Unrecht als System 1954-1958, Seite 187

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 187 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 187); ? hier die Ehefrau im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjaehrigen Kinder an der Ehe festhalten will und deshalb einer Scheidung der Ehe ausdruecklich widersprochen hat. DOKUMENT 246 Urteil des Kreisgerichts Tangermuende vom 26. Januar 1955 3 Ra 1/55 ? 48 EheG. Befindet sich die Ehefrau in Lebensverhaeltnissen, die ihr und den minderjaehrigen Kindern die groesste Entwicklungsmoeglichkeiten gewaehrleisten, so ist die Aufrechterhaltung ihrer unheilbar zerruetteten Ehe weder sittlich gerechtfertigt, noch liegt sie im wohlverstandenen Interesse der Kinder. Aus den Gruenden: Wie aus dem Urteil 3 Ra 33/53 ersichtlich ist, und die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung ergeben hat, leben die Parteien seit fast 4 Jahren getrennt. Der Klaeger hat sich zu dieser Zeit einer anderen Frau zugewandt und ist zu dieser gezogen. Er unterhaelt zu ihr schon seit Jahren ehebrecherische Beziehungen. Der Klaeger hat sich seit seinem Fortzuge weder um seine Frau noch seine Kinder weiter gekuemmert. Durch Unterhaltsklage musste er zur Unterhaltszahlung angehalten werden. Der pflichtvergessene Vater kennt sein jetzt ueber drei Jahre altes Kind Fred ueberhaupt nicht, da er bei dessen Geburt schon von seiner Frau getrennt lebte. Ausser der durch Urteil erzwungenen Unterhaltsleistung an seine Kinder kuemmert der Klaeger sich um diese ueberhaupt nicht. Er hat somit durch sein grobehewidriges Verhalten die Ehe der Parteien voellig und unheilbar zerruettet. Das Gericht hatte nun zu pruefen, ob der von der Beklagten ? 48 Abs. 2 und 3 EheG, erhobene Widerspruch zu beachten war. Die Beklagte ist Genossenschaftsbaeuerin. Sie ist 37 Jahre alt. Die LPG gibt ihr groesste Entwicklungsmoeglichkeiten. Durch Trennung des Ehebandes mit ihrem Mann entsteht fuer sie persoenlich keine Schaedigung; durch die Scheidung wird auch die rechtliche Stellung der Beklagten, die sich aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergibt, in keiner Hinsicht beeintraechtigt. Fuer die Kinder der Parteien besteht auch kein Interesse an der Erhaltung dieser Ehe. Ihr Vater kuemmert sich schon fast 4 Jahre nicht mehr um seine Kinder. Sie sind ihm demnach voellig entfremdet. Das juengste Kind kennt er gar nicht. Die Erziehung der Kinder durch ihre Mutter als fortschrittliche, fleissige und arbeitsame Frau ist gewaehrleistet. Das Aufrechterhalten dieses Ehebandes durch Abweisung der Klage hat also weder fuer die Ehefrau noch fuer die Kinder irgendwelches Interesse. Diese Ehe hat ihren Sinn fuer die Eheleute, fuer die Kinder und fuer unsere Gesellschaft verloren. Nur gesunde Ehen koennen die Grundlage unseres Staates bilden. Zerruettete Ehen sind eine die Weiterentwicklung der Ehepartner und jede Lebensfreude unterbindende Fessel fuer diese. Die Beklagte hat in ihrem Beruf gute Entwicklungsmoeglichkeiten fuer sich und ihre Kinder. Die Aufrechterhaltung des Ehebandes kann diese in keinem Falle beguenstigen. Das Gericht hat daher unter den gegebenen Umstaenden den Widerspruch der Beklagten als nicht beachtlich angesehen und die Ehe der Parteien gemaess ? 