Unrecht als System 1954-1958, Seite 109

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 109 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 109); ?um diese Wuehlarbeit gegen unseren Staat fortzusetzen. Eine solche Moeglichkeit bieten ihnen die Einrichtungen der Kirche. Aber auch durch dieses Unternehmen wird es den imperialistischen Kraeften nicht gelingen, ihre Aufweichpolitik gegen unseren Staat zum Erfolg zu fuehren. Doch jede feindliche Aktion stoert den weiteren Aufbau des Sozialismus, behindert die Buerger in ihrer Arbeit und birgt die Gefahr in sich, dass die NATO-Maechte eine solche Situation ausnutzen, um einen Krieg gegen das sozialistische Lager zu beginnen. Deshalb muessen alle konterrevolutionaeren Bestrebungen, noch bevor sie sich entfaltet haben, energisch zurueckgeschlagen werden. Der Angeklagte nutzte fuer seine Feindtaetigkeit die Studentengemeinde in Leipzig aus, indem er eine illegale Organisation aufbaute und die Mitglieder der Studentengemeinde zu staatsfeindlichen Handlungen veranlasste. Die Vertrauensstudenten bildeten die Leitung dieser Organisation, an deren Spitze der Angeklagte stand. Dass es sich um eine illegale Organisation handelte, wird dadurch bestaetigt, dass ohne Wissen der staatlichen Organe oder der Universitaet ungefaehr 70 Studenten zu staatsfeindlichen Schulungen an den evangelischen Akademien und etwa 150 Studenten zu Tagungen der Patengemeinden nach Westdeutschland entsandt und zur Tarnung dieser Verbindung falsche Angaben bei der Volkspolizei gemacht wurden. Gleichzeitig besuchten etwa 70 Studenten aus Westdeutschland die Studentengemeinde in Leipzig, wo Gespraeche gefuehrt wurden, welche eine feindliche Beeinflussung darstellten. Auch dies geschah unter dem Deckmantel von persoenlichen und verwandtschaftlichen Besuchen. Gleichzeitig wurde in erheblichem Umfang Hetzmaterial sowohl von den evangelischen Akademien als auch von den Patengemeinden eingefuehrt, das zur politischen Beeinflussung der Studenten gegen unseren Staat benutzt wurde. Auch hierbei wurden Massnahmen von der Leitung der Organisation ergriffen, damit die Staatsorgane diese Einfuhr von Hetzschriften nicht entdeckten. Alle diese Handlungen und die getroffenen Massnahmen beweisen, dass aus der Studentengemeinde eine illegale Organisation geworden war, die politisch gegen unsere Gesellschaftsordnung geschult und beeinflusst wurde. Diese illegale Organisation ging unter Fuehrung des Angeklagten zu staatsfeindlichen Aktionen ueber. Besonders deutlich wurde das im November 1956, als zur Zeit des imperialistischen Angriffs auf Aegypten und der Konterrevolution in Ungarn eine gespannte politische Lage in der Welt bestand. In einigen Orten der DDR glaubten feindliche Elemente, dass der Zeitpunkt fuer konterrevolutionaere Aktionen guenstig sei. Das war auch bei dem Angeklagten Schmutzler der Fall. Durch seine Diskussionen ueber den missglueckten faschistischen Putschversuch vom 17. Juni 1953 und die Vorkommnisse an der Humboldt-Universitaet in Berlin und durch seine Forderungen nach Demonstrationen und Veraenderungen der Hochschulpolitik hetzte er die Mitglieder seiner illegalen Organisation auf. Er gab ihnen die Weisung, zunaechst noch andere Studenten fuer diese Bestrebungen zu gewinnen und nicht als Studenten-gemeinde aufzutreten. Diese Massnahmen waren geeignet, konterrevolutionaere Aktionen in Leipzig zu provozieren. Dass die Absichten des Angeklagten sich nicht verwirklichten, lag daran, dass sowohl die Studenten als auch der Lehrkoerper der Universitaet ein solches Vorhaben ablehnten und die Arbeiterklasse wachsam und entschlossen war, alle Aktionen gegen ihren Staat sofort zunichte zu machen. Der Angeklagte hat die gut gemeinten Ermahnungen und Warnungen durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirks nicht ernst genommen, denn er stellte seine feindliche Taetigkeit nicht ein. Im Fruehjahr 1957 unternahm er den Versuch, in einem Arbeiterbezirk die Be- voelkerung gegen unseren Staat aufzuhetzen. Er wusste, dass in Boehlen hauptsaechlich Arbeiter wohnen, die in einem wichtigen Betrieb der Grundstoffindustrie