Unrecht als System 1954-1958, Seite 127

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 127 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 127); ?Bestrafung von ?Klassenfeinden" ?Volkspolizei" und Staatssicherheitsdienst wittern ueberall Klassen- und Staatsfeinde, gleichgueltig, ob es sich um den Sohn des enteigneten Grossgrundbesitzers handelt, der sich waehrend eines Besuchs in der SBZ fuer das ehemalige vaeterliche Gut interessiert, oder ob fuer das Misslingen der SED-Landwirtschaftspolitik auf dem Gebiete der Schweineaufzucht Tieraerzte verantwortlich gemacht werden, die die Vorschriften ueber die Bekaempfung der Schweinepest missachtet haben sollen. Die allumfassende Generalklausel des Artikels 6 der Zonen-Verfassung konnte in jedem Einzelfall zur Verurteilung eines solchen Klassenfeindes herangezogen werden, wie die nachstehenden Urteile zeigen. DOKUMENT 178 Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Juni 1957 1 Ks 91/57 Art. 6 der Verfassung. Handlungen eines ehemaligen Grossgrundbesitzers, die darauf gerichtet sind, seine frueheren, durch die Bodenreform enteigneten Gueter wiederzuerlangen und die alten Machtverhaeltnisse auf dem Lande wiederherzustellen, verwirklichen den Tatbestand des Art. 6 der Verfassung. Aus den Gruenden: Der Angeklagte ist der aelteste Sohn des ehemaligen Grossgrundbesitzers W. aus Q. Sein Vater hatte beim Zusammenbruch des faschistischen Staates in den Gemeinden Q., O., Sch., N., Schn., A., D. und L. Gueter und Vorwerke; allein das Gut in Q. hatte eine Groesse von 2300 Morgen. Auf Grund der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt ueber die Durchfuehrung der demokratischen Bodenreform wurde W. im Herbst 1945 enteignet und die Familie aus dem Kreis Q. ausgewiesen. Als neuer Wohnort wurde ihnen eine Gemeinde im Kreis Torgau zugewiesen. Die Familie W. begab sich jedoch nicht dorthin, sondern verliess unser Territorium und ging illegal nach Westdeutschland. Im April 1957 erfuhr der Angeklagte von seiner Schwester, dass sie eine Freundin in M. besuchen wolle und von dieser eine Aufenthaltsgenehmigung erhalte. Bei ihm entstand sofort der Entschluss, diese Moeglichkeit auch fuer sich auszunutzen, und er bat deshalb seine Schwester, durch ihre Freundin auch fuer ihn eine Aufenthaltsgenehmigung verschaffen zu lassen. Der Angeklagte erhielt diese Aufenthaltsgenehmigung und fuhr gemeinsam mit seiner Schwester nach H. Seine Schwester fuhr nach M. weiter, er hatte jedoch in H. noch verschiedenes zu erledigen. Er begab sich zu einer Firma, bei der noch jener Hausrat der Familie W. steht, den sie bei ihrem illegalen Verlassen unseres Territoriums nach Westdeutschland mitnehmen wollte, was aber auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht moeglich war. Er ueberzeugte sich persoenlich davon, dass dieser Hausrat noch vorhanden war. Daraufhin begab sich der Angeklagte auf die Suche nach irgendwelchen Geldquellen. Er erhoffte sich Hilfe von einem ehemaligen Steuerberater seines Vaters und, da dies erfolglos war, von dem Buerovorsteher des Rechtsanwalts, der gleichfalls frueher Beauftragter seines Vaters war. Doch erhielt er von keinem die erwartete Hilfe. Der Angeklagte hatte fuer seinen Besuch in der Deutschen Demokratischen Republik 100, DM der Bank Deutscher Laender illegal mitgebracht. Er tauschte diese gegen 400, DM der Deutschen Notenbank um und kaufte sich fuer rund 360, DM einen Fotoapparat Altix V, einen Belichtungs- und Entfernungsmesser, sowie elf Filme. Am 21. April 1957 begab er sich morgens nach Q., und wohnte dort erneut bei seinem ehemaligen Schulfreund J. Der Angeklagte brachte in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, dass er