Unrecht als System 1954-1958, Seite 123

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 123 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 123); ?frau, die Zeugin Maria N., beging im Jahre 1956 in T. schwere Diebstaehle in HO- und Konsumverteilungsstellen. Waehrend der Zeit des Ermittlungsverfahrens ging die Zeugin zweimal zur Angeklagten, um sich dort die Karten legen zu lassen. Nicht, wie in der Anklage geschildert wird, erklaerte ihr die Angeklagte beim letzten Mal, dass sie auf ihre Straftat Zuchthaus bekommen wuerde und dies auch in der Zeitung veroeffentlicht wurde, sondern das geschah nach Aussagen der Zeugin N. bereits das erste Mal. Beim ersten Kartenlegen sagte die Angeklagte auch der Zeugin, dass sie nach dem Westen gehen solle. Nachdem sich dann die Zeugin entschlossen hatte, nach dem Westen zu gehen, suchte sie die Angeklagte nochmals auf. Auch diesmal legte ihr die Angeklagte die Karten. Dabei brachte sie zum Ausdruck, dass die Fahrt gut gehen wuerde und sie auch Arbeit bekommen wuerde. Wie die Zeugin heute in der Hauptverhandlung weiter zum Ausdruck brachte, sagte ihr damals die Angeklagte noch, dass sie, die Zeugin, keinen Unternehmungsgeist haette, weil sie so lange mit der Fahrt nach West-Berlin wartete. Die Angeklagte hat dann die Zeugin in Begleitung des W. N. aufgesucht und ihr ein Kopfkissen und ein Umschlagetuch ueberbracht. Da zu dieser Zeit die Zeugin noch keine Arbeit hatte, versprach ihr die Angeklagte, sich um Arbeit fuer die Zeugin zu bemuehen. Nach Aussagen der Angeklagten gelang ihr dies jedoch nicht, und sie hat sich dann auch nicht weiter um die Zeugin gekuemmert. Anfang des Jahres 1957 kehrte die Zeugin dann in die Deutsche Demokratische Republik zurueck. Durch die Beweisaufnahme ist erwiesen, dass sich die Angeklagte der Staatsverleumdung schuldig gemacht hat. Sie hat als Kartenlegerin oeffentlich behauptet, dass die Zeugin wegen der von ihr begangenen Diebstaehle eine Zuchthausstrafe zu erwarten habe und dies auch in der Zeitung bekannt gegeben wuerde. Sie hat dabei die Tatsache, dass Buerger, die gegen unsere Gesetze verstossen, bestraft werden, entstellt. Sie hat gewusst, dass sie Tatsachen entstellt, und sie hat damit Staatseinrichtungen unseres Arbeiter- und Bauern-Staates veraechtlich gemacht. Sie hat damit den Tatbestand des ? 131 StGB im vollen Umfange erfuellt. Der Staatsanwalt beantragte gegen sie eine Gefaengnisstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Die Handlung der Angeklagten richtet sich gegen eine Einrichtung unseres Arbeiter-und-Bauernstaates, naemlich gegen die Justizorgane. Obwohl ihr bekannt war, dass bei geringfuegigen Diebstaehlen derart hohe Strafen nicht erkannt werden, hat sie die Zeugin in Angst versetzt und sie zum Verlassen der Republik bewegt. Sie hat durch ihre Behauptungen unseren Justizorganen einen brutalen Charakter angedichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass unsere Justiz nicht die Interessen der Arbeiter und Bauern vertritt. Die Angeklagte hat durch ihre Tat den Interessen unserer Werktaetigen zuwidergehandelt, und es muss ihr durch eine angemessene und gerechte Strafe klargemacht werden, dass sie in Zukunft durch eine ordentliche und ehrliche Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen muss und dass sie die Interessen unseres Arbeiter-und-Bauernstaates zu wahren verpflichtet ist. Die Kammer erkannte deshalb auf die ausgesprochene Strafe. Gemaess ? 219, Abs. 2 StPO war der Angeklagten die Untersuchungshaft in voller Hoehe anzurechnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ? 353 StPO in Verbindung mit ? 2, Abs. 2 der VO ueber die Kosten in Strafsachen vom 15. Maerz 1956. gez. Fehse gez. Kuennecke gez. Gallasch 16* DOKUMENT 173 Urteil des Bezirksgerichts Suhl vom 18. Januar 1957 1 Ks 1/57 Der Strafsenat hat fuer Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Staatsverleumdung nach ? 