Unrecht als System 1954-1958, Seite 81

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 81 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 81); ?der Abteilung Landwirtschaft, Bodenrecht und Bodenordnung des Rates des Bezirkes Frankfurt (O), erheben. Kosten fuer das Verfahren werden nicht erhoben. gez. Knust gez. Liebenau Sachbearbeiter Stellvertr. Abt.-Ltr. DOKUMENT 119 Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. 9. 1954 1 a Ks 338/54 I 620/54 Es werden verurteilt: wegen Propaganda fuer den Nationalsozialismus, die den Frieden des deutschen Volkes und der Welt gefaehrdet Verbrechen nach der KRDir. Nr. 38, Absehn. II, Art. Ill A in 1. der Angeklagte R. T. zu einer Gefaengnisstrafe von 2 zwei Jahren und 3 drei Monaten, 2. der Angeklagte L. G. zu einer Gefaengnisstrafe von 1 einem - Jahr. Beiden Angeklagten werden die obligatorischen Suehnemassnahmen nach der KRDir. Nr. 38, Abschn. II, Art. IX, Ziffern 3 9, die der Ziffer 7 auf die Dauer von 5 Jahren auferlegt. Den Angeklagten wird die seit dem 31. 7. 1954 erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet. Sie haben die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Aus den Gruenden: Am 30. 7. 1954 fuhr der Angeklagte G. mit 7 Arbeitskollegen nach Leipzig, um auszugehen. Um den Geburtstag des Angeklagten zu feiern, begaben sie sich in das Gasthaus Goldene Kugel, wo der Angeklagte ca. 30, DM fuer alkoholische Getraenke ausgab. Der Angeklagte selbst hat ca. nach seinen Angaben 10 Bier und 10 Doppelschnaepse getrunken. Von diesen 30, DM hat er ebenfalls seinen Kollegen Bier und Schnaps spendiert. Da der Angeklagte mit seinen Freunden vom Hauptbahnhof aus wieder nach Hause fahren musste, begaben sie sich nach 24.00 Uhr nach dort. Der Zug ging erst 3.15 Uhr, so dass sie sich noch im Wartesaal aufhielten. Dort trank der Angeklagte lediglich dunkles Bier. Einige seiner Freunde verliessen den Wartesaal. Als spaeter einer derselben wieder zurueckkehrte und mitteilte, dass der Kollege Schulz festgenommen worden sei, erklaerte sich der Angeklagte bereit, zur sowjetischen Dienststelle des Hauptbahnhofes zu gehen. Der Kollege Schulz war deshalb festgehalten worden, weil er nicht der Aufforderung nachgekommen war, seinen Personalausweis zu zeigen. Auf der Kommandantur hatte man sich mit dem Schulz auseinandergesetzt. Er sollte gerade entlassen werden, als sich die Tuer oeffnete und der Angeklagte G. den Wachraum betrat. Der Angehoerige der sowjetischen Kommandantur wies den Angehoerigen der Volkspolizei, den Zeugen Kipka, darauf hin, er solle den Angeklagten G. aus dem Wachraum verweisen. Der Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach und begann sich deshalb dem Zeugen Kipka zu widersetzen. Er holte gerade zum Schlage gegen Kipka aus, als der Zeuge Kalbitz, der beauftragt worden war, nach dem Zeugen Kipka zu suchen, den Wachraum betrat. Der Zeuge Kalbitz erkannte sofort die dem Zeugen Kipka durch den Angeklagten drohende Haltung und versuchte, den Angeklagten vor weiteren Handlungen gegen Kipka zurueckzuhalten. Von hinten an den Angeklagten herankommend, hielt er ihn fest. Der Angeklagte leistete weiterhin Widerstand, so dass er in den Vorraum des Wachlokals fiel. Die Polizeiangehoerigen hoben ihn auf und versuchten, ihn von seinem falschen Verhalten zu ueberzeugen. Seinem Benehmen nach hatte sich der Angeklagte beruhigen lassen. Als man ihn daraufhin losgelassen hatte, benutzte er die Gelegenheit und fluechtete zum Querbahnsteig des Hauptbahnhofes. Die Volkspolizeiangehoerigen Kipka und Kalbitz liefen ihm sofort hinterher und