Unrecht als System 1954-1958, Seite 135

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 135 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 135); DOKUMENT 187 Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 16. Januar 1956 I Ks 336/55 I 347/55 Der Angeklagte F. H. wird wegen unbefugten Waffenbesitzes zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Angeklagte A. H. wird wegen unterlassener Anzeige von unbefugtem Waffenbesitz zu 3 Monaten Gefängnis und wegen Vergehens gegen § 1 Ziff. a) der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank zu 600, DM Geldstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft wird dem Angeklagten F. H. seit dem 2. September 1955 und der Angeklagten A. H. seit dem 7. Dezember 1955 auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten. Aus den Gründen: Auf dem Grundstück des Angeklagten F. H. befand sich ein Schuppen, den ein Bekannter vor langer Zeit dort errichtet hatte. Dieser Bekannte benutzte auch den Schuppen. Im Herbst 1954 wollte der Angeklagte aus dem Schuppen Holzpfähle holen. Beim Aufräumen fand er hinter dem Holzversteck ein Tesching Kal. '6 mm und ein Luftgewehr. Neben diesen Gewehren befand sich eine Schachtel mit Munition. Insgesamt waren nach den Angaben des Angeklagten etwa ‘20 Schuß Munition in einer Schachtel eingepackt, die mit Ölpapier umwickelt war. Er reinigte das Tesching mit Petroleum und mit dem Scheuerpulver „Blitzblank“. Auf diese Weise entfernte bzw. versuchte der Angeklagte Rostnarben zu entfernen. Dann ölte und fettete er die einzelnen Teile ein. Der Untersuchungsbefund (Bl. 23 d. A.) besagt, daß der Zustand und mechanische Befund des Teschings den Gebrauch der Waffe gestattete. In der folgenden Zeit schoß F. H. ungefähr fünf oder sechs mal mit dem Tesching. Bei der Hausdurchsuchung wurden 35 Schuß Munition 6 mm gefunden. Der Angeklagte will jedoch nur 20 Schuß in dem Schuppen vorgefunden haben. Von dieser Munition hat er etwa nach seinen Angaben fünf bis sechs mal geschossen. Es hätten also nur noch im Höchstfälle 14 bis 15 Schuß Munition vorhanden sein können. Wenn trotzdem 35 Schuß Munition gefunden wurden, so besteht der Verdacht, daß der Angeklagte sich noch zusätzlich Munition beschaffte. Der Angeklagte bestreitet jedoch die Beschaffung von Munition. Das Gegenteil konnte ihm nicht bewiesen werden. Der Angeklagte will nicht gewußt haben, daß noch mehr Munition in seiner Wohnung vorhanden war. Die Waffe wurde von ihm nach dem Gebrauch in seinem Keller versteckt. Beim Erscheinen der Volkspolizei hantierte gerade der Angeklagte mit der Waffe herum. Der Angeklagte war zu diesem Waffenbesitz nicht befugt. Er besaß keine staatliche Erlaubnis, das Tesching in Gewahrsam zu halten und damit zu schießen. Die Einlassungen des Angeklagten, daß er nicht gewußt habe, daß das Tesching Waffe im Sinne des Gesetzes sei, ist unglaubwürdig. Der Angeklagte war Soldat und wußte, daß die Schußabgabe vermittels einer Explosion in der Patrone erfolgte. Weiter wußte er, daß jede Waffe, die durch eine Explosion ausgelöst wird, eine Waffe im Sinne des Gesetzes ist. Hinzu kommt, daß er das Tesching im Keller aufbewahrte. Hätte er geglaubt, daß es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handelte, bestand kein Grund, diese im Keller zu verstecken. Er setzte alles durch Pflege daran, die Waffe in einem gebrauchsfertigen Zustand zu erhalten. Er hatte also keinesfalls die Absicht, das Tesching ordnungsgemäß bei unserer Volkspolizei abzuliefern. Im Gegenteil, er schoß nach seinen Angaben vier oder fünf mal mit dem Tesching, um zu erproben, ob die Waffe noch gebrauchsfähig sei. Der Angeklagte F. H. beförderte mehrere Berliner Zeitungen und Zeitschriften in das Gebiet der DDR. Diese Zeitungen und Zeitschriften beinhalteten eine üble Hetze und Verleumdung gegen unsere DDR. Hieraus ist klar ersichtlich, daß der Angeklagte eine schlechte Einstellung zu unserer demokratischen Ordnung besitzt. Wenn der Angeklagte auch diese Zeitschriften und Zeitungen nicht weiter verbreitete, dieses konnte ihm zumindest nicht bewiesen werden, so zeigt es sich jedoch, daß er sich mit dem Inhalt solidarisch erklärte. Die Waffe in der Hand eines solchen Menschen bildet eine Gefahr für unsere DDR. Der unbefugte Waffenbesitz ist nach den dargestellten Gründen ein schwerer Fall im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz vom 29. September 1955 Anfang des Jahres 1955 sah die Angeklagte A. H., daß ihr Mann das Tesching in der Wohnung in den Händen hatte. Sie fragte ihn, was das für eine Waffe sei. Sie nahm wahr, daß ihr Mann mit dieser Waffe nach Elstern schoß und dann das Tesching wieder in den Keller brachte. Von dem unbefugten Waffenbesitz ihres Mannes hat sie der Volkspolizei oder anderen Staatsorganen keine Anzeige erstattet. Dem Vorbringen der Angeklagten A. H., daß sie geglaubt habe, es handele sich um ein Luftgewehr, das nicht anzeigepflichtig sei, kann kein Glauben geschenkt werden. Sie hat einmal das Schießen ihres Mannes auf Elstern bemerkt. Dabei muß sie auch die Detonation des Schusses gehört haben. Sie wußte also, daß es sich nicht um ein Luftgewehr handelte. Auch bemerkte sie, daß ihr Mann das Tesching wieder nach dem Schießen in den Keller zurückbrachte. Sie wußte also, daß ihr Mann Gründe hatte, die Waffe zu verstecken. Die Angeklagte A. H. will auch Volkspolizeiangestellte, die in ihrer Gastwirtschaft als Gäste verkehrten, gefragt haben, ob der Besitz von einem Luftgewehr anzeigepflichtig sei. Dieses wurde mit Recht von den Volkspolizeiangestellten nach ihren Angaben verneint. Ihr Mann, der Angeklagte F. H., hatte tatsächlich auch noch ein Luftgewehr. Hierüber brauchte die Angeklagte auch keine Anzeige erstatten. Verschwiegen hat die Angeklagte A. H. den Volkspolizeiangestellten, daß ihr Ehemann außer dem Luftgewehr noch ein Tesching hatte. Der Angeklagten war somit bekannt, daß sie anzeigepflichtig war. Diese Anzeige hat sie jedoch unterlassen und ist somit zu bestrafen nach § 5 der Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz vom 29. September 1955. Der Angeklagten A. H. waren die geschilderten Umstände der besonderen Gesellschaftsgefährlichkeit des unbefugten Waffenbesitzes durch ihren Mann bekannt. Sie hätte also die Pflicht gehabt, Anzeige zu erstatten, wenn sie unsere Gesellschaft unterstützen wollte. Dieses unterließ sie und gab damit gleichzeitig zu erkennen, daß ihr das Schicksal unserer Gesellschaft zumindest gleichgültig ist. In diesem Falle bedarf sie daher einer Zeit der Umerziehung zu einem positiven, bewußten Gesellschaftsmitglied 135;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 135 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 135) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 135 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 135)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

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