Unrecht als System 1954-1958, Seite 154

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 154 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 154); ?Der Angeklagte P. aeusserte sieh dahingehend, dass er der Meinung war, dass von Heidenau auf das Telegramm hin jemand erscheinen wird und gemeinsam Ruecksprache ueber den Posten nehmen wuerde. Es sei im Handel so ueblich, dass bei Reklamationen, ueberhaupt bei derart grossen Posten, sich der Versender um diese Sendung kuemmern muss, da ja durch Reklamation die Ware beanstandet wurde. Er aeusserte sich weiter, dass, nachdem der Dr. K. den Bescheid brachte, dass chemische Bombage vorliege und die gesamte Sendung nicht mehr in den Handel kommen darf, da sie fuer den menschlichen Genuss untauglich sei, er kein besonderes Verwerfungsprotokoll von K. forderte, weil ihm der Befund vom Tiergesundheitsamt Potsdam als ausreichend erschien. Es habe fuer ihn festgestanden, dass die gesamte Ware nicht mehr zu verwenden, sondern zu verwerfen sei. Beide Angeklagte haetten jedoch noch auf Anweisung von Berlin gewartet, weil saemtliche Reklamationen an Waren ueber das ZAK in Berlin laut Anweisung gehen muessen. Die Ware sei deshalb stehen geblieben, da von Berlin noch nicht die Anweisung der Vernichtung gekommen sei. Im Mai 1954 kam dann von Berlin der Bescheid, dass die gesamte Ware vernichtet werden soll, wenn nicht von Heidenau ein anderer Bescheid angekommen sei. Diesen Bescheid gab Berlin deshalb, weil sie fest ueberzeugt waren, dass nicht nur 5 10 % der Ware bombiert war, wie es in Wirklichkeit der Fall war, sondern dass es sich um den gesamten Posten von 19 994 Dosen handele, da ja im Februar 1954 von L. und P. dieser Bescheid gegeben wurde. Sie wandten sich dann wegen der Vernichtung der Ware an den Kreis, wo inzwischen ein Dr. B. als Tierarzt eingesetzt worden war. Da auch dem B. der Posten zur Vernichtung zu hoch vorkam, und er nicht ganz glaubte, dass bei den vielen noch gut aussehenden Dosen eine unsichtbare Bombage vorliegen solle, entnahm Dr. B. Anfang August 1954 der Sendung 12 Dosen und schickte sie wiederum nach Potsdam. Von allen 12 Dosen wurde keine als Bombage bestaetigt. Am 30. 8. 1954 wurden noch einmal 29 Dosen nach Potsdam uebersandt und der ueberraschende Befund von 27 einwandfreien und zwei bombierten Dosen festgestellt. Am 24. 9. 1954 erhielt das Bezirkshygiene-Institut Potsdam, Aussenstelle Klein-Machnow, 40 weitere Dosen zur Untersuchung, wo nur eine Dose als bombiert bezeichnet wurde, die anderen 39 Dosen jedoch keine Bombage aufwiesen. Es wurden daraufhin 3 10 % der Waren auf Bombagen geschaetzt. Im Dezember 1954 wurden von dem Objektleiter Wegener aus Heidenau abermals 6 Dosen der Sendung entnommen und in der Veterinaer-medizinischen Untersuchungsanstalt Dresden untersucht. Bei der bakteriologischen Untersuchung erwies sich der Inhalt als keimfrei, Geruch und Geschmack waren nicht schlecht, sondern waren typisch fuer rumaenischen Fisch. Die Doseninnenwand zeigte beginnende Korrosionen. Es ergab sich aus der Untersuchung, dass die Dosen gleichen Alters waren, nicht mehr lagerfaehig waren, aber als vollwertige Ware bis Ende des Monats verbraucht werden koennten. Da vom Staatsreservelager Heidenau ein gleicher Posten von der selben Sendung ebenfalls im Januar nach Cottbus geliefert wurde, und keinerlei Beanstandungen an diesem Posten eingingen, waere es also schon fast eine Unmoeglichkeit gewesen, dass ausgerechnet die Sendung, die nach F. kam, 100%ig bombiert gewesen sein sollte. Bei der Anlieferung im Januar 1954 hatte man eine Beurteilung auf Grund des bereits zu erkennenden Verfalldatums der Konserven von einem Jahr vornehmen muessen. Dieses haette den Angeklagten in ihrer Stel- lung auf jeden Fall zugemutet werden muessen. Es haette dazu vielleicht einer oder zweier Untersuchungen von je 100 Dosen bedurft, was man jedoch durchaus