Unrecht als System 1954-1958, Seite 55

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 55 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 55); Wir bitten Sie, sich mit dem Direktor Ihrer zuständigen Grundschule in Verbindung zu setzen, um mit ihm über eine eventuelle Aufnahme Ihres Sohnes in die Mittelschule zu sprechen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Kommission steht Ihnen das Einspruchsrecht bei der Kreiskommission zu. Hochachtungsvoll gez. Unterschrift Vorsitzender der Aufnahmekommission im Stadtbezirk Sowohl Frau B. als auch Frau M. legten in der Überzeugung, daß ihre Kinder zu Unrecht von einem Besuch der Oberschule ausgeschlossen worden seien, gegen die ablehnenden Bescheide Beschwerde bei der Kreis-Kommission ein. Dabei wies Frau B. besonders darauf hin, daß ihre Tochter im Abschlußzeugnis der Grundschule mit der Durchschnittsnote 1,1 beurteilt worden sei. Lediglich in den Fächern Singen und Turnen hätte sie die Note 2 erhalten. Eine solche hervorragende Beurteilung müsse aber nach ihrer Auffassung genügen, um die Zulassung des Kindes zur Oberschule zu erreichen. Im übrigen rügte Frau B. in ihrer Eingabe an die Beschwerde-Kommission, daß ihr die Ablehnung ihrer Tochter auf einem hektographierten Blatt mitgeteilt worden sei. Dies entspreche wohl nicht der Tragweite der getroffenen Entscheidung. Trotz dieser von Frau B. zu Becht erhobenen Einwände kam die Kreis-Kommission wiederum zu einer ablehnenden Entscheidung. DOKUMENT 76 Rat der Stadt den 24. 3. 1958 Abteilung Volksbildung Frau N.N. Betr.: Aufnahme Ihrer Tochter in die Oberschule. Ihr Einspruch vom 22. 1. 1958 gegen die Entscheidung der Oberschulaufnahme-Kommission vom 14. 1. 1958 wurde in der letzten Sitzung überprüft und mit den übrigen Aufnahmeunterlagen bearbeitet. Daß unser Schreiben vom 14. 1. 1958 vervielfältigt wurde, ist lediglich eine Frage der Organisation der Benachrichtigung. In keiner Weise ist aber daraus zu schließen, daß Ihr Antrag vielleicht nur oberflächlich behandelt worden wäre. Sie können gewiß sein, daß die Kommission in tagelanger schwerer Arbeit nach genauester Prüfung der Unterlagen ihre Entscheidung fällte. Das „Schemaschreiben“, welches wir Ihnen zusandten, bedingt also nicht, daß wir auch Ihren Antrag schematisch behandelt haben. Ihre Tochter hat zwar einen sehr guten Leistungsstand aufzuweisen und hat auch an gesellschaftlichen Einsätzen teilgenommen. Von einem künftigen Oberschüler verlangen wir aber darüber hinaus noch ganz besonders ein gesellschafts-politisches Bekenntnis, welches nur in der Mitarbeit im Jugendverband zum Ausdruck kommen kann. Die Anforderungen in dieser Hinsicht sind in der Oberschule sehr groß, und der wird ihnen nicht gewachsen sein, der schon mit schlechten Voraussetzungen kommt. Nur wenn dies Bekenntnis zum Jugendverband vorhanden ist, kann man auch alle Bedingungen der Aufnahmerichtlinien als erfüllt betrachten. Im übrigen verweisen wir darauf, daß in der Zukunft in erster Linie die Mittelschule der Ausgangspunkt jeglicher weiteren Entwicklung unserer Jugend sein wird und sind überzeugt, daß Ihre Tochter auch über diesen Weg ihr Berufsziel erreichen kann. Wir teilen Ihnen abschließend mit, daß diese Entscheidung lt. Richtlinie für die Aufnahme der Schüler in die Mittel- und Oberschulen vom 12. 12. 1955, Abschnitt B, Absatz 4, endgültig ist. gez. Unterschrift gez. Unterschrift Stellvertr. Stadtschulrat Vorsitzender der Aufnahmekommission * Auch die von Frau M. gegen den Ablehnungsbescheid eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Leistungsdurchschnitt des Jungen von 1,1 wurde zwar lobend hervor gehoben, jedoch erklärt, daß dieser die mangelnde gesellschaftliche Betätigung während der Grundschulzeit nicht wettmachen könne. DOKUMENT 77 Rat der Stadt den 27. Dezember 1957 Abteilung Volksbildung Kreiskommission für die Aufnahme von Schülern in die Mittel- und Oberschulen Frau N.N. Betr.: Aufnahme Ihres Sohnes in die Oberschule Bezug: Ihr schriftlicher Einspruch vom 10. 12. 57 Entsprechend den Richtlinien des Ministeriums für Volksbildung für die Aufnahme der Schüler in die Mittel- und Oberschulen vom 12. 12. 1955 und 1. 12. 1956 hat die Kreiskommission Ihren Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Aufnahmekommission der Oberschule geprüft und am 23. 12. 1957 in Ihrer Anwesenheit beraten. Nach sorgfältiger Prüfung Ihres Antrages sowie der in Ihrem Einspruch dargelegten Argumente mußte sich die Kreiskommission der Entscheidung der Aufnahmekommission der Oberschule anschließen und eine Aufnahme Ihres Sohnes in eine Oberschule ablehnen. In Ihrem Einspruchsschreiben wie auch in der mündlichen Aussprache führten Sie an, Sie und Ihr Sohn wären beide der Meinung gewesen, die fachliche und charakterliche Eignung seien allein maßgebend für die Aufnahme eines Schülers zur Oberschule. Dies ist nur zum Teil richtig. Die Anweisung des Ministeriums für Volksbildung vom 1. 12. 1956 besagt ausdrücklich, daß neben dem guten Leistungsdurchschnitt und dem einwandfreien Verhalten auch eine aktive gesellschaftliche Arbeit des Schülers für seine Aufnahme in eine Oberschule erforderlich ist. Diese Forderung ist notwendig, da aus den Reihen der Oberschüler die künftige Intelligenz unseres sozialistischen Staates hervorgeht. Die Kommission mußte jedoch feststellen, daß von einer aktiven gesellschaftlichen Arbeit Ihres Sohnes keineswegs gesprochen werden kann. Im Gegenteil! Die Beurteilung der Grundschule besagt, daß sich Ihr Sohn mit einer einzigen Ausnahme an keiner außerschulischen gesellschaftlich nützlichen Arbeit beteiligt hat und auch nicht die Bereitschaft zeigte, bei Veranstaltungen mitzuwirken, in denen ein Bekenntnis zu unserer Arbeiter- und Bauernmacht zum Ausdruck kommt. Gerade diese Bereitschaft zum Bekenntnis für unsere Gesellschaftsordnung ist aber für einen Oberschüler unerläßlich. Leider ergab unsere Aussprache, daß auch Sie als Erziehungsberechtigte aus wie Sie sich ausdrückten Gewissensgründen wenig getan haben, diese Bereitschaft in Ihrem Sohn zu wecken. 55;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 55 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 55) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 55 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 55)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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