Unrecht als System 1954-1958, Seite 119

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 119 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 119); der Jugend, b) gegen § 9 der WStrVO in Verbindung mit der Anordnung über Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln, verstoßen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen den Angeklagten für jede dieser Handlungen D/2 Monate Gefängnis unter Bildung einer Gesamtstrafe von 2V2 Monaten Gefängnis. Diesem Antrag konnte sich die Kammer nicht anschließen. Bei dem Angeklagten handelt es sich nicht um einen Gegner unserer Ordnung, der sich bewußt nach West-Berlin begab, um von dort Hetzmaterial in die DDR einzuführen, er bereut seine Tat ehrlich, so daß nach Überzeugung der Kammer für diese Handlung eine Strafe von einem Monat Gefängnis ausreicht, um auf ihn entsprechend erzieherisch einzuwirken. Für das Wirtschaftsvergehen war nach Überzeugung des Gerichts eine Freiheitsstrafe nicht erforderlich. Die Schädigung unserer Wirtschaft ist durch die Handlung des Angeklagten, der nur insgesamt 14 DM der Deutschen Notenbank ausführte, nicht so erheblich, so daß hier mit einer Geldstrafe in ausreichendem Maße erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt werden kann. Aus diesem Grunde wurde für diese Handlung eine Geldstrafe von 75, DM ausgeworfen. gez. Nordmann gez. Röttig gez. Hoffmann DOKUMENT 166 Anklage des Staatsanwalts des Kreises Fürstenwalde vom 17. Februar 1956 K HI 41/6 56 Der Arbeiter F. Sch. wird angeklagt, am 29. Januar 1956 in Sch. den staatlichen Schutz der Jugend in ihrer körperlichen, moralischen und politischen Entwicklung verletzt zu haben. Er hat nach Besuch der Grünen Woche in West-Berlin Schund- und Schmutzliteratur in Form von Zeitschriften in die DDR eingeführt und selbige waren geeignet, den 17jährigen Sohn zugänglich zu machen. Vergehen nach §§ 3 und 10 der Verordnung zum Schutze der Jugend vom 15. September 1955 Wesentliches Ermittlungsergebnis : Der Beschuldigte begab sich am 29. Januar 1956 mit seiner Ehefrau und seinem 17jährigen Sohn nach West-Berlin, wo er die zu dieser Zeit stattgefundene „Grüne Woche“ besuchte. Diesen Besuch dieser Ausstellung führte er bereits im vorigen Jahre durch. Er gibt an, dies deshalb getan zu haben, weil ihm es dort sehr gut gefallen habe, und er außerdem ein sehr großer Liebhaber für Blumen, Vieh und Ackerbau ist. Bei Eintritt auf dem Ausstellungsgelände etwa gegen 13 Uhr und bei seinem Gang durch die Ausstellung erhielt er die bei ihm Vorgefundenen Schmutzschriften ausgehändigt. Bei diesen Schriften handelt es sich um nachfolgende Hetzblätter: 1 Tarantel, 1 Freie Welt, 1 Abschrift über das Erlösungsleiden Jesus Christi und 3 Zeitschriften der mitteldeutschen Arbeiter- und Bauern-Zeitung. Trotzdem, dem Beschuldigten die Hetzschrift Tarantel so komisch vorkam, nahm er die übergebenen und bereits bezeichneten Schriften an sich und brachte sie in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Bei seiner Rückkehr von der Grünen Woche wurde am Kontrollpunkt Sch. gestellt und ihm konnten diese Zeitschriften abgenommen werden. Das Einführen dieser Hetz- und Schmutzerzeugnisse stellt sich als ein Vergehen nach der Verordnung zum Schutze der Jugend dar, indem sie geeignet sind, im Besitz des noch jugendlichen Sohnes zu gelangen. Die Fahrt zur „Grünen Woche“ nach Westberlin durch den Beschuldigten und das Mitbringen von Hetzzeitschriften zeigt, daß sein Interessengebiet in der sogenannten „Freien Welt“ liegt. Dies wird bestätigt dadurch, daß sich der Beschuldigte um die Belange bei uns in der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere in Sch. nicht bzw. sehr wenig bekümmert hat. Er hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß man gerade in den Wintermonaten in West-Berlin eine sogenannte „Grüne Woche“ durchführt, obwohl es in Berlin so gut wie keine Landwirtschaft gibt. Diese Veranstaltung hat lediglich den einen Sinn und Zweck, Menschen der DDR zu Fahrten nach West-Berlin zu verleiten, um diese Bürger für ihre Zwecke gegen die Deutsche Demokratische Republik zu mißbrauchen. Hierzu gehört auch die Übergabe von Hetzmaterial, welches dann bei der Rückkehr Verbreitung finden soll und in diesem Falle besonders Jugendliche gefährdet sind. gez. Gehrke Kreisstaatsanwalt DOKUMENT 167 Anklage des Staatsanwalts im Stadtbezirk Weißensee vom 30. Januar 1958 II Wei. 14. 58 Die I. R. wird angeklagt, im Jahre 1957 in Berlin die moralische Entwicklung ihres Sohnes durch Einfuhr von Schund- und Schmutzliteratur gefährdet zu haben. Die Beschuldigte hat laufend aus West-Berlin Zeitschriften und Comics in den demokratischen Sektor eingeführt und duldete, daß diese Erzeugnisse in die Hände ihres Sohnes kamen. Vergehen strafbar nach §§ 3 und 10 der Verordnung vom 4. Oktober 1955 zum Schutze der Jugend. Wesentliches Ermittlungsergebnis: Die Beschuldigte hat in ihrer Vernehmung angegeben, daß sie eine Schwägerin in West-Berlin wohnen hat, von der sie laufend Illustrierten und Romanzeitschriften erhält. Sie gibt an, daß sie selbst diese Romane, vor allem Liebesromane, gern gelesen hat und auch nichts dagegen hatte, wenn ihr Sohn diese Zeitschriften las. Außer diesen Liebesromanen hat sie auch Schund- und Schmutzerzeugnisse mit aus West-Berlin gebracht und geduldet, daß sich ihr Sohn damit befaßt. Es handelt sich hier um die Wildwestreihe der Silberromane „Eine Herde zieht nach Norden“ sowie um den Kriminalroman „InspektorsHarris weiß nicht weiter“. Im letztgenannten Roman sind die typischen Comicsdarstellungen, in denen Gewalt und Verbrechen verherrlicht werden. Als Erziehungsberechtigte hätte die Beschuldigte darauf Wert legen müssen, daß ihr Sohn nur gute Literatur in seine Hände bekommt, die ihn zu einem verantwortungsbewußten Bürger erzieht und nicht derartige Schmutzerzeugnisse, die Jugendliche sehr leicht zu Verbrechen veranlassen. Der Sohn der Beschuldigten wurde wegen Landfriedensbruchs rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich mit anderen Jugendlichen zusammengeschlossen, die mit Waffen im Stadtteil Falkenberg von Berlin die Bevölkerung 119;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 119 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 119) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 119 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 119)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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