Unrecht als System 1952-1954, Seite 89

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 89 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 89); Diese erhaltenen Beträge wurden, soweit sie nicht bereits von vornherein Darlehn waren, in Darlehn umgewandelt und ein Darlehnskonto errichtet. Dieses Konto entwickelte sich wie folgt: per 31. Dezember 1945 per 31. Dezember 1946 per 31. Dezember 1947 per 31. Dezember 1948 150 000, RM 168 500, RM 191 000, RM 157 355, RM Diese Angaben entstammen dem mündlich vorgetragenen Gutachten des sachverständigen Zeugen Winkler. Bei diesem Stand des Dahrlehnskontos tauchten bei dem Angeklagten Geiger, Hüttner und Burgsmüller Bedenken gegen eine derartige Weiterentwicklung auf. Sie faßten daraufhin den Entschluß, das Darlehnskonto dadurch zu verringern, daß die Erbengemeinschaft der Mergell AG. Aktien zum Rückkauf anbot. Demgemäß wurde eine Aufsichtsratssitzung zum 26. März 1949 einberufen. An ihr nahmen teil, wie sich aus dem Protokoll (Anlage 9) ergibt: Als Vorsitzer der Angeklagte Burgsmüller als Mitglieder des Aufsichtsrats: Rechtsanwalt Heinz, Dr. Karl Rohn, Landmann fehlte entschuldigt, und als Gast der Angeklagte Geiger. Nach Punkt 2 des Protokolls wurde beschlossen, „die Aktiengesellschaft zu ermächtigen, zur Verringerung des Darlehns der Aktionäre 10% ihrer Aktien zu pari zu erwerben“. „Der Beschluß zu 2) wurde gefaßt, um schwere Verluste für die Firma zu verhindern.“ Die Brauerei Mergell AG. übersandte daraufhin mit einem Schreiben vom 10. Mai 1949 den Entwurf eines Kaufangebots an den Angeklagten Geiger, das dieser am 28. Mai 1949 unterschrieb. Es läßt sich nicht mehr genau ermitteln, wann dieses Kaufangebot bei der Mergell Brauerei AG. eingegangen ist. Sicher ist aber, daß dies vor dem 30. Juli 1949 geschah, denn mit einem Schreiben vom 30. Juli 1949, das die Angeklagten Rosenberg und Flörchinger als Gesamtprokuristen unterzeichnet haben, und das das Diktatzeichen des Angeklagten Hüttner trägt, wird die Annahme des Kaufangebots mit Wirkung vom 1. Juli 1949 ab erklärt. Zwar ist die Übernahme, wie aus einem Schreiben der Mergell AG. an den Angeklagten Geiger vom 22. August 1949 mit dem Diktatzeichen Hüttners und der Unterschrift Rosenbergs ergibt, nach Rücksprache mit dem Angeklagten Burgsmüller noch einmal zurückgestellt worden, bis eine angesagte Großprüfung des Finanzamtes gegen Mitte September 1949 zur Durchführung gekommen ist. Jedoch ist der Verkauf endgültig erfolgt, wie sich aus einer Aktennotiz des Angeklagten Geiger vom 29. November 1950 und aus seinem Schreiben vom gleichen Tage an Dr. Karl Rohn in Hanau ergibt, und wie es von den Angeklagten Geiger, Burgsmüller, Hüttner und Flörchinger auch zugegeben worden ist. Diese Transaktion ist auch im Prüfungsbericht der Prüfung des Jahresabschlusses 1949 der Brauerei Mergell AG. durch die thüringisch-fränkische Revisions- und Treuhandgesellschaft in Saalfeld unter Textziffer 20 ausgewiesen worden Der Senat hat hier diesen Aktienverkauf für zulässig gehalten, weil nachgewiesen ist, daß sich die Aktien zum Zeitpunkt dieser Transaktion nicht mehr im Depot einer geschlossenen Bank befunden haben. Das geht aus der bereits zitierten Auskunft der Deutschen Notenbank Arnstadt vom 23. April 1953 hervor, wonach der Tresor im Jahre 1946 bei der Übergabe „besenrein“ vorgefunden worden ist. Der Befehl 01 betrifft seinem Wortlaut nach die Tätigkeit der neu zu eröffnenden Banken und ordnet die Schließung der bisherigen Bankinstitute an. Es kann mithin nur ein solches Wertpapier als blockiert angesehen werden, das sich in Verwahrung einer geschlossenen Bank befand. Der Senat hält aber diese ganze Manipulation aus anderen Gründen für strafwürdig. Das Darlehnskonto hat sich auf Grund von Zahlungen aus der AG. in dieser Höhe entwickelt. Hiermit sind reale Werte, die unsere Werktätigen nach dem totalen Zusammenbruch von 1945 durch ihrer Hände Arbeit geschaffen haben, gegen nur nominelle Werte, wie sie die 100 X 1000 = 100 000 RM Inhaberaktien