Unrecht als System 1954-1958, Seite 197

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 197 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 197); ?DOKUMENT 258 Urteil des Bezirksgerichts Suhl vom 28. August 1956 4 S Ra 38/56 Der Zivilsenat hat fuer Recht erkannt: Auf die Berufung der Klaegerin wird das Urteil des Kreisgerichts N., soweit es die Sorgerechtsregelung betrifft, aufgehoben. Das Sorgerecht ueber das gemeinschaftliche Kind Wolfgang wird der Klaegerin uebertragen Zum Tatbestand: Die Parteien haben am 3. Juni 1954 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist der am 11. Dezember 1955 geborene Sohn Wolfgang hervorgegangen. Mit Urteil vom 4. Juli 1956 hat das Kreisgericht N. die Ehe der Parteien geschieden, weil sich diese, obwohl sie sich zunaechst auf allen Gebieten sehr gut verstanden, nunmehr so entfremdet haben, dass die Ehe sinnlos geworden ist. Das Sorgerecht ueber das Kind Wolfgang der Parteien hat das Gericht dem Verklagten uebertragen, weil die Klaegerin in ihrem bisherigen Leben einen nicht gerade vorbildlichen Lebenswandel gefuehrt habe. Gegen die Sorgerechtsentscheidung hat die Klaegerin Berufung eingelegt und die Uebertragung des Sorgerechts fuer ihr Kind Wolfgang an sich beantragt. Zur Begruendung wird dazu vorgetragen, dieser Antrag rechtfertige sich schon damit, dass das Kind erst I1/2 Jahre alt sei und deshalb noch der muetterlichen Fuersorge beduerfe Der Verklagte hat kostenpflichtige Zurueckweisung der Berufung beantragt. Aus den Gruenden: Die Berufung musste Erfolg haben. Dem Senat ist voellig unverstaendlich, wie das Gericht erster Instanz das Sorgerecht ueber das damals noch nicht P/2 Jahre alte Kind dem Verklagten uebertragen konnte. Diese Entscheidung widerspricht jeder Lebenserfahrung. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade Kinder in diesem zarten Alter noch besonders der muetterlichen Fuersorge und Pflege beduerfen. Der Verklagte war ausserdem als Kraftfahrer sehr oft unterwegs und kann schon deshalb nicht in einem so engen Kontakt zu seinem Kind stehen, wie die Klaegerin, die dauernd in seiner Umgebung ist. Wenn schon ein Gericht in einem solchen Falle davon absehen will, das Sorgerecht der Mutter zu uebertragen, dann kann es seine Entscheidung nicht einfach damit begruenden, dass ein nicht gerade vorbildlicher Lebenswandel der Mutter vorliegt. Abgesehen davon, dass auch eine solche Frau durchaus in der Lage sein kann, ihr Kind zu einem ordentlichen Menschen zu erziehen, ist nach Auffassung des Senats der Vorwurf, den das Kreisgericht der Klaegerin gegenueber erhebt, wenn nicht unberechtigt, dann aber zumindest unbillig, weil der Vorwurf des leichtfertigen Lebenswandels dann ebenso auch den Verklagten treffen muss. Schliesslich war ja der Verklagte verheiratet und hat trotzdem mit der Klaegerin ein neues Verhaeltnis aufgenommen. Er hat sich also leichtfertig zur Ehe verhalten. Wenn also ein nicht vorbildlicher Lebenswandel der Parteien entscheidend fuer die Uebertragung des Sorgerechts sein sollte, haette das Kreisgericht dafuer Sorge tragen muessen, dass der Rat des Kreises einem anderen das Sorgerecht ueber das Kind Wolfgang uebertrug. Aber auch aus verschiedenen anderen Gruenden ist die Uebertragung des Sorgerechts auf den Verklagten nicht gerechtfertigt. Er wird auch zukuenftig kaum in der Lage sein, so auf die Erziehung seines Kindes einzuwirken, wie das eine Mutter kann, weil diese staendig sich mit dem Kinde beschaeftigt. Dagegen