Unrecht als System 1954-1958, Seite 172

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 172 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 172); ?Diese Lager waren vom DIA im Jahre 1949 errichtet worden. Der DIA betrieb diese Lager aber nicht selbst, sondern liess diese Geschaefte von Auslaendern auf eigene Rechnung besorgen. Diese Auslaender mussten zum Erhalt der ?Lizenz? eine grosse Summe in Dollar oder DM/West nach meiner Schaetzung im allgemeinen jeweils einige Zehntausende DM zur Sicherheit hinterlegen. Ausserdem mussten sie die von dem DIA gelieferten Waren sofort in bar bezahlen. Der Kaffee war nur zum Verkauf an West-Berliner oder fuer den Transport nach West-Berlin bestimmt. Ein Verkauf an Ostbewohner war verboten. Der Verkauf durfte nur an bestimmte Personen erfolgen, die verpflichtet waren, den Kaffee nach West-Berlin zu transportieren. Den auslaendischen Inhabern der Lager war es zwar gleichgueltig, an wen sie den Kaffee verkauften. Um die Einhaltung der Bestimmung, dass der Kaffee nur nach West-Berlin gelangen sollte, kuemmerte sich das AZKW. Ich selbst habe niemals Kaffee nach West-Berlin gebracht, schon weil mir dies wegen des West-Berliner Zolls zu gefaehrlich war. Ich weiss aber, dass der Ost-Berliner Zoll den Transport nach West-Berlin zuliess. Bei Kontrollen vergewisserte er sich unter Umstaenden durch einen Anruf in dem betreffenden Lager, ob die Sache in Ordnung ginge. Zeitweilig wurde auch so verfahren, dass den Fahrern des Kaffees ein Begleiter bis zur Sektorengrenze mitgegeben wurde. Nach meiner Auffassung waren diese Begleiter vom SSD eingesetzt. Wir sind diese Begleiter schon unterwegs dadurch losgeworden, dass wir ihnen Geld gegeben haben. Wir haben den Kaffee mit unseren Fahrzeugen in die ?DDR? verbracht. Ueber bestimmte Kontrollpunkte war dies moeglich. Eines Tages kam die Sache heraus, so dass es daraufhin im Oktober 1954 zu unserer Festnahme und zur Einleitung des Strafverfahrens gegen insgesamt 17 Angeklagte kam. Zur Untersuchungshaft waren wir in Ost-Berlin untergebracht, zunaechst in der Keibelstrasse, dann in Rummelsburg. Die Sache wurde vom Generalstaatsanwalt der DDR bearbeitet. Durch meine Frau habe ich einmal erfahren, dass wir nicht in Berlin, sondern in Chemnitz abgeurteilt werden sollten. Die Bestaetigung hierfuer erhielt ich, als wir einige Tage vor dem Termin nach Chemnitz transportiert wurden. Hier erhielt ich erst die Anklageschrift des Staatsanwalts des Bezirks Chemnitz zugestellt. Mein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W., den ich bis dahin noch gar nicht hatte sprechen koennen, erhielt keine Auftrittsgenehmigung fuer Chemnitz. Etwa zwei Tage vor dem Termin gelang es meiner Frau, einen Anwalt in Chemnitz zu bestellen, der sich aber keinen rechten Einblick verschaffen konnte, ausserdem hatte er grosse Angst. In der Anklageschrift war von dem Ursprung des Kaffees ueberhaupt nicht die Rede. In der Hauptverhandlung hat man auch zunaechst so getan, als ob der Kaffee aus dem Westen gestammt haette und von uns in die ?DDR? eingefuehrt worden sei. Sowie wir von der wahren Herkunft des Kaffees sprechen wollten, wurde uns das Wort abgeschnitten. Ich hatte den Eindruck, dass die Richter von diesen Ost-Berliner Kaffeelagern zunaechst ueberhaupt keine Ahnung hatten. Dies war wohl auch der Grund, weswegen das Verfahren nach Chemnitz abgegeben wurde. Erst waehrend der Verhandlungspausen gelang es einem der Verteidiger, die Richter davon zu ueberzeugen, dass der Kaffee