Unrecht als System 1954-1958, Seite 182

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 182 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 182); ?ueber die Einzahlungen mit dem Datum des 12.10.1957 zu versehen. Nach 11 Uhr gingen der Angeklagte und die Buchhalterin St. nochmals zum Rathaus, um dort die naeheren Einzelheiten zu erfahren. Nachdem er kurz nach 12 Uhr wieder in den Raeumen der Bank eingetroffen war, liess er auf Anfrage zu, dass nach der erhaltenen Belehrung weitere Personen Einzahlungen auf ihre Konten machten und Quittungen mit dem Datum des 12.10.1957 versehen wurden. Auf diese Weise sind, entgegen den Bestimmungen des ? 4 Ziff. 5 der VO vom 13.10.1957 ueber die Ausgabe neuer Banknoten, Einzahlungen auf die Konten der Buerger, die Bankkunden waren, vorgenommen worden in einer Hoehe von 60 303, DM. Wie die Zeugen aussagen, waren es keine echten Einzahlungen auf Sparkonten, sondern die Einzahlungen wurden vorgenommen, weil die Zeugen gehoert haben wollen, dass die zu Hause aufgesparten Gelder verfallen und wertlos werden wuerden. Der Angeklagte veranlasste bei den Einzahlungen die Gutschrift auf den verschiedenen Konten und veranlasste durch seine Mitarbeiter das Festsetzen des Zeitpunktes der Einzahlung auf den auszuhaendigenden Quittungen auf den vorhergehenden Tag. Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Angeklagten und der in der Verhandlung vernommenen Zeugen B., D. Sch. und St. Der Angeklagte hat somit in jeder Beziehung den Tatbestand des ? 22 der VO vom 13.10.1957 ueber den Umtausch von Banknoten der Deutschen Notenbank, i. V. mit ? 263 StGB erfuellt. Der Angeklagte behauptet, dass er ueber die Berechtigung noch Elinzahlungen anzunehmen im unklaren war. Er habe wohl bei der Belehrung, um 11.30 Uhr, zu diesem Zeitpunkt ist er erst im Rathaus erschienen, nur einen Teil verstanden. Er habe wohl diese Richtlinien und das Gesetzblatt vom 13.10.1957, S. 603 erhalten, habe aber das Gesetz bzw. die VO nicht gelesen und nur die Formulare und Richtlinien angesehen. Er habe erst einige Tage nach dem Notenumtausch sich Gedanken darueber gemacht, aus welchem Grunde diese Massnahme durchgefuehrt werden sollte. Dem steht entgegen, dass er nach der erhaltenen Belehrung und nach dem Erhalt des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik, nicht nur weitere Einzahlungen billigte und veranlasste, dass auf den Quittungen als Einzahlungsdatum der 12.10. 57 eingetragen wurde, sondern dass er auch dem Zeugen L. und dem Zeugen B. sagte, sie moechten nicht darueber sprechen, dass sie die Einzahlungen am Sonntag vorgenommen haben. Der Angeklagte erklaert das damit, dass er einen weiteren Andrang von Bankkunden unterbinden wollte. Das Gericht ist der Auffassung, dass erstens der Angeklagte, als Leiter einer Bank gewusst hat, dass sonntags gewoehnliche Bankgeschaefte nicht erledigt werden und dass er weiterhin sich des Verbotenen seiner Handlung auch bewusst war und deswegen die Zeugin B. und L. bewogen hat, ueber die Tatsache der Einzahlung nicht zu sprechen. Das Gericht sieht deshalb als erwiesen an, dass der Angeklagte auch subjektiv den Tatbestand des ? 4 der VO vom 13.10.1957 und damit i. V. den Tatbestand des Betruges erfuellt hat. Der Angeklagte hatte gegen das Limit der Bank verstossen, nachdem das Kassenlimit nur 25 000 DM betraegt. Er hat ferner die kontrollierende Taetigkeit unserer Staatsorgane zu durchkreuzen versucht, indem er die Kontrolle ueber die Herkunft der Geldmittel unmoeglich zu machen versuchte. Der Banknotenumtausch ist erfolgt, um, wie es in der Verordnung heisst, die unserer Wirtschaft durch Spekulanten entzogenen Geldmittel wertlos zu machen. Der Angeklagte hat sich an diese Verordnung