Unrecht als System 1954-1958, Seite 197

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 197 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 197); DOKUMENT 258 Urteil des Bezirksgerichts Suhl vom 28. August 1956 4 S Ra 38/56 Der Zivilsenat hat für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Kreisgerichts N., soweit es die Sorgerechtsregelung betrifft, aufgehoben. Das Sorgerecht über das gemeinschaftliche Kind Wolfgang wird der Klägerin übertragen Zum Tatbestand: Die Parteien haben am 3. Juni 1954 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist der am 11. Dezember 1955 geborene Sohn Wolfgang hervorgegangen. Mit Urteil vom 4. Juli 1956 hat das Kreisgericht N. die Ehe der Parteien geschieden, weil sich diese, obwohl sie sich zunächst auf allen Gebieten sehr gut verstanden, nunmehr so entfremdet haben, daß die Ehe sinnlos geworden ist. Das Sorgerecht über das Kind Wolfgang der Parteien hat das Gericht dem Verklagten übertragen, weil die Klägerin in ihrem bisherigen Leben einen nicht gerade vorbildlichen Lebenswandel geführt habe. Gegen die Sorgerechtsentscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Übertragung des Sorgerechts für ihr Kind Wolfgang an sich beantragt. Zur Begründung wird dazu vorgetragen, dieser Antrag rechtfertige sich schon damit, daß das Kind erst I1/2 Jahre alt sei und deshalb noch der mütterlichen Fürsorge bedürfe Der Verklagte hat kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt. Aus den Gründen: Die Berufung mußte Erfolg haben. Dem Senat ist völlig unverständlich, wie das Gericht erster Instanz das Sorgerecht über das damals noch nicht P/2 Jahre alte Kind dem Verklagten übertragen konnte. Diese Entscheidung widerspricht jeder Lebenserfahrung. Es ist gerichtsbekannt, daß gerade Kinder in diesem zarten Alter noch besonders der mütterlichen Fürsorge und Pflege bedürfen. Der Verklagte war außerdem als Kraftfahrer sehr oft unterwegs und kann schon deshalb nicht in einem so engen Kontakt zu seinem Kind stehen, wie die Klägerin, die dauernd in seiner Umgebung ist. Wenn schon ein Gericht in einem solchen Falle davon absehen will, das Sorgerecht der Mutter zu übertragen, dann kann es seine Entscheidung nicht einfach damit begründen, daß ein nicht gerade vorbildlicher Lebenswandel der Mutter vorliegt. Abgesehen davon, daß auch eine solche Frau durchaus in der Lage sein kann, ihr Kind zu einem ordentlichen Menschen zu erziehen, ist nach Auffassung des Senats der Vorwurf, den das Kreisgericht der Klägerin gegenüber erhebt, wenn nicht unberechtigt, dann aber zumindest unbillig, weil der Vorwurf des leichtfertigen Lebenswandels dann ebenso auch den Verklagten treffen muß. Schließlich war ja der Verklagte verheiratet und hat trotzdem mit der Klägerin ein neues Verhältnis aufgenommen. Er hat sich also leichtfertig zur Ehe verhalten. Wenn also ein nicht vorbildlicher Lebenswandel der Parteien entscheidend für die Übertragung des Sorgerechts sein sollte, hätte das Kreisgericht dafür Sorge tragen müssen, daß der Rat des Kreises einem anderen das Sorgerecht über das Kind Wolfgang übertrug. Aber auch aus verschiedenen anderen Gründen ist die Übertragung des Sorgerechts auf den Verklagten nicht gerechtfertigt. Er wird auch zukünftig kaum in der Lage sein, so auf die Erziehung seines Kindes einzuwirken, wie das eine Mutter kann, weil diese ständig sich mit dem Kinde beschäftigt. Dagegen bieten die Verhältnisse der Klägerin durchaus die Gewähr, daß das Kind Wolfgang von ihr gut versorgt und zu einem ordentlichen Menschen erzogen wird. Die Klägerin wird von ihrer Mutter unterstützt und sie steht, wie ihr vom DFD in Ernstthal bescheinigt wird, sehr aktiv im gesellschaftlichen Leben. Wenn sie einmal gemeinsam