48 EheG, ohne Schuldausspruch geschieden. Quelle: ?NEUE JUSTIZ" Nr. 11/55, S. 349 f. ?Republikflucht" als Scheidungsgrund Sieht sich einer der Ehegatten auf Grund des wachsenden politischen Druckes gezwungen, die Sowjetzone zu verlassen, so kann der zurueckgebliebene Ehegatte allein durch sein Vorbringen, der Betreffende sei ?republikfluechtig? geworden, eine Trennung der Ehe erreichen. ?Republikflucht? stellt nach Auffassung der sowjetzonalen Gerichte ein ?leichtfertiges, den moralischen Anschauungen der Werktaetigen widersprechendes Verhalten? dar. Einer Aufforderung des gefluechteten Ehegatten, die in der Sowjetzone zurueckgebliebene Familie moege in die Bundesrepublik nachfolgen, wird grundsaetzlich keine ihn von dem Vorwurf des boeswilligen Ver-lassens entlastende Bedeutung beigemessen. DOKUMENT 247 Urteil des Kreisgerichts Altentreptow vom 24. August 1956 Ra 24/56 Die Kammer hat fuer Recht erkannt: Die Ehe der Parteien wird geschieden. Zum Tatbestand: Die Parteien haben 1953 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehoerige. Die Klaegerin ist 25 Jahre und der Verklagte 22 Jahre alt. Aus der Ehe ist ein Kind, geb. am 13. September 1954, hervorgegangen. Die Klaegerin traegt vor, von Beginn an sei die Ehe noch nie gluecklich gewesen. Der Verklagte sei immer sehr spaet nach Hause gekommen, worunter die eheliche Gemeinschaft gelitten habe. Er habe dann immer die Ausrede gebraucht, er muesse Ueberstunden machen, jedoch sei dieses nicht wahr gewesen. Es sei haeufig Streit zwischen ihnen gewesen. Am 6. Oktober 1955 habe der Verklagte die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und sei zunaechst zu seiner Schwester nach Dresden gefahren, von wo aus er ihr noch 100, DM geschickt habe. Weiter habe sie von ihm keinen Unterhalt erhalten. Von Dresden aus sei der Verklagte republikfluechtig geworden und habe von der Bundesrepublik aus der Klaegerin das Ansinnen gestellt, dass sie ihm folgen solle. Die Klaegerin habe jedoch hier ihre Wohnung und ihre Angehoerigen, so dass sie nicht bereit sei, dem Verklagten in eine ungewisse Zukunft zu folgen. Der Verklagte sei ausserdem ein sehr schlechter und langsamer Arbeiter gewesen, so dass er bereits immer nach kurzer Zeit aus seinen Arbeitsstellen entlassen worden sei. Aus den Gruenden: Die Feststellungen der Zivilkammer haben ergeben, dass der Verklagte die Klaegerin boeswillig verlassen und sich um den Unterhalt seines Kindes nicht gekuemmert hat. Der Verklagte hat auf die Klageschrift der Klaegerin ueberhaupt nicht geantwortet und ist auch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Gern. ? 3 der Eheverfahrensordnung hat die Zivilkammer von einer vorbereitenden Verhandlung Abstand genommen und das Scheidungsverfahren sofort durchgefuehrt. Auf Grund der Vernehmung der Klaegerin ist festgestellt worden, dass der Verklagte sehr wenig eheliche Gesinnung gezeigt hat. Wenn zwei Menschen eine Ehe eingehen, so muessen sie sich darueber im klaren sein, dass einer fuer den anderen da sein muss, und dass vor allen Dingen der Mann sein evtl, vorher gefuehrtes Junggesellenleben endgueltig aufgeben muss. Die Ehe ist eine Gemeinschaft 24* 187;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 187 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 187) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 187 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 187)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit anderen Eraittlungs-handlungen. Oer theoretische Ausgangspunkt dabei muß sein, daß Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren kein einmaliger Akt ist, sondern Bestandteil verschiedener strafprozessualer Maßnahmen sein muß.

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