Unrecht als System 1954-1958, Seite 156

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 156 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 156); ?Stellung, die sich in einer Gleichgueltigkeit zur Arbeit und Ueberheblichkeit gegenueber den Mitgliedern der LPG aeussert. Der Angeklagte verfuegt ueber jahrzehntelange praktische Erfahrungen in der Tierhaltung, so dass von ihm als Stallbrigadier eine qualitativ gute Arbeit verlangt werden kann. Aus diesem Grunde kannte er auch die Gefaehrlichkeit der Seuchenverbreitung, da gerade in der LPG Walter Ulbricht die Tieraerzte Herr Dr. R. und Dr. St. taetig waren. Deshalb muss das Gericht die fadenscheinigen Behauptungen des Angeklagten, er habe die Auswirkungen des abortus bang nicht gekannt, als Verschleierung der Tatsachen zurueckweisen. Der Angeklagte war durch seine ehrenamtliche Taetigkeit in den verschiedensten Kommissionen im Kreismassstab taetig, so dass gerade er als langerfahrener Viehzuechter die Moeglichkeit hat, sich staendig mit dem neuesten Stand der Wissenschaft bekanntzumachen. Diese verantwortungsvollen Funktionen verpflichten gerade den Angeklagten, groesste Umsicht und verantwortungsvolles Handeln auf seinem Taetigkeitsgebiet an den Tag zu legen. In der Hauptverhandlung konnte dem Angeklagten eine Fahrlaessigkeit bei der Pflege der Schweine und Zuchtsauen nicht nachgewiesen werden, da durch die sachverstaendigen Zeugen der Nachweis ueber die Ursache der totgeborenen Ferkel nicht erbracht werden konnte. Doch muss in diesem Zusammenhang auf die Ausfuehrungen des Sachverstaendigen, Zeugen Kreistierarzt Dr. R., hingewiesen werden, der auf Grund der schlechten Schweinestallverhaeltnisse die Massnahmen des Angeklagten ueber den Bau eines unsachgemaessen Schweinestalles ruegte, zu dem auch keine Baugenehmigung erteilt wurde, der Angeklagte sich doch darueber hinwegsetzte, um auf eigene Faust den Bau vorzunehmen. Durch diese Handlungen traf der Angeklagte Massnahmen nach eigenen Gesichtspunkten, die geeignet waren, fahrlaessig die Versorgung der Bevoelkerung dadurch zu gefaehrden, dass die zur Notschlachtung gelangten Rinder im Werte erheblich gemindert wurden und teilweise Kaelber tot geboren wurden. Des weiteren verkalbten sechs Kuehe und der Gesamtwert des Schadens ist heute wertmaessig nicht mehr zu errechnen. Entsprechend der Ueberzeugung des Gerichts wurde nach dem Antrag des Staatsanwalts erkannt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ? 353 StPO. Die Anrechnung der U.-Haft erfolgt aus ? 219 StPO, gez. Heinicke gez. Junge gez. Pollner DOKUMENT 218 Urteil des Kreisgerichts Roebel/Mueritz vom 11. Mai 1955 Ds 39/55 K n 36/55 Roe 1. Der Angeklagte F. wird wegen vorsaetzlicher und fahrlaessiger Verletzung der Wirtschaftsstrafverordnung ? 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 zu vier Monaten Gefaengnis verurteilt. Die seit dem 18.3.1955 erlittene Untersuchungshaft wird in vollem Umfange angerechnet. 2. Der Angeklagte A. wird wegen fahrlaessiger Verletzung der Wirtschaftsstrafverordnung nach ? 1 Abs. I Ziff. 3 Abs. 2 zu zwei Monaten Gefaengnis verurteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Aus den Gruenden: Der Angeklagte E. F. ist am 7. 6.1893 geboren, ist verheiratet. Von elf Kindern ist noch ein neunjaehriges Kind zu Hause. Er hat sich schon immer in der Landwirtschaft betaetigt und zum Teil Flaechen von 35 und 42 ha gepachtet gehabt. Er hat dann in der OeLB gearbeitet, und seit Gruendung der LPG in K. in dieser. Nach der Verhaftung des OeLB-Leiters hat er diesen bis zur Umwandlung in die LPG geleitet und ist als Vorsitzender gewaehlt worden. Organisiert ist er in der VdgB., Vorstrafen hat er keine. Der Angeklagte F. A. ist am 25. 