Unrecht als System 1954-1958, Seite 162

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 162 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 162); ?ca. 93, DM BDL vor. Eine Bezahlung erfolgte allerdings nicht mehr, da alle Beteiligten festgenommen wurden. Dieser Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung aus den Einlassungen der Angeklagten, aus ihren Aussagen bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen, soweit diese vorgehalten und zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden, und aus dem sonstigen dem Gericht vorliegenden Beweismaterial ergeben Der Angeklagte E. J. hatte in unserer Ordnung die Moeglichkeit, im Jahre 1954 einen Umsatz von 350 000 bis 400 000 DM zu erzielen. Der von ihm erzielte Nettoverdienst reichte ihm jedoch nicht aus. Er war vielmehr staendig bemueht, sich einen moeglichst grossen Extraprofit, und sei es auch unter Verletzung der Gesetze unseres Staates zu verschaffen Aus diesem Bestreben heraus hat der Angeklagte J. einmal gegen die Wirtschaftsplanung verstossen. Seine krisenfreie Existenz ist in letzter Konsequenz nur durch diese Wirtschaftsplanung, die in der vergangenen Zeit ihre absolute Ueberlegenheit ueber die anarchische kapitalistische Wirtschaftsweise bewiesen hat, ermoeglicht worden. Er hatte innerhalb unserer geplanten Wirtschaft stets die Moeglichkeit, seine Produktionskapazitaet voll auszunutzen, und war niemals der Gefahr ausgesetzt, seine Produktion ganz oder auch nur teilweise nicht verkaufen zu koennen. Unzweifelhaft gilt das auch fuer hier beachtliche Schuhe H. und IH. Sortierung. Es wird dem Angeklagten geglaubt, dass der Absatz dieser Schuhe, allerdings nur auf Grund ihrer minderen Qualitaet, erhebliche Schwierigkeiten bereitete. Die staatlichen Dienststellen des Magistrats von Gross-Berlin haetten dem Angeklagten jedoch ebenso unzweifelhaft mitteilen koennen, an welcher Stelle diese Schuhe dringend benoetigt werden. Darueber war sich der Angeklagte auch im klaren. Er hatte jedoch kein Interesse daran, da er durch einen unkontrollierbaren Verkauf der Schuhe einen hoeheren Verdienst erzielen konnte. Er hat so fuer unsere Wirtschaft und die Versorgung unserer Bevoelkerung durchaus wichtige Erzeugnisse vorsaetzlich dem ordnungsgemaessen Wirtschaftsablauf entzogen. Diese Schuhe sind auch dem ordnungsgemaessen Wirtschaftsablauf entzogen worden, obwohl sie letztlich doch an den Verbraucher gelangten. Bei der allumfassenden Wirtschaftsplanung, die in unserem Staat durchgesetzt ist, kann es jedoch nicht dem einzelnen ueberlassen bleiben, wie und auf welche Art und Weise er seine Erzeugnisse dem Verbraucher zufuehrt. Das Gericht kann sich so keineswegs der Auffassung der Verteidigung anschliessen, die allein davon ausgeht, dass diese Schuhe nicht vernichtet oder nach West-Berlin verbracht wurden, sondern vielmehr, wenn auch auf unkontrollierbaren Wegen, an den Verbraucher kommen. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft ist das Gericht vielmehr der Ueberzeugung, dass die Handlungsweise des Angeklagten als ein Verbrechen im Sinne des ? 1 Abs. 1 Ziffer 3 Wirtschaftsstrafverordnung zu betrachten ist. Bei einer Menge von 900 bis 1000 Paar Schuhe kann auch nicht von einem minderschweren Fall im Sinne des ? 1 Abs. 2 WStVO gesprochen werden Der Angeklagte E. J. war so wegen dreier selbstaendiger Handlungen, die untereinander im Verhaeltnis der Realkonkurrenz stehen, gemaess ? 1 Abs. 1 Ziffer 3 WStVO, ?? 1, 2, 6 und 16 der VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit ? 9 WStVO, ? 74 StGB zur Verantwortung zu ziehen. Fuer jede Handlung waren Einsatzstrafen auszuwerfen, aus denen gemaess ? 