konnten ihn erneut stellen. Aber auch hier leistete der Angeklagte erneut weiterhin Widerstand, so dass alle drei uebereinander fielen. Obwohl ein Angehoeriger der sowjetischen Kommandantur ebenfalls versuchte, auf den Angeklagten einzuwirken, sich zu beruhigen und den Widerstand zu brechen, war dies nicht moeglich. Es wurde daher noch ein weiterer Angehoeriger der sowjetischen Kommandantur herbeigeholt. Inzwischen hatten sich viele Menschen auf dem Bahnsteig angesammelt. Unter anderem kam auch der Angeklagte T. hinzu. Dies war kurz nachdem dem Zeugen Kalbitz versucht worden war, seine Waffe zu entwenden. Aus diesem Grund hielt der Zeuge Kalbitz seine Pistole in Hoehe des Koppelschlosses fest in der Hand. Der Angeklagte T. beobachtete, wie sich der Zeuge Kalbitz gegen die Angriffe des Angeklagten G. wehrte. Der Angeklagte G. stiess bei dieser Gelegenheit mit dem Kopf an die Pistole. In der Menge wurden Rufe laut, die zum Inhalt hatten, die Volkspolizei schlage den Angeklagten mit der Waffe. Dies war der Anlass dafuer, dass sich der Angeklagte T. weiter in die Menge hineinbegab. Der Menge rief er zu: ?Helft ihm doch, ihr seid doch Arbeiter, er ist auch Arbeiter.? Zur Unterstuetzung seiner Worte diskutierte der Angeklagte T. lebhaft mit den dort herumstehenden Personen. Daraufhin verengte sich der Kreis um die Volkspolizeiangehoerigen und um den sich widersetzenden Angeklagten G. Die Arbeit der Volkspolizeiangehoerigen wurde dadurch erschwert, dass man ihnen Beine stellte. Als dann der zweite Angehoerige der sowjetischen Kommandantur kam, der eine Waffe bei sich trug, riss sich der Angeklagte G. sein ?Nickihemd? vom Leib, hielt demonstrativ dem ankom-menden Sowjetbuerger seinen freien Koerper entgegen und meinte: ?Erschiesst mich doch, hier ist mein Herz.? Die zwei Zeugen Kipka und Kalbitz wurden dann durch die zwei Angehoerigen der sowjetischen Kommandantur unterstuetzt, den Angeklagten zur Wache zu transportieren. Der Angeklagte G. wies waehrend des Weges zur Wache auf sein Herz hin, das das Herz eines Deutschen sei. Nachdem sich die Menschenmenge erneut wieder entgegen dem Wachlokal bewegte, forderte der Angeklagte T. durch Handbewegungen dieselbe auf, den Volkspolizeiangehoerigen und dem Angeklagten G. zum Wachlokal zu folgen. Das Verhalten der beiden Angeklagten verursachte, dass sich die dort angesammelte Menschenmenge durch Ausrufe und durch ihr Verhalten gegen die Volkspolizei stellte. Der Angeklagte T. wurde durch den Zeugen Schindler und einem weiteren Offizier der Volkspolizei zur Wache gebracht, waehrend dann auch der Angeklagte G. die Menge zurueckweisend erklaerte, ich gehe alleine zum Wachlokal. Diese Feststellungen beruhen teilweise auf den Angaben des Angeklagten T. und des Angeklagten G., die nicht vollstaendig die ihnen zur Last gelegten Handlungen Zugaben. Der Angeklagte T. will sich an seine Aeusserungen und seine Aufforderungen an die dort Versammelten, gegen die Volkspolizei aufzutreten, nicht erinnern. Er behauptet, durch den Genuss von 10 doppelten Schnaepsen, die er in der Zeit am 30. 7. 1954 von 22 Uhr bis zum 31. 7. 1954 2 Uhr getrunken haben will, sowie durch den aus der Menge kommenden Ruf, die Volkspolizei schlage mit ihrer Waffe Arbeiter, ver- 11 81;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 81 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 81) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 81 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 81)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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