2.1927 geboren. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Er ist ebenfalls in der OeLB gewesen und jetzt als LPG-Bauer. Dort hat er seit 1.1.1955 den Kuhstall und das Jungvieh zu betreuen gehabt. Nach seiner Schulentlassung hatte er zwei Jahre Landwirtschaft gelernt, aber nicht ausgelemt. Organisiert ist er im FDGB und in der VdgB. Vorstrafen hat er keine. Bei einer Ueberpruefung im Februar 1955 wurde festgestellt, dass die LPG in K. im Januar 1955 noch Getreide in Mieten lagern hatte und dann erst ausgedroschen hat. Durch diesen Umstand sind etwa 13 t Getreide verdorben, so dass sie weder fuer die menschliche noch fuer die tierische Ernaehrung verwendet werden konnten. Das Getreide hatte der Angeklagte F. auf verschiedene Speicher verteilt und das trockene von dem nassen getrennt gehabt. Das nasse Getreide, ungefaehr 35 t hat er selbst laufend umgeschaufelt, da ihm das Getreide an einer Trocknungsanlage nicht abgenommen wurde. Er zog keine weiteren Arbeitskraefte mit heran, so dass seine Pflege des Getreides ungenuegend war. Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Heuwender und eine Dreschmaschine im unreparierten Zustand im Freien stand. Jetzt stellte sich heraus, dass weder der Heuwender noch die Dreschmaschine repariert werden kann. Waehrend der Heuwender als Schrott abgegeben wurde, wird die Dreschmaschine einer MTS-Werkstatt zugewiesen, und zwar zum Ausschlachten. Im Laufe des Monats Januar und Februar 1955 wurde der Angeklagte E. F. darauf aufmerksam gemacht, dass der Ernaehrungszustand von 23 Staerken schlecht waere. Eine Ueberpruefung durch den Tierarzt ergab, dass eine Unterernaehrung der Jungtiere vorhanden war, welche aber in diesem Winter in vielen Staedten, bedingt durch den Rauhfuttermangel vorhanden war. Zu diesem Umstand kam noch, dass der Angeklagte A. die Versorgung der Tiere sehr oberflaechlich vornahm, indem er nur diese Arbeiten ausfuehrte, welche ihm Geld einbrachten, wie bei verschiedenen Zeugenaussagen festgestellt wurde. Der Angeklagte A. wurde z. B. vom Zootechniker darauf aufmerksam gemacht, dass er ausmisten muesste, und es musste ihm erst eine Frist gesetzt werden, dass er diese Arbeiten erledigt. Durch diese schlechte Behandlung kam es so weit, dass die Staerken ausser den Trockenflechten, die sie bereits hatten, noch nasse Flechten dazu bekamen, fuer deren Heilung sich der Angeklagte A. auch nicht besonders einsetzte. Der Angeklagte A. kuemmerte sich auch nicht um den Futterplan und ueberliess die Versorgung des Jungvieh dem Selbstlauf. In dieser Angelegenheit genuegte der Angeklagte F. nicht seiner Aufsichtspflicht. Als der Angeklagte F. den Auftrag vom Rat des Kreises erhielt, Junghaehne fuer DM 300, zu verkaufen, lieferte er diese nicht an die dafuer bestimmten Aufkaufstellen ab, sondern lieferte 59 Stueck an den Schwiegervater seines Sohnes in Malchow zum Verkauf an die Bevoelkerung. 156;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 156 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 156) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 156 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 156)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden.

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