Unrecht als System 1954-1958, Seite 58

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 58 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 58); ?diesem Falle die Schulorgane in der Deutschen Demokratischen Republik. Bei der Aufnahme ihres Sohnes in einem christlichen Internat in Westberlin erklaerte die Angeklagte ebenfalls, dass ihr Sohn auf Grund seiner christlichen Einstellung in der DDR nicht leben kann. Ihre Behauptung in Westberlin, dass ihr Sohn auf Grund seiner christlichen Einstellung keine Entwicklungsmoeglichkeit hatte, ist eine erdichtete Tatsache, denn es steht fest, und das wusste auch die Angeklagte, dass ihr Sohn auf der Oberschule in der DDR zugelassen war und er somit auch die Entwicklungsmoeglichkeit hatte, die er sich selbst wuenschte. Die weiteren Behauptungen der Angeklagten, dass ihr Sohn eine feindliche Haltung gegen die Deutsche Demokratische Republik eingenommen hat, sind ebenfalls erdichtet und entstellt. Diese erdichteten und entstellten Tatsachen hat die Angeklagte oeffentlich vor dem Senator fuer Volksbildung in Westberlin und dem christlichen Internat behauptet. Sie hat dadurch die Staatseinrichtung der DDR, in diesem Falle die Institution fuer Volksbildung in der DDR, verleumdet. Wenn der Senat von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist, die eine Gefaengnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beantragt hatte, so nur unter Beruecksichtigung der gesamten Entwicklung und Erziehung der Angeklagten, die in kleinbuergerlichen Verhaeltnissen aufgewachsen und keine Verbindung zur Arbeiterklasse hatte. Der Senat hielt eine Gefaengnisstrafe von einem Jahr fuer ausreichend, um der Angeklagten mit aller Deutlichkeit das Gesellschaftsgefaehrliche ihres Verhaltens klarzumachen und um den noetigen Erziehungszweck der Strafe zu erreichen gez. Marienfeld Eckert Kauf Gesellschaftspolitische Taetigkeit Voraussetzung fuer ein Verbleiben in der Schule Diejenigen Schueler, die einmal die Zulassung zur Oberschule erstritten haben, duerfen selbstverstaendlich nach erfolgter Zulassung in ihrer gesellschaftlichen Aktivitaet nicht nachlassen. Im Gegenteil, sie muessen um ihre Aufnahme in die Oberschule zu rechtfertigen immer neue Beweise ihrer fortschrittlichen Einstellung liefern. Unter anderem ist die gesellschaftliche Taetigkeit der Oberschueler auch fuer die Festsetzung der ?Betragensnote? von Bedeutung. DOKUMENT 81 Es erscheint die Studienraetin Dr. N. N., zur Zeit in Westberlin, und erklaert: In den Abschlusskonferenzen des laufenden Schuljahres wurde ueber die den Schuelern und Schuelerinnen zu erteilenden Betragensnoten gesprochen. Bei der Festlegung der Zensuren wurden die Lehrer von dem Direktor angewiesen, sich an folgende Richtlinien zu halten: Eine 1 (also die beste Note) im Betragen kann ein Schueler nur dann erhalten, wenn er sich nicht nur mustergueltig verhalten hat, sondern ausserdem fortschrittlich foerdernd auf die Klassengemeinschaft eingewirkt hat. Das heisst in der Praxis, dass ein Schueler nur dann eine 1 erhalten kann, wenn er eine gesellschaftliche Betaetigung in der FDJ nachweist. Andere Schueler, die ein tadelloses Benehmen gezeigt haben, aber nicht der FDJ angehoeren, erhalten grundsaetzlich die Note 2. Der unbefangene Leser dieser Zeugnisse kann nicht erkennen, ob das ?Betragen" des Schuelers in der Schule zu Tadel Anlass gegeben hat oder nicht. Berlin, den 20. 6. 1955 v. g. u. geschlossen, gez. Unterschrift * Aber nicht nur eine mangelnde gesellschaftliche Taetigkeit, sondern auch das Fernbleiben von einer Maidemonstration kann dem Schueler als negative politische Einstellung ausgelegt die Erteilung einer schlechten Betragensnote zur Folge haben. DOKUMENT 82 Der Rat der Stadt den 2. 5. 1955 Sehr geehrter Herr N. N.! Den Schuelerregeln entsprechend hat jeder Schueler den Weisungen des Direktors und der Lehrer unbedingt Folge zu leisten. Aus einer Anweisung des Maikomitees ging hervor, dass alle Schueler der 8. Klassen an der Maidemonstration teilzunehmen haben. Frau H. als Klassenlehrerin der Klasse 8 b teilte dies auch ihrer Klasse mit. Wir mussten jedoch feststellen, dass Ihr(e) Tochter am gestrigen Tage ohne jegliche vorherige Entschuldigung dieser Demonstration fernblieb. Aus diesem Grund erhaelt ihre Tochter eine Eintragung ins Klassenbuch und die Note 4 im Betragen. gez. Unterschrift Direktorin * Haeufig bleibt es aber nicht bei einer nachteiligen Beurteilung des Schuelers, sondern es wird von ?fortschrittlichen Kraeften? die Entfernung des betreffenden Schuelers von der Schule gefordert. Seitdem in der Sowjetzone die Forderung zur Umgestaltung der Schulen in ?sozialistische Bildungsstaetten? erhoben wird, ist es ohne weiteres moeglich, einen Schueler, der eine negative Einstellung zu gesellschaftlicher Taetigkeit und ein mangelndes Klassenbewusstsein erkennen laesst, von der Oberschule zu verweisen. Unter Umstaenden kann ein Besuch in Westberlin genuegen, um den Schueler als einen ?Feind des Arbeiter-und-Bauern-Staates? zu entlarven. Ein solcher aber ist nicht wuerdig, eine Oberschule in der Sowjetzone zu besuchen. DOKUMENT 83 Aus: ?Der Ausschluss war gerecht? Warum schwankten einige Lehrer der Kaethe-Kollwitz-Oberschule ? ?Forderungen stellen Wege weisen? ueberschrieben wir einen Bericht ueber eine Aussprache mit Lehrern der Oberschule Kyritz. Ausgangspunkt fuer die Diskussion war die Republikflucht einiger Oberschueler. Die Schlussfolgerungen des Berichtenden koennen auch fuer die Information gelten, die unser Korrespondent Paul Ecke aus Merseburg schickte: Anfang Dezember erhielten wir durch die VP Kenntnis davon, dass eine Oberschuelerin am 7. Oktober (!) nach West-Berlin gefahren sei und sich dort einen Mantel ge- 58;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 58 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 58) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 58 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 58)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X