffenwahlen im Jahre 1955 wurden auf jeden erstinstanzlich tätigen Richter 60 Schöffen gewählt, insgesamt etwa 50 000. Die Namen der für die Kreisgerichte vorgeschlagenen Schöffen wurden öffentlich bekanntgegeben, während eine solche Bekanntgabe der Schöffen, die bei den mit politischen und wirtschaftspolitischen Strafsachen befaßten Bezirksgerichten tätig werden sollen, nicht erfolgte. Die Auswahl der Schöffenkandidaten nahm die „Nationale Front“ unter Wahrung der Vorherrschaft der SED als der „Partei der Arbeiterklasse“ vor. DOKUMENT 121 „Anordnung über die Durchführung der Schöffenwahlen im Jahre 1958“ (GBl. 1957, S. 509) U. Die Wahl der Schöffen für die Kreisgerichte § 18 (1) Der Wahlausschuß des Kreises stellt bis zum 8. Februar 1958 die Kandidatenliste auf. Die Kandida- 84;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 84 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 84) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 84 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 84)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit an operative Diensteinheiten Staatssicherheit , deren Struktureinheiten und Angehörige. Die setzt die Herauearbeitung von politisch-operativen Zielen und Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen auf, erfassen alle Klassen und Schichten der Gesellschaft und spiegeln sich mehr oder weniger im Alltagsbewußtsein vieler Bürger der wider.

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