Unrecht als System 1954-1958, Seite 168

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 168 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 168); Die Berufungen führten hinsichtlich des Angeklagten Fr, und der Angeklagten U. F. zur Abänderung des Urteils. a) Der mit der Berufung des Angeklagten Fr. vorgetragenen Auffassung, der Umfang der von ihm gesetzwidrig durchgeführten Transporte von Zierfischen rechtfertige nicht die Anwendung des Handelsschutzgesetzes, kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte Fr. hat Zierfische für 43 000, DM teils ohne Warenbegleitscheine, teils unter mißbräuchlicher Benutzung von Warenbegleitscheinen, also illegal, transportiert und diesen Betrag ebenfalls gesetzwidrig in die Deutsche Demokratische Republik eingeführt. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht hat insbesondere durch die Aussage der Sachverständigen M. und H. ergeben, daß durch das Verhalten der in diesem Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten und des Angeklagten Fr. legale Handelsbeziehungen mit Zierfischen nicht zustande bzw. bereits bestandene Verbindungen zum Erliegen gekommen seien. Bei einem derartigen Umfang von gesetzwidrigen Warentransporten und den erwähnten schweren Folgen für den legalen innerdeutschen Handel hat das Bezirksgericht zutreffend das Handelsschutzgesetz angewendet. Auch der Anwendung des § 2 Abs. 2 Ziff. 5, 6 und 7 HSchG ist zuzustimmen. Der Angeklagte Fr. hat einen Teil der Transporte von Zierfischen unter mißbräuchlicher Benutzung von Warenbegleitscheinen durchgeführt und 43 000, DM der Deutschen Notenbank gesetzwidrig in die Deutsche Demokratische Republik eingeführt. Der erhebliche Umfang der vom Angeklagten gesetzwidrig durchgeführten Transporte von Zierfischen zwingt im vorliegenden Fall zu dem Schluß, daß Fr. einen erheblichen Gewinn erzielt, also gewerbsmäßig im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG gehandelt hat. Die Beurteilung des Verhaltens des Fr. lediglich als ein Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels ist fehlerhaft. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Fr. mit der Durchführung der illegalen Warentransporte bereits 1948/49 begonnen hat, zu einer Zeit also, zu der das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels noch nicht in Kraft war. Richtig hat es die Handlungen als im Fortsetzungszusammenhang stehend beurteilt, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Die vom Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungen verletzen zwei Gesetze. Soweit die Handlungen des Angeklagten vor dem 22. April 1950, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels liegen, verstoßen die gesetzwidrigen Warentransporte seit dem 1. Januar 1949 gegen § 4 der Anordnung über die Versandverpflichtung von Waren und die Einführung eines Warenbegleitscheines vom 2. Dezember 1948 in Verbindung mit § 9 WStVO und, soweit die Transporte des Angeklagten nach dem 22. April 1950 durchgeführt wurden, verstoßen sie gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels. Daher hätte im vorliegenden Fall auch § 73 StGB Anwendung finden müssen (vgl. OGSt. Bd. 2, S. 34 37, NJ 1953 S. 143 144, OGSt. Bd. 3, Heft 1, S. 87). Da das Bezirksgericht nicht beide Gesetze angewendet hat, verletzt das Urteil durch Nichtanwendung der Anordnung vom 2. Dezember 1948 das Gesetz. b) Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten U. F. hat das Bezirksgericht nicht erkannt, daß diese Angeklagte durch ihr Verhalten nicht gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verstoßen hat. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, die mit der Berufung auch nicht angefochten worden sind, transportierte sie im März 1954 zwei Gläser mit Zierfischen in einer Aktentasche nach West-Berlin, während sie im Juni desselben Jahres in dem Kinderwagen etwa zwölf Gläser mit Zierfischen nach West-Berlin verbrachte. Dies tat sie auf Anweisung ihres Ehemannes. Von den übrigen gesetzwidrigen Zierfischtransporten ihres Ehemannes hatte sie keine Kenntnis. Diese objektiven und subjektiven Umstände der Tat, insbesondere der Umfang der von ihr durchgeführten Transporte, der nicht so erheblich ist, rechtfertigt nicht die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. Die Angeklagte hätte wegen Verstoßes gegen die Anordnung über die Warenbegleitscheinpflicht vom 2. Dezember 1948 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 WStVO verurteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten als Beihilfe zum Verbrechen ihres Ehemannes unrichtig ist. Wenn das Bezirksgericht der Auffassung ist, daß die Angeklagte gegen das Handelsschutzgesetz verstoßen hat, dann hätte es sie, weil sie selbständig Transporte von Zierfischen durchführte, nicht als Gehilfe, sondern als Mittäter zu dem von ihrem Ehemann begangenen Verstoß gegen das Handelsschutzgesetz verurteilen müssen. c) Das Urteil des Bezirksgerichts war also hinsichtlich des Angeklagten Fr. wegen Nichtanwendung der Anordnung über die Warenbegleitscheinpflicht in Verbindung mit § 9 WStVO und, soweit es die Angeklagte U. F. betrifft, wegen unrichtiger Anwendung des § 2 Abs. 1 HSchG, § 49 StGB, unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen, im Schuldausspruch abzuändern. Die andere rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens beider Angeklagter konnte jedoch nicht zu niedrigeren Strafen führen. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, daß das Bezirksgericht bereits berücksichtigt hat, daß die vom Angeklagten Fr. durchgeführten illegalen Transporte bis 1949 zurückliegen. Ebenso sind die mit der Berufung vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in welchen sich der Angeklagte befunden haben mag, strafmildernd nicht so beachtlich, daß diese zu einer Änderung des Strafausspruches führen mußte, da die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe bei Berücksichtigung des Umfangs der strafbaren Handlungen und der in der Person des Angeklagten liegenden Umstände nicht überhöht ist. Auch für die Angeklagte U. F. sind keinerlei Umstände ersichtlich, die zu einer niedrigeren Strafe führen könnten. Alle Milderungsgründe hat das Bezirksgericht bereits bei Bildung der Strafe berücksichtigt. Da das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Fr. und U. F. lediglich im Schuldausspruch abzuändern und auf keine höhere Strafe als bisher zu erkennen war, hat das Oberste Gericht in Anwendung des § 292 Abs. 3 StPO selbst entschieden. gez. Stegmann gez. Rechner gez. Etzold DOKUMENT 226 Urteil des Kreisgerichts Dresden (Stadtbezirk 2) vom 21. November 1955 2 Ds 162/55 2 K II 144/55 Die Angeklagte Sch. wird wegen eines Verbrechens nach §§ 1 und 2 Abs. I und II Ziff. 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels und wegen eines Vergehens nach §§ 2, 8 und 16 des Gesetzes 163;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 168 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 168) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 168 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 168)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß bei strikter Wahrung jeweiligen Verantwortung und im kameradschaftlichen Miteinander weitere Fortschritte beim Finden effektiver Lösungen erzielt wurden. Hauptinhalte der Unterstützung durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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