Unrecht als System 1954-1958, Seite 57

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 57 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 57); ?Eine berufsbildende Schule in der DDR besuchte der Sohn des Beschuldigten nicht, obwohl eine Befreiung von der berufsbildenden Schule nur dann gegeben ist, wenn eine Oberschule in der DDR besucht wird. Obwohl der Beschuldigte mehrere Male belehrt und verwarnt wurde, liess er sich nicht ueberzeugen. Selbst die Belehrung durch den Staatsanwalt liess den Beschuldigten nicht bewegen, das Schulpflichtgesetz einzuhalten. Das Schulpflichtgesetz wurde erlassen, um allen Jugendlichen in der DDR die Gewaehr fuer eine wahrhaft demokratische Erziehung an unseren demokratischen Lehranstalten zu geben, aber auch andererseits zu garantieren, dass die Jugendlichen in unserem Arbeiter- und Bauernstaat im Interesse unserer Werktaetigen erzogen werden. Voraussetzungen fuer diese Garantie waren die von unseren Werktaetigen durchgefuehrten Reformen auf dem Gebiet der Volksbildung. Durch die Heranbildung eines neuen Lehrpersonals, durch die Beseitigung des Bildungsprivilegs der Bourgeoisie und durch die Ausarbeitung neuer demokratischer Schul- und Lehrplaene wird eine Erziehung der Jugendlichen gewaehrleistet, die die Jugendlichen befaehigt, in jeder Lebenslage als Buerger der DDR, einem Arbeiter- und Bauernstaat, richtig zu entscheiden und zu handeln. Diese Prinzipien hat der Beschuldigte hinsichtlich der Erziehung seines Sohnes voellig ausser acht gelassen. Ihm kam es nur darauf an, in seiner falschen kleinbuergerlichen Einstellung zur Oberschule seinen Sohn an einer Oberschule unterzubringen. Dabei liess er die Grundfragen der Erziehung der Jugendlichen beiseite. Wie sein Sohn an der Westberliner Oberschule erzogen wurde, zeigte sich sehr klar an den bei ihm beschlagnahmten Buechern und Zeitschriften. So wurden bei ihm Comics und andere Schundliteratur beschlagnahmt. Literatur, die geeignet ist, die jungen Menschen von den Lebensfragen Deutschlands abzuhalten und sie durch Verrohung zu neuen Raubkriegen vorzubereiten. Nur ein Mensch wie der Beschuldigte, der sich in keiner Weise fuer den Charakter unseres neuen Staates interessiert, der sich noch nicht ueber die Entwicklung Deutschlands in den letzten Jahren informierte, kann die Auswirkungen der Schundliteratur aus Westdeutschland und Westberlin auf die Jugend Deutschlands uebersehen. Dem Beschuldigten muss endlich klar werden, dass die Gesetze in der DDR der staendigen Festigung des Friedens dienen, u. a. auch das Schulpflichtgesetz, da gerade dieses Gesetz mit dazu beitraegt, die Jugend zur Friedensliebe zu erziehen, da gerade dieses Gesetz jeder schaedlichen Beeinflussung hinsichtlich unserer Jugendlichen entgegen wirkt Er als Vater ist fuer die Entwicklung seines Sohnes, fuer seine Erziehung den Werktaetigen in der DDR gegenueber verantwortlich. Zu diesem Zweck hat er die Gesetze einzuhalten. Es wird beantragt: 1. Das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Kreisgerichts zu eroeffnen. 2. Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. I. A. gez. Unterschrift Staatsanwalt * Diejenigen Eltern, die mit der ?sozialistischen Erziehung" ihrer Kinder in den Oberschulen der Sowjetzone und Ost-Berlins nicht einverstanden sind und ihre Kinder deshalb zum Schulbesuch in West-Berlin anmelden, muessen auch damit rechnen, nicht nur wegen eines Verstosses gegen das Schulpflichtgesetz, sondern von einem politischen Strafsenat wegen ihrer feindlichen Haltung gegenueber dem SED-Regime bestraft zu werden. DOKUMENT 80 Urteil des Stadtgerichts von Gross-Berlin vom 13. 12. 1955 (101c) Xa (z) 150.55 (83.55) Strafsache gegen die berufslose H. J. wegen: Verbrechen nach Kontr. Dir. 38, Abschn. II, Art. HI A in. Die Angeklagte wird wegen Staatsverleumdung zu 1 einem Jahr Gefaengnis verurteilt. Die Untersuchungshaft wird auf die anerkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Angeklagte zu tragen. Gruende: Der 15-jaehrige Sohn Ruediger der Angeklagten besuchte in Stralsund die Lambert-Steinweg-Schule (Grundschule), aus der er im Sommer dieses Jahres entlassen wurde. Seine Abschlusspruefung bestand er mit ?gut". Auf Grund einer Bewerbung wurde er auch an der Oberschule in Stralsund zugelassen. Die Angeklagte beabsichtigte durch ihre gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichtete Einstellung, ihren Sohn auf einer Oberschule in Westberlin lernen und spaeter auch in Westberlin bzw. in Westdeutschland studieren zu lassen. Aus diesem Grunde setzte sie sich mit ihrem in Westberlin wohnenden Vetter in Verbindung, der dann Verbindung mit dem Westberliner Schulamt aufnahm und der Angeklagten mitteilte, dass die Moeglichkeit zum Schulbesuch besteht. Am 9. August 1955 fuhr die Angeklagte mit ihrem Sohn Ruediger von Stralsund nach Berlin, um ihn in Westberlin in einem Internat unterzubringen. Die Angeklagte hielt sich mit ihrem Sohn bei ihrem Vetter in Westberlin auf und begab sich am 10. August 1955 zur Abteilung II des Senators fuer Volksbildung beim Senat in Westberlin. Hier stellte sie ihren Sohn vor und erklaerte unter anderem, dass sie den Wunsch hat, dass ihr Sohn in Westberlin die Oberschule besucht, da sie sowie ihr Sohn mit der demokratischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht einverstanden sind und ihr Sohn auf Grund seiner christlichen Einstellung keine Entwicklungsmoeglichkeiten hat. Die Angeklagte erhielt daraufhin einen Antrag auf Befuerwortung einer befristeten Zuzugsgenehmigung fuer Westberlin, auf welchem unter Ziffer 3 aufgefuehrt werden sollte, aus welchen Gruenden der Aufenthalt des Schuelers in der ?Ostzone? nicht moeglich und warum ein Aufenthalt in Westberlin notwendig ist. Diese Angaben sollten gegebenenfalls durch eine Anlage ergaenzt werden. Die Angeklagte fuellte diesen Fragebogen aus und schrieb auch eine Anlage zu Punkt 3, die sie mit ihrem Namen unterschrieb. Diese Anlage enthielt eine Reihe von Verleumdungen gegen Einrichtungen der Staatsmacht in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie bekraeftigte hier nochmals ihre bereits muendlich getaetigten Angaben und schrieb unter anderem wahrheitswidrig, dass ihr Sohn Ruediger fuer die ?Ostoberschule?, wie sie sich ausdrueckte, nicht geeignet ist, da er eine oppositionelle Haltung gegen das ?SED-Regime? vertritt. Weiterhin diffamierte die Angeklagte in dem Schreiben die Jugendweihe und verleumdete die Organe der Volksbildung, in 8 57;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 57 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 57) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 57 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 57)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten.

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