arbeiten. Er wusste auch, dass die Arbeiter in diesem Betrieb und auch anderen dieser Art besondere Anstrengungen machen mussten, um die Rohstoffgrundlage fuer unsere Industrie und damit fuer die weitere Entwicklung unseres sozialistischen Staates zu sichern. Ihm v/ar sicherlich auch nicht unbekannt, dass durch Stoerungen in der Produktion ? hervorgerufen durch Reparaturen an Geraeten oder das Wetter den Arbeitern die Arbeit manchmal sehr schwer gemacht wurde. Alle Rueckstaende in der Produktion haben die Arbeiter bisher durch besonderen Einsatz aufgeholt. Dabei achteten sie nicht darauf, ob das feiertags, sonntags oder auch nachts war, denn es ging ihnen um die Sicherung der Versorgung der Bevoelkerung und der Industrie mit Kohle und Energie. Ausgerechnet vor diesen Arbeitern hetzte der Angeklagte in seinen Vortraegen waehrend der ?Besuchswoche? im Februar 1957 gegen den technischen Fortschritt, gegen die Sonntags- und Nachtschichten und versuchte, die Arbeiter gegen die Funktionaere aufzuwiegeln, indem er behauptete, dass diese sich angeblich nicht genuegend um die Arbeiter kuemmerten. Er rief zum Streik auf, behauptete, dass es in unserem Staat keine Freiheit gaebe, dass viele Anordnungen und Massnahmen ?unmenschlich? seien, und empfahl, ?zur besseren Information? die westlichen Sender zu hoeren. Solche Vortraege sind geeignet, die Arbeiter gegen die Organe unseres Staates aufzuhetzen, das Vertrauen der Werktaetigen zu unseren staatlichen Organen zu untergraben und Unruhe und Unzufriedenheit unter der Bevoelkerung hervorzurufen. Die Versuche des Angeklagten sind durch die geschlossene Haltung der Arbeiter zwar vereitelt worden, doch beinhaltet eine derartige hetzerische Taetigkeit eine Gefaehrdung unserer sozialistischen Ordnung, und es koennen Folgen eintreten, die die NATO-Maechte ausnutzen, um ihren geplanten Angriffskrieg zu beginnen. Die Handlungen des Angeklagten sind Angriffe auf die verfassungsmaessige Ordnung in unserem Staat. Sowohl seine Taetigkeit der Organisierung der Verbindungen zwischen den evangelischen Akademien in Westdeutschland und der Studentengemeinde in Leipzig zur Durchsetzung der NATO-Politik als auch seine Machenschaften waehrend der Konterrevolution in Ungarn und im Fruehjahr 1957 in Boehlen, ferner seine Taetigkeit gegen die Volkswahl 1954, gegen die FDJ, seine Hetze in den sozial-ethischen Kleinkreisen, akademischen Hauskreisen und anderen Vortraegen sind Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen gemaess Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Selbstverstaendlich hat der Angeklagte nicht nur plump gehetzt, sondern er hat seine Hetze getarnt und verbunden mit anderen Ausfuehrungen, in denen er zum Teil sogar wenn auch nur zum Schein fortschrittliche Thesen mit eingeflochten hat. Es ist auch richtig, dass er, wenn er Schriften und Buecher aus Westdeutschland einfuehrte, nicht nur solche mit rein hetzerischem Inhalt mitbrachte oder sich zuschicken liess, sondern auch Schriften, die keinen hetzerischen Inhalt hatten. Diese Tatsachen koennen jedoch nicht die Gefaehrlichkeit der Handlungen des Angeklagten abschwaechen. Selbstverstaendlich wird jeder Feind der Deutschen Demokratischen Republik versuchen, seine staatsfeindlichen Bestrebungen so gut wie moeglich zu tarnen, damit er nicht zu schnell von den Sicherheitsorganen unseres Staates entlarvt wird. Es muss auch klar herausgestellt werden, dass der Angeklagte nur wegen seiner staatsfeindlichen Taetigkeit verurteilt wird und nicht wegen seiner Weltanschauung. Auch wenn er entsprechend seiner ideo- 109;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 109 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 109) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 109 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 109)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beobachtung angefertig wurden. Sie können zur unobjektiven Darstellung von Sachverhalten und somit zu Schwierigkeiten in der Beweisführung führen. Solche Gefahren gilt es deshalb auszuschließen.

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