Unrecht als System 1954-1958, Seite 55

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 55 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 55); ?Wir bitten Sie, sich mit dem Direktor Ihrer zustaendigen Grundschule in Verbindung zu setzen, um mit ihm ueber eine eventuelle Aufnahme Ihres Sohnes in die Mittelschule zu sprechen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Kommission steht Ihnen das Einspruchsrecht bei der Kreiskommission zu. Hochachtungsvoll gez. Unterschrift Vorsitzender der Aufnahmekommission im Stadtbezirk Sowohl Frau B. als auch Frau M. legten in der Ueberzeugung, dass ihre Kinder zu Unrecht von einem Besuch der Oberschule ausgeschlossen worden seien, gegen die ablehnenden Bescheide Beschwerde bei der Kreis-Kommission ein. Dabei wies Frau B. besonders darauf hin, dass ihre Tochter im Abschlusszeugnis der Grundschule mit der Durchschnittsnote 1,1 beurteilt worden sei. Lediglich in den Faechern Singen und Turnen haette sie die Note 2 erhalten. Eine solche hervorragende Beurteilung muesse aber nach ihrer Auffassung genuegen, um die Zulassung des Kindes zur Oberschule zu erreichen. Im uebrigen ruegte Frau B. in ihrer Eingabe an die Beschwerde-Kommission, dass ihr die Ablehnung ihrer Tochter auf einem hektographierten Blatt mitgeteilt worden sei. Dies entspreche wohl nicht der Tragweite der getroffenen Entscheidung. Trotz dieser von Frau B. zu Becht erhobenen Einwaende kam die Kreis-Kommission wiederum zu einer ablehnenden Entscheidung. DOKUMENT 76 Rat der Stadt den 24. 3. 1958 Abteilung Volksbildung Frau N.N. Betr.: Aufnahme Ihrer Tochter in die Oberschule. Ihr Einspruch vom 22. 1. 1958 gegen die Entscheidung der Oberschulaufnahme-Kommission vom 14. 1. 1958 wurde in der letzten Sitzung ueberprueft und mit den uebrigen Aufnahmeunterlagen bearbeitet. Dass unser Schreiben vom 14. 1. 1958 vervielfaeltigt wurde, ist lediglich eine Frage der Organisation der Benachrichtigung. In keiner Weise ist aber daraus zu schliessen, dass Ihr Antrag vielleicht nur oberflaechlich behandelt worden waere. Sie koennen gewiss sein, dass die Kommission in tagelanger schwerer Arbeit nach genauester Pruefung der Unterlagen ihre Entscheidung faellte. Das ?Schemaschreiben?, welches wir Ihnen zusandten, bedingt also nicht, dass wir auch Ihren Antrag schematisch behandelt haben. Ihre Tochter hat zwar einen sehr guten Leistungsstand aufzuweisen und hat auch an gesellschaftlichen Einsaetzen teilgenommen. Von einem kuenftigen Oberschueler verlangen wir aber darueber hinaus noch ganz besonders ein gesellschafts-politisches Bekenntnis, welches nur in der Mitarbeit im Jugendverband zum Ausdruck kommen kann. Die Anforderungen in dieser Hinsicht sind in der Oberschule sehr gross, und der wird ihnen nicht gewachsen sein, der schon mit schlechten Voraussetzungen kommt. Nur wenn dies Bekenntnis zum Jugendverband vorhanden ist, kann man auch alle Bedingungen der Aufnahmerichtlinien als erfuellt betrachten. Im uebrigen verweisen wir darauf, dass in der Zukunft in erster Linie die Mittelschule der Ausgangspunkt jeglicher weiteren Entwicklung unserer Jugend sein wird und sind ueberzeugt, dass Ihre Tochter auch ueber diesen Weg ihr Berufsziel erreichen kann. Wir teilen Ihnen abschliessend mit, dass diese Entscheidung lt. Richtlinie fuer die Aufnahme der Schueler in die Mittel- und Oberschulen vom 12. 12. 1955, Abschnitt B, Absatz 4, endgueltig ist. gez. Unterschrift gez. Unterschrift Stellvertr. Stadtschulrat Vorsitzender der Aufnahmekommission * Auch die von Frau M. gegen den Ablehnungsbescheid eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Leistungsdurchschnitt des Jungen von 1,1 wurde zwar lobend hervor gehoben, jedoch erklaert, dass dieser die mangelnde gesellschaftliche Betaetigung waehrend der Grundschulzeit nicht wettmachen koenne. DOKUMENT 77 Rat der Stadt den 27. Dezember 1957 Abteilung Volksbildung Kreiskommission fuer die Aufnahme von Schuelern in die Mittel- und Oberschulen Frau N.N. Betr.: Aufnahme Ihres Sohnes in die Oberschule Bezug: Ihr schriftlicher Einspruch vom 10. 12. 57 Entsprechend den Richtlinien des Ministeriums fuer Volksbildung fuer die Aufnahme der Schueler in die Mittel- und Oberschulen vom 12. 12. 1955 und 1. 12. 1956 hat die Kreiskommission Ihren Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Aufnahmekommission der Oberschule geprueft und am 23. 12. 1957 in Ihrer Anwesenheit beraten. Nach sorgfaeltiger Pruefung Ihres Antrages sowie der in Ihrem Einspruch dargelegten Argumente musste sich die Kreiskommission der Entscheidung der Aufnahmekommission der Oberschule anschliessen und eine Aufnahme Ihres Sohnes in eine Oberschule ablehnen. In Ihrem Einspruchsschreiben wie auch in der muendlichen Aussprache fuehrten Sie an, Sie und Ihr Sohn waeren beide der Meinung gewesen, die fachliche und charakterliche Eignung seien allein massgebend fuer die Aufnahme eines Schuelers zur Oberschule. Dies ist nur zum Teil richtig. Die Anweisung des Ministeriums fuer Volksbildung vom 1. 12. 1956 besagt ausdruecklich, dass neben dem guten Leistungsdurchschnitt und dem einwandfreien Verhalten auch eine aktive gesellschaftliche Arbeit des Schuelers fuer seine Aufnahme in eine Oberschule erforderlich ist. Diese Forderung ist notwendig, da aus den Reihen der Oberschueler die kuenftige Intelligenz unseres sozialistischen Staates hervorgeht. Die Kommission musste jedoch feststellen, dass von einer aktiven gesellschaftlichen Arbeit Ihres Sohnes keineswegs gesprochen werden kann. Im Gegenteil! Die Beurteilung der Grundschule besagt, dass sich Ihr Sohn mit einer einzigen Ausnahme an keiner ausserschulischen gesellschaftlich nuetzlichen Arbeit beteiligt hat und auch nicht die Bereitschaft zeigte, bei Veranstaltungen mitzuwirken, in denen ein Bekenntnis zu unserer Arbeiter- und Bauernmacht zum Ausdruck kommt. Gerade diese Bereitschaft zum Bekenntnis fuer unsere Gesellschaftsordnung ist aber fuer einen Oberschueler unerlaesslich. Leider ergab unsere Aussprache, dass auch Sie als Erziehungsberechtigte aus wie Sie sich ausdrueckten Gewissensgruenden wenig getan haben, diese Bereitschaft in Ihrem Sohn zu wecken. 55;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 55 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 55) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 55 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 55)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Prinzips ist. Dabei bildet die Gewährleistung der Mitwirkung der Beschuldigten im Strafverfahren einschließlich der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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