oder Aktienforderungen darstellen, eingetauscht worden. Das bedeutet mit den Worten des Angeklagten Mergell „wirklich ein gutes Geschäft“. Das hat sich so ausgewirkt, daß an Stelle der vorher vorhandenen effektiven Werte lediglich fiktive Werte getreten sind und dasi Betriebsvermögen erheblich verringert wurde. Nicht zuletzt hat diese Manipulation zur Folge gehabt, daß die Mergell AG. ihrerseits 1950 staatliche Kredite hat in Anspruch nehmen müssen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer vorsätzlichen Sabotagehandlung der Angeklagten Geiger, Hüttner, Burgsmüller und Flörchinger gemäß SMAD-Befehl Nr. 160 vom 3. Dezember 1945, denn die ■' Angeklagten haben mit ihren Handlungen den wirtschaftlichen Aufbau schwer gefährdet und damit Maßnahmen der Deutschen Verwaltung durchkreuzt, und zwar insofern, als sie die Stellung der Privatindustrie im Rahmen des 5-Jahrplans in gesetzlich unzulässiger Weise beeinträchtigt haben. Die Verteidigung kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt hätten, da sie mit dem Finanzamt Amstadt die Manipulation vorher besprochen hätten, zudem 1951 eine Tiefenprüfung im Betrieb stattgefunden habe. Einmal ist nicht festgestellt, daß das Finanzamt überhaupt die Transaktion ausdrücklich gebilligt hätte, zum anderen sind die maßgeblichen Verhandlungsführer Gassmann und Strohmeier keine Gewährsleute, was aus ihrer Republikflucht oder Entfernung aus ihrem Amte geschlossen wird. Die Tiefenprüfung aber ist nach der eigenen Einlassung des Angeklagten erst 1951 erfolgt und kann damit den Angeklagten nicht als Entschuldigung für ihr bereits 1949 begangenes Verbrechen dienen. Die Höhe der Strafen muß nach dem Grade der Beteiligung der einzelnen Angeklagten unter Würdigung ihrer Persönlichkeit differenziert werden. Der Initiator des Sabotageverbrechens ist der Angeklagte Geiger, dem es durch seine wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen möglich war, diesen „Ausweg“ zu finden, an dem er seinerseits wieder am meisten interessiert war. Die Beteiligung der Angeklagten Burgsmüller und Hüttner an diesem Verbrechen ist vom Senat gleichmäßig beurteilt worden. Burgsmüller hat an der Aufsichtsratssitzung teilgenommen, Hüttner hat die Durchführung geleitet und die bereits erwähnten Briefe diktiert. Der Angeklagte Flörchinger ist als Prokurist mit Gesamtprokura nur in geringerem Maße beteiligt, weil er den Brief vom 30. Juli 1949 unterschrieben hat. Bei dem Angeklagten Mergell ist eine Beteiligung am Sabotageverbrechen deshalb nicht festzustellen, weil er zur Zeit der Tat sich noch in der Sowjetunion befunden hat. Daraus, daß er nach seiner Rückkehr auf Vortrag seines Abwesenheitspflegers, des Angeklagten Geiger, mit den Worten: „Das ist aber ein schönes Geschäft“ dieses gebilligt hat, kann ihm ein strafrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden. Der Eröffnungsbeschluß legt den Angeklagten Burgsmüller, Hüttner, Flörchinger und Rosenberg zur Last, zur Finanzierung der Brauerei Mergell AG staatliche Kredite erschlichen zu haben Es ist nicht festgestellt worden, daß falsche Zahlen oder sonstige falsche Angaben gemacht worden sind. Deshalb konnte keine Verurteilung wegen Krediterschleichung erfolgen. Es hat sich aber herausgestellt, daß in den jeweiligen Staaten unter dem Posten „Sonstige For- 12 89;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 89 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 89) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 89 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 89)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz Staatssicherheit , die in bedeutsamen Bereichen der Volkswirtschaft der zum Einsatz kommen, um spezielle politischoperative und volkswirtschaftlich wichtige Aufgabenstellungen, insbesondere zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlüngen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen ergeben sich bereits in der Unter-suchungshaftanstalt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X