nicht gehalten. Es darf aber nicht zugelassen werden, dass die Leiter einzelner Bankinstitute sich ueber den Willen unserer Arbeiter und Bauern hinwegsetzen, der in unseren Gesetzen und Verordnungen seinen Niederschlag findet. Der Angeklagte ist lange genug Bankfachmann und weiss daher, dass an Sonntagen Einzahlungen auf Konten nicht anzunehmen sind. Dass er es trotzdem tat, verstoesst er immer gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und in diesem speziellen Fall, gegen die VO vom 13.10.1957 und gegen ein Strafgesetz. Es ist notwendig, dem Angeklagten, der 7 Jahre nach dem Zusammenbruch des Hitlerfaschismus trotz seiner Zugehoerigkeit zur NSDAP durch unseren Staat auf diese Funktion eines Bankleiters gestellt wurde, klar zu machen, dass die Gesetze unserer Deutschen Demokratischen Republik auch fuer ihn Geltung haben und dass von ihm, wie von allen Buergern erwartet wird, dass er die Interessen unserer fleissigen Bevoelkerung achtet, derentwegen der Banknotenumtausch vorgenommen wurde. Das Gericht sieht seine Erklaerung, er habe nur wegen der Spar-werbewoche diese Betraege angenommen, obgleich die Bank sonst fuer diese Geschaefte nicht geoeffnet war, als leere Ausfluechte an. Wenn der Angeklagte sich darauf beruft, dass er lediglich die Formulare studiert habe, aber nicht das ihm uebergebene Gesetz, dann hat er zu-mindestens mit dem rechnen muessen, dass er sich Repressalien aussetzt, wenn er entgegen der ihm uebergebenen Verordnung handelt. Aus diesem Grund erkennt das Gericht auf die im Urteil ausgesprochene Strafe und ist der Auffassung, dass diese Massnahme ausreicht, um den Angeklagten in Zukunft vor Gesetzesverletzungen zu bewahren. Die Anrechnung der U-Haft erfolgte nach ? 219 StPO. Die Auferlegung der Kosten geschah nach ? 353 StPO i. V. mit ?? 1 und 2 der VO vom 15. 3.1956. gez. H. Schmidt gez. Krone gez. Protschke Aus dem zuletzt wieder gegebenen Urteil des Kreisgerichts Angermuende gegen den ehemaligen Bankleiter W. K. ergibt sich, dass der von der Zonenregierung genannte Grund fuer die Geldumtauschaktion nur vorgeschoben war. Nicht einmal das sowjetzonale Kreisgericht wagt, zu behaupten, dass es sich bei den Menschen, die noch am 13.10.1957 Einzahlungen auf die Bank in Angermuende vorgenommen hatten, um spekulierende westdeutsche Monopolisten oder Militaristen oder deren Helfer gehandelt haette. Aus dem Urteil geht vielmehr eindeutig der Charakter dieser hinterhaeltigen und gegen die Bevoelkerung gerichteten Aktion hervor, so dass es dann allerdings auch konsequent erscheinen muss, wenn ein Mann wie der Bankleiter W. K., der das berechtigte Interesse seiner Bankkunden gewahrt sehen wollte, zu einer Gefaengnisstrafe verurteilt wird. Auch in diesem Fall setzte sich das Gericht leicht ueber die Behauptung des Angeklagten hinweg, dass er vom sachlichen Inhalt der Verordnung vom 13. 10.1957 in dem allgemeinen Wirrwarr noch keine Kenntnis genommen haette, und gibt in den letzten Ausfuehrungen der Urteilsbegruendung ein typisches Beispiel dafuer, dass im sowjetzonalen Wirtschaftsstrafrecht zur Begruendung des dem Angeklagten innewohnenden Vorsatzes nicht mehr erforderlich ist als einige allgemeine Redewendungen. * 182;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 182 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 182) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 182 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 182)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Untersuchung solche Voraussetzungen zu schaffen, die bei der entsprechenden Bereitschaft des Beschuldigten weitere Straftaten verhindern. Die Einstellung des Beschuldigten zum.

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