als tragbaren Prozentsatz ansehen kann, wenn man die Groesse des Objekts beruecksichtigt. Es waere dann auf jeden Fall ein bestimmtes einwandfreies Urteil ueber eine eventuelle Verwerfung gewesen. Eine Unverantwortlichkeit war jedoch, nur drei Dosen und noch dazu bombierte herauszusuchen und auf Grund der Untauglichkeit dieser Dosen den gesamten Posten zu verwerfen. Das Gericht ist hier der gleichen Auffassung wie der der Anklagevertretung, dass dieses Vorgehen schon fast an Sabotage grenzt. Obwohl man den Angeklagten einen regen Schriftverkehr nachweisen kann, haben sie sich jedoch ueber diese Angelegenheit mit einer Leichtigkeit hinweggesetzt, die man in ihren Stellungen auf keinen Fall haette erwarten duerfen. Beide moegen zwar den besten Vorsatz gehabt haben, haben jedoch durch eigenen Schlendrian keine Uebersicht mehr ueber diesen Posten gehabt. In der Hauptverhandlung stuetzten sie sich beide fast ausschliesslich auf die Aussage des K., von denen sie sich jedoch, obwohl schon im Maerz 1954 ein solches von Berlin angefordert wurde, kein Protokoll ueber eine Verwerfung aushaendigen liessen. Sie negierten also vollkommen den Schriftsatz von ihrer naechst hoeheren Dienststelle, indem sie einmal keine Pruefung der Ware hinsichtlich auf Bombage durchfuehrten, um die noch brauchbaren Dosen in den Handel zu bringen, und zum anderen liessen sie sich nichts schriftliches ueber die Verwerfung geben. Es war nicht richtig, sich nur allein auf den Tierarzt K., der allerdings fuer die Konserven dieser Art zustaendig war, zu verlassen, sie haetten sich auch ein anderes chemisches Gutachten beschaffen muessen, um zu einer schnelleren Klaerung beizutragen. Beide Angeklagte haben Erzeugnisse, entgegen dem ordnungsmaessigen Wirtschaftsablauf, zurueckgehalten und sie dadurch nicht nur im Werte gemindert, sondern eine voellige Unbrauchbarkeit der Ware herbeigefuehrt. Sie wussten, dass die Ware aus dem Jahre 1953 stammt und dass Konserven hoechstens eine Lagerfaehigkeit von einem Jahr aufweisen, wenn es sich um Fischkonserven handelt. Sie wollten aber gar nicht diesen Posten absetzen, da dieses mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen waere. Durch ihre Handlung haben sie sich eines Verbrechens gegen unsere Wirtschaft schuldig gemacht und haben die Durchfuehrung der Volkswirtschaftsplaene und die ordnungsgemaesse Versorgung der Bevoelkerung gefaehrdet. So haben sie sich eines Verstosses gegen den ? 1 Abs. 1 Ziffer 3 WStVO schuldig gemacht. Es war den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nachzuweisen, dass sie sich hier bewusst einer Schaedigung des Volksvermoegens schuldig gemacht haben. Es ist jedoch auf jeden Fall eine bewusste Fahrlaessigkeit bei beiden Angeklagten zu verzeichnen, denn sie haben auf jeden Fall die Folgen, die aus ihren Handlungen entstanden, als moeglich voraussehen muessen. Sie hofften jedoch leichtfertig diese zu verhindern, da sie sich, wie sie glaubten, genuegend durch einen monatelangen Schriftverkehr gesichert hatten. So kam das Gericht zu der Ueberzeugung, dass es sich hier um eine fahrlaessig begangene Tat handelt, die nach dem Abs. 2 des ? 1 WStVO zu ahnden ist. Das Gericht schloss sich dem Antrag des Anklagevertreters an, der fuer jeden der beiden Angeklagten eine Gefaengnisstrafe von sechs Monaten beantragte. Wenn man die Schuldfrage bei jedem der Angeklagten einzeln ansieht, so muss man feststellen, dass beiden die gleiche Schuld trifft. Waehrend der Angeklagte L. Betriebsleiter und der Angeklagte P. Handelsleiter war, 154;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 154 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 154) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 154 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 154)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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