Unrecht als System 1954-1958, Seite 177

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 177 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 177); ?Die Geldscheine kleiner Stueckelung sind aber zugleich Gegenstaende, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, weil sie innerhalb unserer Waehrung und unserer Wirtschaft den bestimmten Zweck haben, das ordnungsmaessige Funktionieren aller Zahlungen innerhalb der Wirtschaft zu gewaehrleisten. Durch den Umtausch gegen grosse Stueckelung im Interesse der Wechselstuben haben die Angeklagten diese kleinen Geldscheine ihrem bestimmungsmaessigen Gebrauch entzogen und damit die Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung angegriffen. Eine weitere Gefaehrdung der Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung durch den Angriff der Angeklagten besteht in ihrer Unterstuetzung des Funktionierens der West-Berliner Wechselstuben. Die Wechselstuben sind ein Mittel der Imperialisten zur Stoerung unserer Wirtschaft. Die Festsetzung des Schwindelkurses der Westmark wird mit ermoeglicht durch das Vorhandensein der in West-Berlin erforderlichen Stueckelung in DM der Deutschen Notenbank zur Auszahlung an die Kunden Alle Angeklagten haben durch ihre Tat unsere Wirtschaft in erheblichem Umfang geschaedigt. Ueber Mittelspersonen haben sie Beziehungen zu West-Berliner Wechselstuben aufgenommen und waren, indem sie alle an sie gestellten Anforderungen erfuellten, zuverlaessige Stuetzen dieser Instrumente des kalten Krieges. Ihre Taten verletzen die Interessen und missachten die politisch-moralischen Anschauungen unserer Werktaetigen. Sie zeigen einen hohen Grad von Gesellschaftsgefaehrlichkeit. Besonders verwerflich sind die Taten der Angeklagten Kr., G., Ke., Sch. und O., die als Angestellte des Berliner Stadtkontors das in sie gesetzte Vertrauen schwer missbraucht haben. Wenn sie auch lediglich aus schnoeder Gewinnsucht und Egoismus gehandelt haben, so waren ihnen die schweren Auswirkungen ihrer Verbrechen auf unsere Wirtschaft und Staatsordnung dennoch bewusst. Irgendeine Notlage oder wirtschaftliche Schwierigkeit lag bei ihnen nicht vor. Die beantragten Strafen, fuer den Angeklagten Ke. von 5 Jahren Zuchthaus, fuer den Angeklagten G. von 3 Jahren 9 Monaten Zuchthaus, fuer den Angeklagten Sch. von 3 Jahren Zuchthaus, und fuer den Angeklagten P. von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus, entsprechen in vollem Masse dem Umfang und der Gesellschaftsgefaehrlichkeit der Taten. Der Senat erkannte deshalb diese Strafen als gerechtfertigt und notwendig zur Erziehung der Angeklagten. Bei dem Angeklagten Kr. milderte der Senat trotz grossen Tatumfanges die beantragte Strafe von 7 Jahren Zuchthaus auf 6 Jahre Zuchthaus, weil der Angeklagte zuletzt seine strafbaren Handlungen von selbst einstellte. Die erkannte Strafe ist ausreichend zur Erziehung des Angeklagten. Die beantragte Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus fuer den Angeklagten O. milderte der Senat auf 3 Jahre und 6 Monate Zuchthaus, weil der Angeklagte O. nicht selbst, sondern immer nur mit Hilfe anderer Angeklagter Geld umgetauscht hat. Die erkannte Strafe entspricht seinem Tatanteil und seinen sonstigen persoenlichen Umstaenden. Die beantragte Einziehung des Vermoegens aller Angeklagten ist angesichts des umfangreichen Schadens, den die Angeklagten angerichtet haben, notwendig und gerechtfertigt. Quelle: ?Neue Justiz? 1955, S. 669. * Die Einfuhr von Ostgeld in die Sowjetzone wird auch dann bestraft, wenn der Einfuehrende dieses Geld nicht durch einen Umtausch in einer West-Berliner Wechselstube erworben hat. DOKUMENT 237 Urteil des Kreisgerichts Spremberg vom 24. 5.1955 5 Ds. 70/55 K H 71/55 Der Angeklagte wird wegen eines Verbrechens gern, der 13. Anordnung ueber die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und auslaendischen Zahlungsmitteln aus und nach den westlichen Besatzungszonen Deutschlands und im Ausland vom 23. Maerz 1949 (ZVOB1. S. 211) in Verbindung mit ?9 der WStVO zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 20. April 1955 bis zum 24. Mai 1955 wird dem Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet. Die beschlagnahmten Gelder in Hoehe von 6240,60 DM werden eingezogen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Aus den Gruenden: Auf Grund seiner Verheiratung trat der Angeklagte in ein weitlaeufiges Verwandtschaftsverhaeltnis zu einer gewissen Frau L., welche inzwischen verstorben ist. Frau L. bezog von dem Versicherungsverein der Angestellten der Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung fuer Branntwein eine monatliche Rente von 208,20 DM die ihr von dieser Monopolverwaltung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes des innerdeutschen Zahlungsverkehrs per Post von West-Berlin in das Gebiet der DDR gesandt wurde. Nach Inkrafttreten vorstehenden Gesetzes konnten die Postueberweisungen nicht mehr vorgenommen werden und der Angeklagte erklaerte sich bereit, den monatlichen Rentenbezug persoenlich in West-Berlin fuer die verstorbene Frau L. abzuholen. Diese Abholungen geschahen insgesamt 31- oder 32mal, so dass insgesamt von dem Angeklagten ein Betrag von 6240,60 DM der Deutschen Notenbank in das Gebiet der DDR illegal eingefuehrt wurden. Der Angeklagte erhielt von Frau L. seine Fahrtkosten ersetzt sowie ein Tagegeld von pro Tag 10, DM, brachte 90, DM monatlich an Frau L. zum Versand und zahlte den Restbetrag auf ein errichtetes Konto, welches den Namen seiner verstorbenen Tochter trug, ein. Auch Frau L. hatte ein Sparkonto und wurden beide Konten in einem Inhabersparbuch spaeterhin zusammengefuegt. Die strafbare Handlung des Angeklagten stellt einen Verstoss gegen die 13. Anordnung ueber die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und auslaendischen Zahlungsmitteln aus und nach den westlichen Besatzungszonen Deutschlands und dem Ausland vom 23. Maerz 1949 dar. Der Angeklagte hat gegen ? 1 Abs. b dieser Anordnung verstossen, da er Deutsche Mark der Deutschen Notenbank aus anderen Besatzungszonen Deutschlands eingefuehrt hat. Gemaess ? 12 dieser Verordnung werden Verstoesse gegen dieselbe nach ? 9 der WStVO geahndet, denn der Angeklagte hat gegen eine Anordnung der Wirtschaftsverwaltung verstossen, und damit unsere Finanzplanung gefaehrdet. Der Angeklagte handelte vorsaetzlich, was sich aus der Tatsache ergibt, dass er diese strafbare Handlung insgesamt 31mal durchfuehrte. Auf Grund dieser Vielzahl und insbesondere des Umstandes, dass der Angeklagte Bankangestellter und mit allen gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sah die Strafkammer einen schweren Fall im Sinne des ? 9 Abs. 2 der WStVO als gegeben an. Der Angeklagte war sich in seiner Eigenschaft als Mit- 23 177;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 177 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 177) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 177 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 177)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Zielstellung der Verdachtshinweisprüfung immer dann erfolgen, wenn durch die Einbeziehung des Rechtsanwaltes ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielstellungen erwartet wird.

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