Unrecht als System 1954-1958, Seite 129

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 129 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 129); daß der ehemalige Kreistierarzt Dr. W. nach jeder Bucht die Nadeln gewechselt und diese nach jedem Schwein mit einem Wattebausch, der mit Desinfektionsmitteln getränkt war, abgewischt habe, erklärte der Angeklagte, daß dies nicht notwendig sei, weil der Impfstoff „Hochimmunserum“ den Pesterreger sofort abtöte Der Angeklagte Sch. war ebenfalls RIAS-Hörer und immer bestrebt, RIAS-Parolen zu verbreiten. Auch er hat seine fachliche Arbeit sehr nachlässig durchgeführt und vielfach Untersuchungen kranker Tiere nur vorgetäuscht. So hat er z.B. tuberkulöse Lungen als tauglich bezeichnet und andererseits viele Lungen gesunder Tiere als untauglich verworfen. Der Prozentsatz der untauglichen Lungen lag teilweise über 60; demgegenüber wurde dieser Prozentsatz nach dem Ausscheiden des Angeklagten durch die Verwendung von Rachenhölzern auf 6 10 o/o gesenkt. In einzelnen Fällen hat der Angeklagte Tiere aus LPG und VEG, die zur Notschlachtung eingeliefert wurden, für untauglich erklärt, obwohl diese, wie eine nachträgliche Untersuchung ergab, noch freibanktauglich waren. Dabei äußerte der Angeklagte, daß die LPG bzw. VEG besser in der Lage seien, den Schaden zu tragen als Einzel- und Großbauern. Im August 1854 hat der Angeklagte im VEG S.-W. in Vertretung des Angeklagten K. etwa 120 Schweine des neuen Bestandes, nachdem der gesamte alte Bestand an Schweinen wegen Schweinepest restlos abgeschlachtet war, geimpft. Er hat dabei jeweils 12 bis 15 Schweine einer Bucht und die restlichen 30 Schweine der letzten zwei Buchten mit einer Kanüle geimpft. Aus den Gründen: Dieser Prozeß hat wieder einmal die Erkenntnis bestätigt, daß der Klassenfeind, die Imperialisten und die von ihnen gekauften Verräter, von unbändigem Haß beseelt, ihre Anstrengungen, die Macht der Arbeiter und Bauern der DDR zu stürzen, ständig steigern. Die Methoden und Mittel, die der Feind anwendet, um sein Ziel zu erreichen, sind vielseitig, und sie ändern sich ständig. Der Schwerpunkt der Feindtätigkeit gegen die Grundlagen des Staates der DDR liegt jetzt auf dem Gebiete der Spionage, des Terrors und der Schädlingstätigkeit in der Volkswirtschaft. Wissenschaftliche Analysen haben ergeben, daß die Verbreitung der Schweinepest zu 20 % auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Seuchenvorschriften zurückzuführen ist. Bei einem nicht geringen Prozentsatz ist die Verbreitung von Seuchen jedoch auf eine Schädlingstätigkeit feindlicher Elemente zurückzuführen, die aus ihrer feindlichen Einstellung heraus und im Aufträge der Feinde der DDR, der amerikanischen und westdeutschen Imperialisten, handeln. Durch die Verbreitung der Seuchen soll die Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch gefährdet und der Volkswirtschaft ein erheblicher Schaden zugefügt werden. Auch die Angeklagten K. und Sch. haben auf Grund ihrer feindlichen Einstellung in ihrer Tätigkeit als Tierärzte durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Verbreitung der Schweinepest Vorschub geleistet. Die Nichteinhaltung der Impfvorschriften war unter den genannten Umständen und Voraussetzungen als Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik zu würdigen. Beide Angeklagten haben vorsätzlich die Maßnahmen der Regierung auf dem Gebiet der Seuchenbekämpfung nicht eingehalten und damit einen schweren Angriff gegen die Grundlagen unserer staatlichen Ordnung geführt. Beide Angeklagten gehören als Tierärzte zur Intelligenz, und sie wurden durch den Staat in jeder Hinsicht gefördert und unterstützt. Der Angeklagte K. hatte bis 1952 einen Einzelvertrag, und beide Angeklagten hatten ein Einkommen von rund 2000, DM monatlich, von dem sie sich alle Wünsche erfüllen konnten. Sie haben ihre Stellung als Tierärzte gröblichst mißbraucht. Daß dieses Verhalten der Angeklagten von den anderen Tierärzten des Bezirks E. nicht gebilligt wird, beweist die Tatsache, daß die Tierärzte des Bezirks sich konsequent von den Angeklagten distanzieren und deren Verhalten sehärfstens verurteilen. Der Angeklagte K. war als Cheftierarzt des Schlachthofes M. in einer verantwortlichen Stellung. Er war der veterinärmedizinische Leiter des Schlachthofes, und ihm oblag die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften. Er war ein verschworener Feind des Arbeiter- und Bauernstaates und des Friedens. Aus dem Umfang seiner Feindtätigkeit, der Intensität, mit der er seine Verbrechen durchführte, und dem Grad der Verantwortlichkeit ergibt sich die Gefährlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ist, obwohl er schon in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung die Schwere der von ihm begangenen Verbrechen erkannte und Reue zeigte, äußerst gefährlich. Der Angeklagte Sch. ist ebenfalls ein verschworener Feind der DDR, dessen Haß sich gegen die Arbeiterklasse und die werktätigen Bauern richtet. Er war zuletzt Kreistierarzt. Ihm wurde durch die staatlichen Organe ein großes Vertrauen entgegengebracht, das er gröblichst mißbrauchte. Auch dieser Angeklagte ist unter Berücksichtigung des Umfanges der von ihm begangenen Verbrechen und der Intensität, mit der er sie durchführte, und dem Grad der Verantwortung ein in hohem Maße gefährlicher Verbrecher. Es ist daher notwendig, beide Angeklagten für lange Zeit aus der Gesellschaft zu isolieren. Die Angeklagten haben schwere Schuld auf sich geladen und harte Strafen verdient. Der Senat erkannte bei dem Angeklagten K. auf eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren und bei dem Angeklagten Sch. auf eine Zuchthausstrafe von acht Jahren. Quelle: „Neue Justiz“ 1955, S. 504. * Der Angestellte J. M. wurde vom Bezirksgericht Potsdam wegen Nichtanzeige eines „Staatsverbrechens“ zu U/s Jahren Gefängnis verurteilt. Das Staatsverbrechen, das anzeigepflichtig gewesen sein soll, war der Besitz westlicher Zeitungen und die Verbindung eines Arbeitskollegen nach West-Berlin. Auch der Haupttäter war festgenommen worden, wurde aber nach kurzer Zeit wieder in Freiheit gesetzt. Obwohl sich der Staatssicherheitsdienst also davon überzeugt hatte, daß ein Staatsverbrechen“ tatsächlich nicht begangen worden war, wurde J. M. nach § 139 StGB verurteilt. DOKUMENT 180 Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 17. Januar 1955 I Ks 4545/54 I 283/54 Der Angeklagte M. wird wegen Nichtanzeigens von Verbrechen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die seit dem 5. März 1954 verbüßte U-Haft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. 17 129;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 129 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 129) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 129 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 129)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtete Aktivitäten durchzusetzen, zu diesem Zweck besonders die Jugendarbeit in der Jungen Gemeinde zur feindlichen Beeinflussung Jugendlicher zu nutzen und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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