131 StGB zu einer Gefaengnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Aus den Gruenden: Am 17. November 1956 hatte der Angeklagte Spaetschicht. Er wollte an diesem Tage, wo auch die Lohnauszahlung stattfand, seinen Einstand als Stanzer entrichten und kaufte deshalb eine Flasche Schnaps. Es wurde auch von den Arbeitskollegen zusammengesteuert, wofuer dann weiterer Schnaps sowie auch Bier gekauft und getrunken wurde. Dabei erzaehlte der Angeklagte faelschlicherweise, dass er im Jahre 1953 nach seiner Rueckkehr aus Westdeutschland von den Organen des Staatssicherheitsdienstes unter Scheinwerferlicht im Kreuzverhoer vernommen worden sei und dabei ?standhaft? geblieben sei. Etwas spaeter begab sich der Angeklagte in die Montageabteilung und in die Pruefkabine. Er hatte eine Bierflasche zerschlagen und sich an den Scherben dieser Flasche den Daumen verletzt. Er nahm die Rueckwand eines Pappkartons, wie sie fuer die Verpackung der Radiogeraete bestimmt sind, und schrieb auf diesen Pappkarton mit Blut die faschistische Parole: ?Freiheit fuer Ungarn, Freiheit fuer die Brueder in der DDR?. Dieses so angefertigte Plakat nahm der Angeklagte und ging aus der Pruefkabine in die Hauptmontage. In der Naehe der Eingangstuer hielt er die Pappschutzhuelle mit der faschistischen Losung ueber seinen Kopf und rief seinen in der Montage beschaeftigten Arbeitskollegen zu: ?Seht und lest?. Alle im Betrieb waren ueber das Verhalten des Angeklagten sehr aufgebracht und entfernten ihn sowohl aus der Montage als auch aus dem Betrieb. Bei den kurz vorher stattgefundenen Gewerkschaftswahlen hatte der Angeklagte ebenfalls die von den westlichen Hetzsendern verbreiteten Luegennachrichten ueber die Ereignisse in Ungarn verbreitet. Der Senat hatte sehr sorgfaeltig zu untersuchen, ob die Handlungsweise des Angeklagten ein Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung oder ein Verstoss gegen ? 131 StGB darstellt. Die von dem Angeklagten auf den Pappkarton mit Blut geschriebene Losung stellt in ihrer aeusseren Erscheinungsform sowohl Kriegshetze als auch Boykotthetze gegen unsere demokratischen Einrichtungen dar. Es war aber zu pruefen, ob der nach Artikel 6 der Verfassung erforderliche Vorsatz Vorgelegen hat. Der Angeklagte ist nach den Beurteilungen durch den Betrieb, die zustaendige BPO und die Kaderabteilung seiner ersten Beschaeftigungsstelle nach der Rueckkehr in die Republik, als ein Mensch anzusehen, der in seiner Allgemeinbildung etwas zurueckgeblieben ist. Diesen Eindruck hat auch der Senat in der Hauptverhandlung gewonnen. In der Beurteilung der zustaendigen BPO wird andererseits gesagt, dass sich der Angeklagte fuer die Probleme in der Kampfgruppe sehr stark interessierte und dass er seinen Dienst in der Kampfgruppe regelmaessig und mit einem gewissen Eifer durchgefuehrt hat. Bei einem derartigen Verhalten kann man nicht die Ueberzeugung gewinnen, dass der Angeklagte die Absicht hatte, unsere staatliche Ordnung mit seiner Hetztaetigkeit anzugreifen. Der Angeklagte ist in der Kategorie der Schwankenden einzureihen. Deshalb war ihm der Vorsatz, der fuer die Anwendung 123;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 123 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 123) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 123 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 123)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Durchdenken seines Vorgehens bei den bevorstehenden Untersuchungshandlungen. Diese ersten gedanklichen Vorstellungen sind in unterschiedlicher Weise determiniert und insbesondere abhängig von.

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