bieten die Verhaeltnisse der Klaegerin durchaus die Gewaehr, dass das Kind Wolfgang von ihr gut versorgt und zu einem ordentlichen Menschen erzogen wird. Die Klaegerin wird von ihrer Mutter unterstuetzt und sie steht, wie ihr vom DFD in Ernstthal bescheinigt wird, sehr aktiv im gesellschaftlichen Leben. Wenn sie einmal gemeinsam mit dem Verklagten dessen erste Ehe zur Aufloesung brachte, so kann das keineswegs ihr fuer immer den Makel moralischer Be-scholtenheit einbringen. Mit Recht wehrt sich daher die Klaegerin gegen die noch nicht einmal ueberzeugenden Feststellungen des kreisgerichtlichen Urteils und vor allem dagegen, dass nur ihr deshalb Vorwuerfe gemacht werden. Der Senat aber hatte deshalb, auf die Berufung hin, das Sorgerecht auf die Klaegerin zu uebertragen, da diese Regelung nur allein dem wohlverstandenen Interesse des Kindes dient. Quelle: ?DER SCHOeFFE?, Heft 3 (Maerz) des Jahrgangs 1957, S. 95 f. DOKUMENT 259 Urteil des Obersten Gerichts vom 17. September 1957 1 Zz 153/57 ? 9 Abs. 2 EheVO; ? 11 EheverfO; ?? 139, 286 ZPO. Die Begruendung der Entscheidung ueber das Sorgerecht darf sich nicht auf eine Wuerdigung der Tatsachen, die zum Zerfall der elterlichen Ehe gefuehrt haben, beschraenken. Die Parteien haben am 8. April 1950 die Ehe miteinander geschlossen. Aus dieser Ehe ging am 28. Januar 1951 eine Tochter hervor. Der Verklagte war damals Kraftfahrer. Nachdem er einen Unfall erlitten hatte, nahm die Klaegerin eine Taetigkeit als Angestellte beim DSF in H. auf. Seither entwickelte sich eine von beiden Seiten unbestrittene Zerruettung der ehelichen Beziehungen. Die Klaegerin gibt als Ursache hierfuer an, dass der Verklagte sich nicht an ein harmonisches Eheleben habe gewoehnen koennen. Er sei jaehzornig und argwoehnisch und habe ihr staendig Vorwuerfe wegen ihrer Taetigkeit gemacht. Der Verklagte fuehrt dagegen die eingetretene Entfremdung darauf zurueck, dass die Klaegerin in ihrer Arbeitsstelle die Bekanntschaft des L. gemacht habe und in immer engere Beziehungen zu ihm getreten sei. Im Jahre 1955 erhob der Ehemann Scheidungsklage, nahm sie aber zurueck, nachdem sich die Klaegerin zur Versoehnung mit ihm bereit erklaert hatte. Kurz darauf aber begannen neue Misshelligkeiten unter den Parteien, so dass nunmehr die Klaegerin die Fortsetzung der Ehe ablehnte und Scheidungsklage erhob. Zur Frage der Uebertragung des Sorgerechts ueber die Tochter der Parteien hat die Klaegerin vorgetragen, dass der Verklagte viel unterwegs gewesen sei und fuer das Kind keine Zeit eruebrigt habe. Er habe das Kind wegen seines Schreiens verflucht und beschimpft, habe auch geaeussert, dass er das Kind gar nicht gebrauchen koenne, da er fuer zwei Jahre nach dem Westen gehen werde. Der Verklagte und seine Eltern haetten es unternommen, sie die Klaegerin in schlechten Ruf zu bringen. Er selbst habe ihr vorgeworfen, dass sie oft betrunken gewesen sei und mit L. ein Doppelspiel getrieben habe. Beides sei unwahr. 197;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 197 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 197) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 197 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 197)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Dienstobjektes - Erläuterung der Waffen- und Munitions- Betreuer Ordnung der Abteilung. Die Aufgabenstellung der Sicherungstä- Betreuer tigkeit im Torbereich, Zur Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X