Unrecht als System 1954-1958, Seite 256

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 256 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 256); mehrere Male allein die Bestimmungen der Konfliktkommissionsverordnung verletzt. Heute ist es so, daß Kollege Ernst immer noch keinen angemessenen Arbeitsplatz erhalten hat. Wir haben diesen Vorgang so ausführlich wiedergegeben, weil es sich hierbei leider um keinen Einzelfall handelt. In den Betrieben werden unsere Gesetze noch oft verletzt, und häufig unternehmen die BGL aus mangelnder Kenntnis unserer Gesetze und Verordnungen nichts dagegen, ja sie stimmen, wie in dem oben geschilderten Pall, falschen Entscheidungen zu. Quelle: „Tribüne“ vom 22. 8. 1956. * Fristlos entlassen wurden Arbeitnehmer, die sich für bessere Arbeitsbedingungen einsetzten und sich gegen Normenerhöhungen wehrten. DOKUMENT 367 Berlin, den 27. 2. 1958 Es erscheint der Reichsbahnangestellte N. N., jetzt wohnhaft in Berlin-Marienfelde, Lager, und erklärt: Ich wurde am 25. 10. 1957 von meiner Dienststelle, der Güterabfertigung Halle/Saale, Hauptbahnhof, durch den Amtsvorstand des Reichsbahnamtes Halle fristlos entlassen. Wegen der Begründung nehme ich auf das Kündigungsschreiben Bezug. Nach meiner Entlassung wurde im Betrieb ein Flugblatt verbreitet, auf dessen Inhalt ich Bezug nehme. Zu den Behauptungen in den Kündigungsgründen und im Flugblatt stelle ich fest, daß sie teilweise nicht wahr sind und teilweise entstellt wiedergegeben wurden. Die angebliche Disziplinlosigkeit gegen leitende Funktionäre bestand darin, daß ich mich in den Leitungssitzungen meiner Dienststelle wiederholt gegen die schlechten Arbeitsbedingungen der Ladearbeiter, insbesondere gegen weitere Normenerhöhungen gewandt habe. Die Norm war damals schon so hoch, daß jeder einzelne Arbeiter am Tag 9,2 Tonnen innerhalb der Umladehalle, die 500 Meter lang und 60 Meter breit ist, bewegen sollte. Messungen haben ergeben, daß im Durchschnitt jeder Arbeiter am Tage 18 20 km mit der Stechkarre, beladen oder leer, zu laufen hatte. Diese Norm sollte weiter erhöht werden, um die Arbeitsproduktivität noch weiter zu steigern. Jede weitere Erhöhung wäre indessen ein Raubbau an der Arbeitskraft gewesen. Richtig ist, daß ich mich für die Entlassung der Kollegin Schotte eingesetzt habe. Es handelt sich bei ihr um einen Menschen, der häufig den Betrieb wechselte und auch bei unserer Dienststelle durch Arbeitsbummelei auffiel. Innerhalb der sechs Wochen, die sie bei unserer Dienststelle war, fehlte sie 18mal unentschuldigt. Da sie aber ein Verhältnis mit dem BGL-Vorsitzenden Freiberg hatte, sollte sie unbedingt im Betrieb gehalten werden. Ich möchte betonen, daß ich wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin nicht ein einziges Mal verwarnt worden bin. Die Kündigung verstößt daher gegen § 9 Ziffer f der Kündigungsverordnung, wonach eine fristlose Entlassung nur dann gerechtfertigt ist, wenn trotz mehrmaliger Verwarnung die Arbeitsdisziplin gröblich verletzt wird. Zu den angeblichen Fragebogenfälschungen stelle ich fest, daß ich im September 1933 in die SS eintreten mußte und einen Aufnahmeantrag in die NSDAP gestellt habe. Im Juli 1935 bin ich aus der SS wieder ausgeschieden, eine Aufnahme in die NSDAP hat nie stattgefunden. Nach 1945 habe ich meine Zugehörigkeit zur SS im Fragebogen angegeben und war deshalb auch zum 31. 7. 1946 als Angestellter gekündigt worden und am nächsten Tage als Arbeiter wieder eingestellt worden. Von einer Fragebogenfälschung kann also nicht die Rede sein. Ich versichere, daß meine vorstehenden Aussagen in allen Punkten der Wahrheit entsprechen und bin bereit, diese erforderlichenfalls vor einem Gericht zu beeiden. v. g. u. gez. Unterschrift DOKUMENT 368 Deutsche Reichsbahn Der Vorstand des Reichsbahnamtes Halle (S) (Reichsbahndirektionsbezirk Halle) Halle (Saale), Thielenstraße 2 a Fernruf 7371 N.N. Halle (S) Hbf. den 26. 10. 1957 Da Sie nach Angaben Ihrer Dienststelle des öfteren ein höchst undiszipliniertes und ehrverletzendes Verhalten gegenüber leitenden Funktionären an den Tag legten, wo Sie u. a. auch äußerten, daß es in Ihrer Hand läge, den Dienstvorsteher und den BGL-Vorsitzenden ab-lösen zu lassen, haben Sie ständig den Arbeitsfrieden gestört. In persönlichen Aussprachen über Ihr Verhalten haben Sie keine Stellung genommen, sondern ergingen sich weiter in beleidigenden Äußerungen leitenden Funktionären gegenüber. Es entsteht offensichtlich der Eindruck, daß Sie systematisch die Autorität der leitenden Funktionäre untergraben wollen. Nach den Feststellungen der Dienststelle haben Sie weiterhin in Ihrem Personalbogen falsche Angaben gemacht, indem Sie verschwiegen haben, daß Sie der ehemaligen NSDAP und SS angehört haben. Aus diesem Grunde sehen wir uns gezwungen. Ihnen das Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn fristlos zu kündigen. Die BGL hat Ihrer fristlosen Entlassung zugestimmt. Die sich in Ihrem Besitz befindlichen dienstlichen Ausrüstungsstücke, Ausweise u. dgl. wollen Sie am Ausscheidungstage bei Ihrer Dienststelle abgeben. gez. Unterschrift DOKUMENT 369 Hast Du schon gehört, daß . Mit Wirkung vom 25. 10. 1957 wurde der Sachbearbeiter für Arbeit und Lohn von unserer Dienst- stelle entlassen! Wer war ? arbeitete seit dem Jahre 1933 auf unserer Dienststelle. Seit längerer Zeit in verantwortlicher Funktion! Während die Kollegen der Güterabfertigung ihre Kraft einsetzten, um rechtschaffen und pflichtbewußt ihre Aufgaben im Volkswirtschaftsplan zu erfüllen, stiftete zwischen den Arbeitern und Angestellten und der Leitung der Güterabfertigung Unruhe. Geschickt nutzte er bestimmte Momente aus, um den Arbeitsfrieden selbst durch Diffamierung zu stören. hatte auch in seinem Fragebogen „vergessen“, daß er Mitglied der SS und der NSDAP war. 256;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 256 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 256) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 256 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 256)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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