Unrecht als System 1954-1958, Seite 137

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 137 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 137); ?Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Auffassung des Bezirksgerichts, dass der Angeklagte U. nach dem Verlassen des Hauses der Angeklagten B. keine positive Kenntnis mehr von dem unbefugten Waffenbesitz gehabt habe, wird vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Richtig ist vielmehr, dass sich die Waffe noch im Gewahrsam der Angeklagten B. befand, als der Angeklagte U. seinen Heimweg antrat, und dass ihm dies auch bekannt war. Es ist deshalb unverstaendlich, dass das Bezirksgericht zu der Rechtsansicht gelangte, der Angeklagte U. habe sich in einem strafrechtlich bedeutsamen Irrtum ueber ein wesentliches Tatbestandsmerkmal befunden und sei deshalb gern. ? 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. Quelle: ?Neue Justiz? 1958, S. 179. DOKUMENT 189 Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 27. Februar 1958 1 b Bs 306/58 ??1, 2 Abs. 1 Waffen-VO. Gewahrsam an einer Waffe hat auch derjenige, der nach den gesamten Umstaenden des Falles wissen muss, dass sich eine Waffe in seinem Hause befindet, es aber unterlaesst, diese Waffe zu suchen, um sie abzuliefern. Der 1947 verstorbene Ehemann der Angeklagten war waehrend des zweiten Weltkriegs als Offizier Waffentraeger. 1945 vergrub er eine Pistole und Munition in einem Garten in S. Diese Pistole und sieben Schuss dazugehoerige Munition wurden bei einer Durchsuchung am 5. Juli 1957 im Schreibtisch des verstorbenen Ehemannes gefunden. Die Angeklagte behauptet, nicht gewusst zu haben, ob ihr Ehemann nach 1945 bei dem Umzug von S. nach L. die Waffe wieder ausgegraben und mit nach L. genommen hat. Den Schreibtisch will sie erst 1957 geoeffnet haben, ohne jedoch dessen Inhalt zu pruefen. Die Angeklagte bewahrte in ihrer Wohnung noch, angeblich zum Andenken an ihren Ehemann, dessen Uniform, einen Offiziersdolch, verschiedene Abzeichen, eine Pistolentasche, Schlagringe, eine Hakenkreuzfahne und eine Menge faschistischer und militaristischer Literatur auf. Aus den Gruenden: Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte eine Waffe ohne erforderliche Genehmigung in Gewahrsam gehabt. Dabei handelt es sich um eine Pistole mit sieben Schuss Munition. Aus dem waffentechnischen Gutachten, das zum Gegenstand der muendlichen Verhandlung gemacht worden ist, geht hervor, dass die Waffe sehr gut gepflegt und vollkommen in Ordnung ist. Die Behauptung der Verteidigung, dass die Angeklagte die Waffe nicht in Gewahrsam gehabt habe, entspricht nicht den Tatsachen. Die Angeklagte wusste, dass ihr Ehemann eine Pistole mit Munition besessen hatte. Sie wusste, dass diese Pistole in S. vergraben wurde. Sie hat spaeter nach dem Umzug nach L. nicht nachgesucht, wo die Waffe verblieben ist, und hat, nachdem ihr Ehemann 1947 verstorben war und alle Buerger gern. Befehl Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats verpflichtet wurden, noch vorhandene Waffen abzuliefern, in ihrer Wohnung nicht nachgeprueft, ob noch Waffen vorhanden sind, bzw. es unterlassen, den zustaendigen Organen davon Mitteilung zu machen, dass ihr Ehemann in S. eine Waffe vergraben hatte. Dazu war die Angeklagte, wie auch alle anderen Buerger, verpflichtet. Diese Ver- pflichtung bestand fuer die Angeklagte insbesondere deshalb, weil sie wusste, dass noch ein Offiziersdegen, militaerische Uniformen und faschistische Literatur in der Wohnung vorhanden waren, und sie daraus schliessen musste, dass ihr Ehemann auch die Waffe aufbewahrt hat. Dass sie aus