Unrecht als System 1954-1958, Seite 111

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 111 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 111); tischen Staat. Auch während eines weiteren Zirkelabends im Februar, an dem nur der Angeklagte F. teilnahm, äußerte sich dieser in ähnlicher provokatorischer Weise. Auf Grund ihres Verhaltens wurden die Angeklagten von den staatlichen Organen festgenommen. Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, die geständig waren, und den glaubhaften Aussagen der anwesenden Zeugen. Eines der stärksten Mittel der anglo-amerikanisch imperialistischen Kriegshetzer und ihrer deutschen Handlanger mit dem Ziel, ihre verbrecherischen Kriegspläne zu verwirklichen, ist die Hetze über den RIAS und andere westdeutsche Hetzsender. Gerade der Kriegssender RIAS spielt eine wesentliche Rolle im Dienste der amerikanischen Kriegspolitik. Mit Hilfe dieses Senders wurden die faschistischen Provokationen am 17. Juni 1953 geleitet und Anordnungen gegeben, um diesem Putschversuch zum Gelingen zu verhelfen. Auch nach dem 17. Juni 1953 spielt dieser Sender eine verbrecherische Rolle, um die staatliche Basis des deutschen Volkes in seinem Kampf um Frieden und Einheit, die DDR, zu unterhöhlen und zu schwächen und zum anderen Unruhe und Unsicherheit in die Bevölkerung hineinzutragen. In übelster Weise werden unsere Regierung und die von ihr angeordneten Maßnahmen sowie die Völker der Sowjetunion und der Volksdemokratien verleumdet. Die Angeklagten erwiesen sich nach dem festgestellten Sachverhalt als willige Handlanger dieses Hetzsenders. Sie versuchten im Interesse der Kriegstreiber, die faschistischen Provokationen in einem anderen Licht darzustellen, um somit die jugendlichen Teilnehmer an diesen Zirkelabenden zu beeinflussen und bei diesen eine gegnerische Stimmung gegen unsere Arbeiter- und Bauernmacht zu erzeugen. Bei ihrer Hetztätigkeit haben die Angeklagten verschiedene Formen angewandt und diese Hetze teils gegen führende Staatsmänner der DDR, teils gegen unsere friedliebende demokratische Entwicklung unserer Republik gerichtet, teils aber auch gegen die Sowjetunion. Ihre Hetze zielte darauf ab, das Vertrauen des deutschen Volkes in die Friedenspolitik seiner Regierung zu erschüttern, die durch den neuen Kurs spürbare Verbesserung der Lebenshaltung aller Werktätigen mit sich gebracht hat. Die Tatsache, daß die Angeklagten ihre Hetzparolen im Kreise der anderen Zirkelteilnehmer vortrugen, und zwar mit dem Bewußtsein, daß diese Angaben gar nicht der Wahrheit entsprechen, lassen klar erkennen, daß sie im Sinne der KD 38 Abschn. II Art. Ill A III friedensgefährdende Gerüchte verbreiteten. Ihre Handlungsweise ist besonders gesellschaftsgefährdend, da sie sich darüber im klaren waren, daß besonders Jugendliche leicht zu beeinflussen sind. Besonders der Angeklagte F. verstand es durch sein ganzes Auftreten, seine Berichte so abzugeben, daß bei den anderen Jugendlichen der Eindruck erschien, daß diese auf Wahrheit beruhen. Aus dem Inhalt ihrer Äußerungen ergibt sich, daß sie unserer friedliebenden demokratischen Entwicklung ablehnend bzw. feindlich gegenüberstehen. Sie waren deshalb nach der KD 38 Abschn. II Art. Ill A III zu bestrafen. Bezüglich der Strafzumessung ist der Senat der Auffassung, daß die Angeklagten trotz ihres jugendlichen Alters mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe belegt werden müssen. Mit ihrem Verhalten stellen sie sich außerhalb all der Jugendlichen, die am sogenannten „Tag X“ und auch in der jetzigen Zeit treu zu ihrer Arbeiter- und Bauernregierung stehen und sich tatkräftig für die Erhaltung und Sicherung des Friedens einsetzen. Das Verhalten der Angeklagten ist besonders verwerflich, da sie die Vorteile unseres Arbeiter- und Bauernstaates zwar entgegennahmen sie hatten beide einen auskömmlichen Verdienst , sich aber trotzdem im Interesse der Kriegstreiber gegen unsere demokratische Ordnung stellten Bezüglich des Angeklagten F. ist der Senat der Auffassung, daß eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken und diesen wieder auf den richtigen Weg zu bringen Hinsichtlich des Angeklagten Fe. ist eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausreichend, aber unbedingt erforderlich, um diesem das Strafbare seines Tuns klar vor Augen zu führen. Beiden Angeklagten waren die obligatorischen Sühnemaßnahmen der KD 38 als notwendige Folge ihrer strafbaren Handlungen aufzuerlegen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft bei beiden Angeklagten beruht auf § 219 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 353 StPO, gez. Bachert gez. Beyer gez. Bemuth DOKUMENT 153 Anklageschrift des Staatsanwalts des Bezirkes Erfurt vom 6.10.1954 I 254/54 Gl., B. in dieser Sache in U-Haft seit dem 10. September 1954 auf Grund des Haftbefehls d. Kreisgerichtes Eisenach, wird angeklagt: seit dem 30. August 1954 bis 9. September 1954 fortgesetzt handelnd in dem VEB Elektroinstallation in Ruhla Hetze und Verleumdungen gegen die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und Funktionäre der SED verbreitet zu haben. Durch diese staatsfeindlichen Handlungen sind die volksdemokratischen Grundlagen des Staates der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen und der Frieden des deutschen Volkes gefährdet. Verbrechen nach: Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik i. V. mit KD 38 Absch. n Art. Ill A III. Wesentliches Ermittlungsergebnis : Am 30. August 1954 fand in dem VEB Elektroinstallation Ruhla eine Kurzversammlung anläßlich der Vorbereitung der Volkswahlen am 17. Oktober 1954 statt. In dieser sprach der 2. Sekretär der Kreisleitung der SED Eisenach und suchte nach Beendigung derselben die Kollegen an ihren Arbeitsplätzen auf, um mit ihnen zu diskutieren. Dies veranlaßte den Beschuldigten, gemeine Hetze gegen diesen Funktionär zu verbreiten und Drohungen gegen diesen auszustoßen. So äußerte sich der Beschuldigte, daß er über den Lug und Trug, gemeint war das Referat des Funktionärs der SED, so aufgeregt sei, daß er nicht fähig sei, weiterzuarbeiten. Diese Hetze setzte der Beschuldigte in der Frühstückspause, der Nachtschicht in der Nacht vom 8. September zum 9. September 1954 fort und äußerte sich, daß es ein Glück gewesen sei, daß der Funktionär der SED nicht zu ihm an seinen Arbeitsplatz gekommen sei, er wäre gezwungen gewesen, diesen dann niederzuschlagen. (Bl. 2d. A.) In gemeiner Weise hetzte der Beschuldigte gegen die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sowie gegen die SED und verleumdete die Lebensverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik und verherrlichte das Adenauer-Regime in Westdeutschland. (Bl. 2, 3, Rücks. 5, 6 d.A.) 111;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 111 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 111) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 111 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 111)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen.

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