74 Abs. 3 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war. Den Antraegen der Staatsanwaltschaft entsprechend, erkannte das Gericht wegen des fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens auf eine Einsatzstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus, wegen der fortgesetzten Zahlungen nach West-Berlin auf 9 Monate Gefaengnis und wegen des Eingehens einer Zahlungsverpflichtung auf 6 Monate Gefaengnis. Aus den beiden letztgenannten Gefaengnisstrafen waren gemaess ? 21 StGB Zuchthausstrafen von 6 resp. 4 Monaten zu bilden. Gemaess ? 74 StGB bildete das Gericht aus diesen Einsatzstrafen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Darueber hinaus wurde die Einziehung des Vermoegens des Angeklagten E. J. angeordnet, die ebenfalls auf ? 1 Abs. 1 WStVO beruht. Diese Vermoegenseinziehung ist zwar nicht obligatorisch vorgeschrieben, bei diesem Angeklagten jedoch notwendig, da er seine strafbaren Handlungen unter Ausnutzung seines Vermoegens beging gez. Thielert gez. Prill gez. Noack * Die zentrale Befehlswirtschaft der Sowjetsone bedarf eines recht unuebersichtlichen und unverstaendlichen Meldewesens ueber alle Einzelvorgaenge in der Wirtschaft. Verstoesse gegen die Meldevorschriften werden als strafbare Handlungen angesehen und verurteilt. Von derartigen Urteilen iverden sogar Angestellte und Arbeiter betroffen, die sich nach Kraeften bemueht haben, ihrer Meldepflicht moeglichst umfassend nachzukommen. Verurteilt wird selbst in den Faellen, in denen das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass die Meldebestimmungen hoechst unklar und zum Teil den Meldepflichtigen gar nicht bekannt waren. Fast grotesk mutet die Urteilsbegruendung des Kreisgerichts Bitterfeld vom 20. 5. 1958 an. DOKUMENT 221 Urteil des Kreisgerichts Bitterfeld vom 20. Mai 1958 S 254/58 K II 199/58 Der Angeklagte W. wird wegen Vergehens gern. ? 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO unter Auferlegung einer Bewaehrungszeit von 2 Jahren zu einer Gefaengnisstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt. Der Angeklagte G. wird wegen Vergehens gern. ? 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO zu einer Gefaengnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafe gilt durch die seit dem 6. 2. 1958 erlittene Untersuchungshaft als verbuesst. Die Auslagen des Verfahrens tragen die Angeklagten. Aus den Gruenden: Im Jahre 1957 fuehrte der VEB (K) Bau Bitterfeld In-vestbauten im Elektrochemischen Kombinat Bitterfeld aus. Beide Angeklagten waren dort als Bauleiter eingesetzt. Der Angeklagte W. hatte 16 Baustellen, der Angeklagte G. 10 Baustellen zu betreuen. Als Bauleiter waren sie fuer ihre Baubereiche voll verantwortlich, insbesondere auch fuer die ordnungsgemaesse Abrechnung aller Bauleistungen. Die Baumaterialien fuer die Baustellen im Elektrochemischen Kombinat Bitterfeld wurden von diesem geliefert. Diese vom Investtraeger gelieferten Baumaterialien werden bei den Abrechnungen als sogenanntes kostenloses Material behandelt. Dieses kostenlose Material wird bei den von den Bauleitern monatlich zu erstattenden Bautenabrechnungen mit dem Betrag seines Wertes in den Leistungsnachweis aufgenommen und beeinflusst damit das Leistungsergebnis. Auf das Gewinnergebnis des Betriebes wirkte sich das kostenlose Material nicht aus Als 162;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 162 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 162) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 162 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 162)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihrer staatlichen Ordnung bestimmt. Diese Faktoren sind: die unter den Bedingungen des Klassenkampfes, insbesondere gegen die subversiven Angriffe des Feindes politisch-operativ zu sichernde Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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