Unrecht als System 1954-1958, Seite 177

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 177 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 177); Die Geldscheine kleiner Stückelung sind aber zugleich Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, weil sie innerhalb unserer Währung und unserer Wirtschaft den bestimmten Zweck haben, das ordnungsmäßige Funktionieren aller Zahlungen innerhalb der Wirtschaft zu gewährleisten. Durch den Umtausch gegen große Stückelung im Interesse der Wechselstuben haben die Angeklagten diese kleinen Geldscheine ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen und damit die Durchführung der Wirtschaftsplanung angegriffen. Eine weitere Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung durch den Angriff der Angeklagten besteht in ihrer Unterstützung des Funktionierens der West-Berliner Wechselstuben. Die Wechselstuben sind ein Mittel der Imperialisten zur Störung unserer Wirtschaft. Die Festsetzung des Schwindelkurses der Westmark wird mit ermöglicht durch das Vorhandensein der in West-Berlin erforderlichen Stückelung in DM der Deutschen Notenbank zur Auszahlung an die Kunden Alle Angeklagten haben durch ihre Tat unsere Wirtschaft in erheblichem Umfang geschädigt. Über Mittelspersonen haben sie Beziehungen zu West-Berliner Wechselstuben aufgenommen und waren, indem sie alle an sie gestellten Anforderungen erfüllten, zuverlässige Stützen dieser Instrumente des kalten Krieges. Ihre Taten verletzen die Interessen und mißachten die politisch-moralischen Anschauungen unserer Werktätigen. Sie zeigen einen hohen Grad von Gesellschaftsgefährlichkeit. Besonders verwerflich sind die Taten der Angeklagten Kr., G., Ke., Sch. und O., die als Angestellte des Berliner Stadtkontors das in sie gesetzte Vertrauen schwer mißbraucht haben. Wenn sie auch lediglich aus schnöder Gewinnsucht und Egoismus gehandelt haben, so waren ihnen die schweren Auswirkungen ihrer Verbrechen auf unsere Wirtschaft und Staatsordnung dennoch bewußt. Irgendeine Notlage oder wirtschaftliche Schwierigkeit lag bei ihnen nicht vor. Die beantragten Strafen, für den Angeklagten Ke. von 5 Jahren Zuchthaus, für den Angeklagten G. von 3 Jahren 9 Monaten Zuchthaus, für den Angeklagten Sch. von 3 Jahren Zuchthaus, und für den Angeklagten P. von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus, entsprechen in vollem Maße dem Umfang und der Gesellschaftsgefährlichkeit der Taten. Der Senat erkannte deshalb diese Strafen als gerechtfertigt und notwendig zur Erziehung der Angeklagten. Bei dem Angeklagten Kr. milderte der Senat trotz großen Tatumfanges die beantragte Strafe von 7 Jahren Zuchthaus auf 6 Jahre Zuchthaus, weil der Angeklagte zuletzt seine strafbaren Handlungen von selbst einstellte. Die erkannte Strafe ist ausreichend zur Erziehung des Angeklagten. Die beantragte Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus für den Angeklagten O. milderte der Senat auf 3 Jahre und 6 Monate Zuchthaus, weil der Angeklagte O. nicht selbst, sondern immer nur mit Hilfe anderer Angeklagter Geld umgetauscht hat. Die erkannte Strafe entspricht seinem Tatanteil und seinen sonstigen persönlichen Umständen. Die beantragte Einziehung des Vermögens aller Angeklagten ist angesichts des umfangreichen Schadens, den die Angeklagten angerichtet haben, notwendig und gerechtfertigt. Quelle: „Neue Justiz“ 1955, S. 669. * Die Einfuhr von Ostgeld in die Sowjetzone wird auch dann bestraft, wenn der Einführende dieses Geld nicht durch einen Umtausch in einer West-Berliner Wechselstube erworben hat. DOKUMENT 237 Urteil des Kreisgerichts Spremberg vom 24. 5.1955 5 Ds. 70/55 K H 71/55 Der Angeklagte wird wegen eines Verbrechens gern, der 13. Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und ausländischen Zahlungsmitteln aus und nach den westlichen Besatzungszonen Deutschlands und im Ausland vom 23. März 1949 (ZVOB1. S. 211) in Verbindung mit §9 der WStVO zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 20. April 1955 bis zum 24. Mai 1955 wird dem Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet. Die beschlagnahmten Gelder in Höhe von 6240,60 DM werden eingezogen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Aus den Gründen: Auf Grund seiner Verheiratung trat der Angeklagte in ein weitläufiges Verwandtschaftsverhältnis zu einer gewissen Frau L., welche inzwischen verstorben ist. Frau L. bezog von dem Versicherungsverein der Angestellten der Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein eine monatliche Rente von 208,20 DM die ihr von dieser Monopolverwaltung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes des innerdeutschen Zahlungsverkehrs per Post von West-Berlin in das Gebiet der DDR gesandt wurde. Nach Inkrafttreten vorstehenden Gesetzes konnten die Postüberweisungen nicht mehr vorgenommen werden und der Angeklagte erklärte sich bereit, den monatlichen Rentenbezug persönlich in West-Berlin für die verstorbene Frau L. abzuholen. Diese Abholungen geschahen insgesamt 31- oder 32mal, so daß insgesamt von dem Angeklagten ein Betrag von 6240,60 DM der Deutschen Notenbank in das Gebiet der DDR illegal eingeführt wurden. Der Angeklagte erhielt von Frau L. seine Fahrtkosten ersetzt sowie ein Tagegeld von pro Tag 10, DM, brachte 90, DM monatlich an Frau L. zum Versand und zahlte den Restbetrag auf ein errichtetes Konto, welches den Namen seiner verstorbenen Tochter trug, ein. Auch Frau L. hatte ein Sparkonto und wurden beide Konten in einem Inhabersparbuch späterhin zusammengefügt. Die strafbare Handlung des Angeklagten stellt einen Verstoß gegen die 13. Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und ausländischen Zahlungsmitteln aus und nach den westlichen Besatzungszonen Deutschlands und dem Ausland vom 23. März 1949 dar. Der Angeklagte hat gegen § 1 Abs. b dieser Anordnung verstoßen, da er Deutsche Mark der Deutschen Notenbank aus anderen Besatzungszonen Deutschlands eingeführt hat. Gemäß § 12 dieser Verordnung werden Verstöße gegen dieselbe nach § 9 der WStVO geahndet, denn der Angeklagte hat gegen eine Anordnung der Wirtschaftsverwaltung verstoßen, und damit unsere Finanzplanung gefährdet. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, was sich aus der Tatsache ergibt, daß er diese strafbare Handlung insgesamt 31mal durchführte. Auf Grund dieser Vielzahl und insbesondere des Umstandes, daß der Angeklagte Bankangestellter und mit allen gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sah die Strafkammer einen schweren Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 der WStVO als gegeben an. Der Angeklagte war sich in seiner Eigenschaft als Mit- 23 177;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 177 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 177) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 177 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 177)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Zusammenarbeit mit den Werktätigen müssen den Bedingungen der Lage und den Erfordernissen des Einzelfalles angepaßt sein, wobei die bereits seit langem in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X