nicht aus dem Westen, sondern tatsaechlich aus dem Osten stammte. Ohne dass waehrend der Verhandlung ueberhaupt ueber den Ursprung des Kaffees gesprochen wurde, ist das Gericht offenbar davon ausgegangen, dass der Kaffee nicht aus dem Westen stammte. Wir sind dann trotzdem nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verurteilt worden, weil der Transport aus Ost-Berlin in die ?DDR? ebenfalls genehmigungspflichtig gewesen sei. Erst in der Kassation hat Rechtsanwalt V., der in der Hauptverhandlung nur Nebenangeklagte verteidigt hatte, auf den Widerspruch hinweisen koennen, dass wir wegen Verstosses gegen den innerdeutschen Handel verurteilt worden sind, obwohl der Kaffee im sowjetisch besetzten Gebiet geblieben war, anstatt nach dem Westen transportiert zu werden. Obwohl wir den Kaffee weit unter dem HO-Preis und nur mit einem ganz geringen Aufschlag zum Einkaufspreis verkauft hatten, wurden wir ausserdem wegen eines Preisverstosses verurteilt. Die Berufung ist als offensichtlich unbegruendet verworfen worden. Auch die Kassationsanregung meines spaeteren Verteidigers, Rechtsanwalt V., war ohne Erfolg. Laut diktiert, genehmigt, unterschrieben gez. Unterschrift DOKUMENT 230 Urteil des Kreisgerichts Herzberg/EIster vom 2. August 1955 2 Ds 47/55 K II 60/55 Der Angeklagte wird wegen Wirtschaftsvergehen gem. ? 1 Buchst, a, ? 12 der Anordnung ueber die Ein-und Ausfuhr von Zahlungsmitteln der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und auslaendischen Zahlungsmitteln aus und nach den westlichen Besatzungszonen Deutschlands und dem Ausland in Verb, mit ? 9 Abs. 1 WStVO zu einer Gefaengnisstrafe von 1 (ein) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Wegen Vergehens gegen die Anordnung ueber die Versandverpflichtung von Waren und die Einfuhr eines Warenbegleitscheines vom 2. 12. 1948 wird der Angeklagte freigesprochen. Die seit dem 28. Mai 1955 verbuesste Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Aus den Gruenden: Der Angeklagte fuhr im vergangenen halben Jahr des oefteren mit der Bahn nach Berlin in den demokratischen Sektor, um dort durch einen Mittelsmann, dessen Namen dem Angeklagten nicht bekannt ist, Bohnenkaffee in groesserer Menge in einem Kaffeelager einzukaufen. Der Angeklagte traegt vor, dass er in West-Berlin Verwandte wohnen hat, bei denen er auch Kaffee hinterlassen habe, und den restlichen Kaffee fuer den eigenen Bedarf in der Hauptsache verwandt zu haben. Er hat Geld der Deutschen Notenbank einem ihm angeblich Unbekannten ausgehaendigt, und auf diese Weise den Kaffee in einem Kaffeelager im demokratischen Sektor von Gross-Berlin eingekauft. Diese Einlassungen des Angeklagten ergaben sich in der heutigen Hauptverhandlung, die zum grossen Teil in einem straffen Gegensatz zu seinen Aussagen vor den Untersuchungsorganen der DVP stehen. Der Angeklagte leugnete hartnaeckig in der Hauptverhandlung seine gemachten Aussagen vor der DVP mit dem Vorwand, er sei bei dieser Vernehmung benommen gewesen und habe deshalb auch das Protokoll unterschrieben. Aus diesem Protokoll sowie aus der richterlichen Vernehmung geht hervor, dass der Angeklagte seit dem Herbst 1954 nach West- 172;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 172 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 172) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 172 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 172)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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