Pietaetsgruenden den Schreibtisch ihres verstorbenen Ehemannes nicht geoeffnet und den Inhalt nicht geprueft hat, kann sie nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien. Den bestehenden Gesetzen haette sie Folge leisten muessen. Im Fruehjahr 1957 hat die Angeklagte diesen Schreibtisch dann doch oeffnen lassen. Der Senat glaubt der Angeklagten nicht, dass sie, nachdem sie ein Seidenroellchen mit pornographischen Zeichnungen im Schreibtisch gefunden hatte, nicht auch noch den anderen Inhalt des Schreibtischs ueberprueft hat. In diesem Schreibtisch ist die Waffe dann im Juli 1957 gefunden worden. Nach diesem Sachverhalt steht fest, dass die Angeklagte unbedingt damit rechnen musste, dass sich noch eine Waffe in ihrer Wohnung befindet. Indem sie nicht gruendlich nachpruefte und die Waffe nicht ablieferte, hat sie sich bedingt vorsaetzlich nach ?? 1 und 2 Abs. 1 der VO ueber die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust vom 29. September 1955 (GBl. I. S. 649) schuldig gemacht. Entsprechend dem Charakter der Waffe und der Munition, dem Zustand der Waffe und unter Beruecksichtigung der Person des Taeters beantragte der Staatsanwalt eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Der Senat verkennt nicht die Gefaehrlichkeit des illegalen Waffenbesitzes gerade bei solchen Menschen wie der Angeklagten, ist jedoch der Ueberzeugung, dass unter Beruecksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagte nicht bewusst, sondern bedingt vorsaetzlich gehandelt hat, eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten das richtige Strafmass als Schutzmassnahme unseres Staates ist. Quelle: ?Neue Justiz? 1958, S. 324. Abwerbung als politisches Delikt In der zweiten Haelfte des Jahres 1955 tauchte in der soivjetzonalen Strafjustiz nach Artikel 6 der Verfassung eine neuer Begriff auf: ?Abwerbung?. Danach beging ein zuchthauswuerdiges Verbrechen, wer einem Zonenbewohner den Bat gab, sich aus familiaeren, wirtschaftlichen oder sonstigen Gruenden in die Bundesrepublik oder nach West-Berlin zu begeben. Wegen ?Abwerbung? wurde auch bestraft, wer die ihm bekanntgewordene Absicht eines Mitbuergers, ohne Abmeldung bei der ?Volkspolizei? die Zone verlassen zu wollen, nicht anzeigte. Im Anschluss an einen vor dem Obersten Gericht am 27. Januar 1956 durchgefuehrten Schauprozess, der fuer die Hauptangeklagten Held und Rudert mit Todesurteilen endete, wurde eine Fuelle von Strafverfahren wegen ?Abwerbung? bei allen Bezirksgerichten durchgefuehrt. Seit dem Inkrafttreten des Strafrechtsergaenzungsgesetzes am 1. Februar 1958 wird nicht mehr von ?Abwerbung", sondern von ?Verleitung zum Verlassen der DDR? gesprochen, wobei der neu formulierte ? 21 StEG nichts darueber sagt, dass dieses Verlassen ?illegal?, also ohne Abmeldung, erfolgen muesse. Seine Fassung laesst es vielmehr zu, jeden in Richtung Westen gehenden Hinweis, jede Meinungsaeusserung ueber einen notwendig erscheinenden Wohnsitzwechsel, als strafbare Handlung anzusehen und zu verurteilen. Die ersten bekannt gewordenen Urteile nach ? 21 StEG zeigen, dass die Zonenjustiz den von Walter Ulbricht auf dem 33. Plenum des ZK der SED gegebenen Befehl genau befolgt und in der ?Verleitung zum Verlassen der DDR? ein hart zu ahndendes Staatsverbrechen erblickt. 18 137;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 137 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 137) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 137 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 137)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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