lediglich deshalb nach Q. gefahren sei, um seine alte Heimat wiederzusehen. Dieser Besuch nahm folgenden Verlauf. Von dem Zeugen J. wurde der Angeklagte sofort darauf aufmerksam gemacht, dass er mit Arbeitern, die bei seinem Vater gearbeitet hatten, nicht ueber die frueheren Verhaeltnisse sprechen solle. Darueber war der Angeklagte sehr ungehalten und beschwerte sich bei der Ehefrau des Zeugen. Der Angeklagte besuchte gemeinsam mit dem Zeugen J. und dessen Familie am Nachmittag die Ostwiese in Q. und traf dort den Zeugen A. und dessen Neffen, den Zeugen P. In einem kurzen Gespraech informierte sich der Angeklagte sofort ueber die Verhaeltnisse auf dem volkseigenen Gut und ueber den Stand der Felder. Er aeusserte dabei, dass sie ?die Felder in Ordnung halten? sollten und dass ?er dann mit Kopfduenger komme, um auszuhelfen?. Der Angeklagte begab sich auch in die Naehe des Gutes und machte verschiedene Aufnahmen. Er besuchte dann wiederum den bereits erwaehnten Zeugen H. und erkundigte sich bei diesem nach dem volkseigenen Gut. Er fragte nach baulichen Veraenderungen, nach dem Stand der Mechanisierung und nach dem allgemeinen Zustand des Gutes. Es interessierte ihn auch der Name und Aufenthaltsort des verantwortlichen Agronomen, die er von diesem Zeugen erfuhr. Er suchte den Zeugen B., den ehemaligen Buchhalter des W.?schen Gutes auf und stellte auch hier wieder die Frage nach den Verhaeltnissen auf dem volkseigenen Gut. Er fuehrte im Lauf des Gespraechs aus, dass sie (die Grossgrundbesitzer) bald wiederkommen wuerden, da ja ?Russen und Chinesen bald Differenzen haben? und ?es dann Krieg geben? wuerde. Dann sei ?die Zone frei und ihre Zeit wieder gekommen?. Sein Vater sei schon an die 70 Jahre alt, deshalb muesse er als aeltester Sohn ueber die Besitzungen Bescheid wissen. Aus diesem Grunde befragte er den Zeugen B., ob er nicht irgendwelche Unterlagen ueber das Gut besitze. B. bejahte dies und brachte am folgenden Morgen dem Angeklagten einen Grundbuchauszug, Prozessakten ueber eine Erbauseinandersetzung, ein landwirtschaftliches Ertragsgutachten sowie Notizen ueber die Landaufteilung des W.?schen Besitzes. Damit gab sich der Angeklagte aber noch nicht zufrieden; diese Unterlagen waren noch kein lueckenloser Nachweis ueber den gesamten Umfang der ehemaligen W.?schen Besitzungen. Daher fragte er auch die Zeugin G. bei einem Besuch nach Papieren; er meinte damit Dokumente, welche einen Nachweis ueber die ehemaligen W.?schen Besitzungen geben. Er versuchte dann noch am 22. April 1957 Verbindung mit dem Agronomen des volkseigenen Gutes, R., aufzunehmen. Er liess sich von seinem Freund J. nach O. fahren und auch von dort wieder abholen, ohne dass er J. erzaehlte, was er dort verrichten wollte. Er hatte die Absicht, R. ueber den Zustand des volkseigenen Gutes zu befragen, traf ihn jedoch nicht an. Das Verhalten des Angeklagten richtet sich gegen die demokratische Bodenreform als eine oekonomische Grundlage unseres gesellschaftlichen Lebens Der Angeklagte gibt an, dass er aus Sehnsucht nach der Heimat nach Q. gekommen sei. Wie jedoch sein Verhalten in Q. zeigt, ist diese Sehnsucht nach der Heimat identisch mit der Sehnsucht nach Wiedererlangung des ehemaligen Grundbesitzes. Das zeigt sich ganz deutlich schon darin, wen der Angeklagte besuchte. Von seinen ehemaligen Schulfreunden besuchte er nur 127;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 127 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 127) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 127 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 127)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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