Unrecht als System 1954-1958, Seite 187

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 187 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 187);  hier die Ehefrau im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder an der Ehe festhalten will und deshalb einer Scheidung der Ehe ausdrücklich widersprochen hat. DOKUMENT 246 Urteil des Kreisgerichts Tangermünde vom 26. Januar 1955 3 Ra 1/55 § 48 EheG. Befindet sich die Ehefrau in Lebensverhältnissen, die ihr und den minderjährigen Kindern die größte Entwicklungsmöglichkeiten gewährleisten, so ist die Aufrechterhaltung ihrer unheilbar zerrütteten Ehe weder sittlich gerechtfertigt, noch liegt sie im wohlverstandenen Interesse der Kinder. Aus den Gründen: Wie aus dem Urteil 3 Ra 33/53 ersichtlich ist, und die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung ergeben hat, leben die Parteien seit fast 4 Jahren getrennt. Der Kläger hat sich zu dieser Zeit einer anderen Frau zugewandt und ist zu dieser gezogen. Er unterhält zu ihr schon seit Jahren ehebrecherische Beziehungen. Der Kläger hat sich seit seinem Fortzuge weder um seine Frau noch seine Kinder weiter gekümmert. Durch Unterhaltsklage mußte er zur Unterhaltszahlung angehalten werden. Der pflichtvergessene Vater kennt sein jetzt über drei Jahre altes Kind Fred überhaupt nicht, da er bei dessen Geburt schon von seiner Frau getrennt lebte. Außer der durch Urteil erzwungenen Unterhaltsleistung an seine Kinder kümmert der Kläger sich um diese überhaupt nicht. Er hat somit durch sein grobehewidriges Verhalten die Ehe der Parteien völlig und unheilbar zerrüttet. Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob der von der Beklagten § 48 Abs. 2 und 3 EheG, erhobene Widerspruch zu beachten war. Die Beklagte ist Genossenschaftsbäuerin. Sie ist 37 Jahre alt. Die LPG gibt ihr größte Entwicklungsmöglichkeiten. Durch Trennung des Ehebandes mit ihrem Mann entsteht für sie persönlich keine Schädigung; durch die Scheidung wird auch die rechtliche Stellung der Beklagten, die sich aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergibt, in keiner Hinsicht beeinträchtigt. Für die Kinder der Parteien besteht auch kein Interesse an der Erhaltung dieser Ehe. Ihr Vater kümmert sich schon fast 4 Jahre nicht mehr um seine Kinder. Sie sind ihm demnach völlig entfremdet. Das jüngste Kind kennt er gar nicht. Die Erziehung der Kinder durch ihre Mutter als fortschrittliche, fleißige und arbeitsame Frau ist gewährleistet. Das Aufrechterhalten dieses Ehebandes durch Abweisung der Klage hat also weder für die Ehefrau noch für die Kinder irgendwelches Interesse. Diese Ehe hat ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für unsere Gesellschaft verloren. Nur gesunde Ehen können die Grundlage unseres Staates bilden. Zerrüttete Ehen sind eine die Weiterentwicklung der Ehepartner und jede Lebensfreude unterbindende Fessel für diese. Die Beklagte hat in ihrem Beruf gute Entwicklungsmöglichkeiten für sich und ihre Kinder. Die Aufrechterhaltung des Ehebandes kann diese in keinem Falle begünstigen. Das Gericht hat daher unter den gegebenen Umständen den Widerspruch der Beklagten als nicht beachtlich angesehen und die Ehe der Parteien gemäß § 48 EheG, ohne Schuldausspruch geschieden. Quelle: „NEUE JUSTIZ" Nr. 11/55, S. 349 f. „Republikflucht" als Scheidungsgrund Sieht sich einer der Ehegatten auf Grund des wachsenden politischen Druckes gezwungen, die Sowjetzone zu verlassen, so kann der zurückgebliebene Ehegatte allein durch sein Vorbringen, der Betreffende sei „republikflüchtig“ geworden, eine Trennung der Ehe erreichen. „Republikflucht“ stellt nach Auffassung der sowjetzonalen Gerichte ein „leichtfertiges, den moralischen Anschauungen der Werktätigen widersprechendes Verhalten“ dar. Einer Aufforderung des geflüchteten Ehegatten, die in der Sowjetzone zurückgebliebene Familie möge in die Bundesrepublik nachfolgen, wird grundsätzlich keine ihn von dem Vorwurf des böswilligen Ver-lassens entlastende Bedeutung beigemessen. DOKUMENT 247 Urteil des Kreisgerichts Altentreptow vom 24. August 1956 Ra 24/56 Die Kammer hat für Recht erkannt: Die Ehe der Parteien wird geschieden. Zum Tatbestand: Die Parteien haben 1953 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin ist 25 Jahre und der Verklagte 22 Jahre alt. Aus der Ehe ist ein Kind, geb. am 13. September 1954, hervorgegangen. Die Klägerin trägt vor, von Beginn an sei die Ehe noch nie glücklich gewesen. Der Verklagte sei immer sehr spät nach Hause gekommen, worunter die eheliche Gemeinschaft gelitten habe. Er habe dann immer die Ausrede gebraucht, er müsse Überstunden machen, jedoch sei dieses nicht wahr gewesen. Es sei häufig Streit zwischen ihnen gewesen. Am 6. Oktober 1955 habe der Verklagte die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und sei zunächst zu seiner Schwester nach Dresden gefahren, von wo aus er ihr noch 100, DM geschickt habe. Weiter habe sie von ihm keinen Unterhalt erhalten. Von Dresden aus sei der Verklagte republikflüchtig geworden und habe von der Bundesrepublik aus der Klägerin das Ansinnen gestellt, daß sie ihm folgen solle. Die Klägerin habe jedoch hier ihre Wohnung und ihre Angehörigen, so daß sie nicht bereit sei, dem Verklagten in eine ungewisse Zukunft zu folgen. Der Verklagte sei außerdem ein sehr schlechter und langsamer Arbeiter gewesen, so daß er bereits immer nach kurzer Zeit aus seinen Arbeitsstellen entlassen worden sei. Aus den Gründen: Die Feststellungen der Zivilkammer haben ergeben, daß der Verklagte die Klägerin böswillig verlassen und sich um den Unterhalt seines Kindes nicht gekümmert hat. Der Verklagte hat auf die Klageschrift der Klägerin überhaupt nicht geantwortet und ist auch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Gern. § 3 der Eheverfahrensordnung hat die Zivilkammer von einer vorbereitenden Verhandlung Abstand genommen und das Scheidungsverfahren sofort durchgeführt. Auf Grund der Vernehmung der Klägerin ist festgestellt worden, daß der Verklagte sehr wenig eheliche Gesinnung gezeigt hat. Wenn zwei Menschen eine Ehe eingehen, so müssen sie sich darüber im klaren sein, daß einer für den anderen da sein muß, und daß vor allen Dingen der Mann sein evtl, vorher geführtes Junggesellenleben endgültig aufgeben muß. Die Ehe ist eine Gemeinschaft 24* 187;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 187 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 187) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 187 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 187)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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