mit dem Verklagten dessen erste Ehe zur Auflösung brachte, so kann das keineswegs ihr für immer den Makel moralischer Be-scholtenheit einbringen. Mit Recht wehrt sich daher die Klägerin gegen die noch nicht einmal überzeugenden Feststellungen des kreisgerichtlichen Urteils und vor allem dagegen, daß nur ihr deshalb Vorwürfe gemacht werden. Der Senat aber hatte deshalb, auf die Berufung hin, das Sorgerecht auf die Klägerin zu übertragen, da diese Regelung nur allein dem wohlverstandenen Interesse des Kindes dient. Quelle: „DER SCHÖFFE“, Heft 3 (März) des Jahrgangs 1957, S. 95 f. DOKUMENT 259 Urteil des Obersten Gerichts vom 17. September 1957 1 Zz 153/57 § 9 Abs. 2 EheVO; § 11 EheverfO; §§ 139, 286 ZPO. Die Begründung der Entscheidung über das Sorgerecht darf sich nicht auf eine Würdigung der Tatsachen, die zum Zerfall der elterlichen Ehe geführt haben, beschränken. Die Parteien haben am 8. April 1950 die Ehe miteinander geschlossen. Aus dieser Ehe ging am 28. Januar 1951 eine Tochter hervor. Der Verklagte war damals Kraftfahrer. Nachdem er einen Unfall erlitten hatte, nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Angestellte beim DSF in H. auf. Seither entwickelte sich eine von beiden Seiten unbestrittene Zerrüttung der ehelichen Beziehungen. Die Klägerin gibt als Ursache hierfür an, daß der Verklagte sich nicht an ein harmonisches Eheleben habe gewöhnen können. Er sei jähzornig und argwöhnisch und habe ihr ständig Vorwürfe wegen ihrer Tätigkeit gemacht. Der Verklagte führt dagegen die eingetretene Entfremdung darauf zurück, daß die Klägerin in ihrer Arbeitsstelle die Bekanntschaft des L. gemacht habe und in immer engere Beziehungen zu ihm getreten sei. Im Jahre 1955 erhob der Ehemann Scheidungsklage, nahm sie aber zurück, nachdem sich die Klägerin zur Versöhnung mit ihm bereit erklärt hatte. Kurz darauf aber begannen neue Mißhelligkeiten unter den Parteien, so daß nunmehr die Klägerin die Fortsetzung der Ehe ablehnte und Scheidungsklage erhob. Zur Frage der Übertragung des Sorgerechts über die Tochter der Parteien hat die Klägerin vorgetragen, daß der Verklagte viel unterwegs gewesen sei und für das Kind keine Zeit erübrigt habe. Er habe das Kind wegen seines Schreiens verflucht und beschimpft, habe auch geäußert, daß er das Kind gar nicht gebrauchen könne, da er für zwei Jahre nach dem Westen gehen werde. Der Verklagte und seine Eltern hätten es unternommen, sie die Klägerin in schlechten Ruf zu bringen. Er selbst habe ihr vorgeworfen, daß sie oft betrunken gewesen sei und mit L. ein Doppelspiel getrieben habe. Beides sei unwahr. 197;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 197 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 197) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 197 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 197)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei Vorlesungen und Schrillten der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Vortrag des Ministers vor Mitarbeitern für der Parteisekretären der Bezirksstaatsanwaltschaften, Bezirksgerichte am Vortrag des Ministers vor Politorganen der und der anderen Organe des. dl., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - sowie die Ausführungen unter, zur Anwendung des StG als Grundlage für das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Unterbringung und die Betreuung bei stationärer Behänd lung. Zugleich ist feststellbar, daß der Gegner bei seinem subversiven Vorgehen die Bedürfnisse, Interessen und Gewohnheiten bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft beweisen, daß es sich dabei um einen historisch längeren und vielschichtigen Prozeß handelt.

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