Unrecht als System 1954-1958, Seite 178

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 178 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 178); arbeiter verschiedener Kreditinstitute täglich im klaren, daß seine Handlungsweise eine strafrechtliche war, was er auch selbst zugegeben hat. Dem Anträge des Kreisstaatsanwaltes, eine 4jährige Zuchthausstrafe zu verhängen, konnte sich das Gericht aus folgenden Gründen nicht anschließen: Bei der Beurteilung der Strafzumessung muß die objektiv gegebene oder möglicherweise entstehende Gefährdung berücksichtigt werden, und zugleich auch damit der Schaden, der unserer Gesellschaftsordnung durch die begangene strafbare Handlung zuteil geworden ist. Die Berliner Bank bestätigt, daß nur Mark der Deutschen Notenbank zur Auszahlung gelangten, also der Angeklagte keine Manipulationen oder Spekulationen mit diesen Geldern getrieben hat. Zwar hat die Monopolverwaltung sich die Gelder der Deutschen Notenbank aus den verbrecherischen Erlösen der Wechselstuben verschafft, jedoch muß man berücksichtigen, daß diese Gelder nicht vom Angeklagten nach West-Berlin gebracht wurden. Auch ist offenkundig, daß der Angeklagte nicht um eigener vermögensrechtlicher Interessen die strafbare Handlung beging, sondern als Motiv eine überholte Familientradition glaubhaft begründete. Er erhielt von Frau L. seine Fahrtkosten ersetzt, sowie ein Tagegeld von 10, DM, ansonsten hatte er keine Nutznießung von den geholten Geldern. Selbst in dem Testament der Frau L. wird der Angeklagte mit der Erbschaft nicht bedacht, sondern diese übertrug Frau L. ihrer Nichte, Frau K. Daß der Angeklagte einer längst überholten Familientradition so unterlegen war, zeugt von seinem zurückgebliebenen Bewußtsein, jedoch kann man in diesem Falle nicht davon sprechen, daß der Angeklagte aus spekulativen Gründen seine strafbaren Handlungen beging. Aus diesen Gründen, insbesondere aber weil ein objektiver großer Schaden unserer Gesellschaftsordnung nicht zugefügt wurde, erkannte das Gericht die festgesetzte Strafe, die zugleich dem Angeklagten das Strafbare seiner Handlungsweise vor Augen führen soll. Die Einziehung der mittels der strafbaren Handlung erlangten Gelder erfolgt gern. § 16 der WStVO. Die Anrechnung der Untersuchungshaft aus § 219 Abs. 2 StPO, die Kostenentscheidung beruht auf § 353 StPO. gez. Bittner gez. Henschel gez. Jehnisch Das nachstehende Urteil des Kreisgerichts Brand-Erbis-dorf gegen den Rentner P. L. zeigt, wie leicht sich die sowjetzonalen Richter über den Einwand eines Angeklagten hinwegsetzen, nicht gewußt zu haben, daß die vor genommene Handlung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Es wird für den „Bürger des Arbeiter-und-Bauern-Staates“ einfach eine Pflicht festgestellt, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen, und damit ist dann der zur Verurteilung notwendige Vorsatz nachgewiesen. DOKUMENT 238 Urteil des Kreisgerichts Brand-Erbisdorf vom 2. 3.1956 2 Ds 14/56 K II 5/56 1. Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs durch 2 selbständige Handlungen, davon in einem Falle durch fortgesetztes Handeln, zu einer Gesamtstrafe von 1 (einem) Jahr 6 (sechs) Monaten Gefängnis verurteilt. 2. Ihm wird die seit dem 10. 1. 56 erlittene Untersuchungshaft voll auf die erkannte Strafe angerechnet. 3. 512, DM der DNB, sowie die beschlagnahmten Waren aus West-Berlin werden eingezogen. 4. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aus den Gründen: Zur Person des Angeklagten sowie zur Familie des Angeklagten muß gesagt werden, daß sie eine sehr starke westliche Orientierung haben; das geht daraus hervor, daß bei der Haussuchung das Rundfunkgerät auf westliche Nachrichten eingestellt war. Allerdings war der Angeklagte schon zu dieser Zeit in Haft. Weiterhin wurde in der Wohnung eine Anzahl westlicher Filmzeitschriften und ein Buch der Zeugen Jehova, welches der Frau gehörte, gefunden. Der Angeklagte, der sich rühmte ein alter Genosse zu sein, hat bisher in der Arbeiterbewegung kaum Funktionen innegehabt. Er begründete dieses mit seinem schlechten Gesundheitszustand. Auf der anderen Seite nahm er Funktionen an, wo er im Monat 120, DM verdiente. Der Angeklagte hat in keiner Weise durch fortschrittliche Aufklärungsarbeit seine Familie erzogen. Wie könnte es sonst Vorkommen, daß der Angeklagte als alter Genosse seiner Schwiegertochter aus West-Berlin Zigaretten mitbringt. Keinesfalls ist der Angeklagte so fortschrittlich, wie er sich hinstellen möchte, sondern es ist vielmehr so, daß er lediglich Parteibuchträger ist. In der Hauptverhandlung wurde auf Grund der Beweisaufnahme folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Seit 1928 war der Angeklagte als Angestellter bei der ehern. Allianz-Versicherung in D. beschäftigt. Dort hat der Angeklagte auch mit dieser Versicherung eine zusätzliche Altersversorgungsversicherung abgeschlossen. Nachdem der Angeklagte seit dem Jahre 1944 nicht mehr arbeiten konnte, bekam er auch von dieser Versicherung eine fortlaufende monatliche Rente. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde die Tätigkeit dieser Allianzversicherungszweigstelle in D. eingestellt. Die Geschäfte gingen auf die Allianzversicherungsstelle West-Berlin über. Seit 1945 bekam nun der Angeklagte von West-Berlin aus seine Rente durch die Post zugeschickt. Dieses ging etwa bis zum Jahre 1951. Von dieser Zeit ab bekam der Angeklagte bis zum Jahre 1953 das Geld regelmäßig von in der DDR wohnenden Mittelsmännern durch die Post zugeschickt. Als der Angeklagte im ersten Falle dieses Geld geschickt bekommen hatte, schickte er dieses an den Absender zurück. Dieser Absender war fingiert und demzufolge auch nicht auffindbar. Das Geld kam an den Angeklagten wieder zurück. Da es gerade die Höhe seiner Rente ausmachte, behielt er das Geld und im Verlaufe der Zeit bis zum Jahre 1953 bekam er nun fortlaufend von diesen zweifelhaften Mittelsmännern seine Rente zugeschickt. Der Angeklagte will angeblich diese Mittelsmänner nicht kennen. Der Absender sei aber Immer aus D. bzw. aus der Umgebung Ds. gewesen. Etwas anderes konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Plötzlich hörten die Zahlungen durch die Mittelsmänner auf und der Angeklagte begab sich Anfang des Jahres 1953 selbst zu dieser Versicherung nach West-Berlin und hat sich seine Rente abgeholt. Der Angeklagte bekam eine Rente in Höhe von 135, DM der DNB ausgezahlt, also zahlte die Allianz-Versicherung in West-Berlin nicht in Westmark, sondern in DM der DNB aus. Seit dieser Zeit fuhr nun der Angeklagte alle sechs Monate nach West-Berlin und holte sich seine Rente ab. Insgesamt hat er mindestens bei sechs derartigen Fahrten 4860, DM von der Versicherung erhalten. 300, DM der DNB schickte er bei seiner letzten Fahrt von 178;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 178 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 178) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 178 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 178)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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