Unrecht als System 1952-1954, Seite 79

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 79 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 79);  DOKUMENT 93 n 742/52 den 9. Juli 1952 Bundverfügung Nr. 76/52 An die Landesjustizverwaltungen und an die Gerichte in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik. Betr.: Zuständigkeit in Ehesachen. Der § 606 ZPO kann seit dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nur so verstanden werden, daß in den Fällen, in denen zur Zeit der Klageerhebung keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des für den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort zuständigen Gerichtes hat bzw. in denen ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Deutschen Demokratischen Republik fehlt, grundsätzlich diejenigen Amtsgerichte nebeneinander zuständig sind, in deren Bezirken die Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Hat jedoch der beklagte Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Westdeutschland bzw. Westberlin, so muß in jedem Fall das in der Deutschen Demokratischen Republik belegene Amtsgericht, in dessen Bezirk der klagende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als zuständig angesehen werden. I. V. Dr. Toeplitz DOKUMENT 94 Oberstes Gericht, Entscheidung vom 30. März 1954 lZz 27/54 Die Parteien haben am 29. Oktober 1921 die Ehe miteinander geschlossen. Seit dem Jahre 1940 leben sie getrennt, der Kläger in S. (Thüringen), die Verklagte in Z. (Hessen), wo auch der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien war. Gestützt auf § 48 EheG hat der Kläger am 10. April 1953 beim Kreisgericht S. Klage auf Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhoben. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 30. April 1953 die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig an der Scheidung erklärt. Auf die gegen dieses Urteil von der Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht am 24. September 1953 das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. In dem Urteil wird festgestellt, daß nach § 606, Abs.l, Satz 2 ZPO das Gericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Klage sei daher vor einem imzuständigen Gericht erhoben worden. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, der Gesetzesverletzung rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Für die Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit in Eheverfahren sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: . Für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 606 ZPO in der bisherigen Fassung ist daher kein Raum mehr. Vielmehr muß in konsequenter Durchführung des vorgenannten Grundsatzes diese Bestimmung so angewendet werden, daß in Fällen, in denen ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik weder besteht noch bestanden hat, grundsätzlich diejenigen Gerichte nebeneinander zuständig sind, in deren Bezirken die Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hat jedoch der verklagte Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Westdeutschland oder in Westberlin, der klagende Ehegatte jedoch im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik, so ist das Kris-gericht, in dessen Bezirk der klagende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausschließlich zuständig. Von dieser Grundauffassung geht auch die in der amtlichen Textausgabe der ZPO (3. Auflage) in der Anmerkung zu § 606 (S. 242) abgedruckte Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 9. Juli 1952 aus, in der es heißt: Im vorliegenden Fall war der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Parteien Z. (Hessen), also nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Deshalb war für die Erhebung der Klage das Kreisgericht S., in dessen Bezirk der klagende Ehemann wohnt, zuständig. Das Bezirksgericht durfte daher die Klage nicht wegen Unzuständigkeit des Gerichts abweisen. Sein Urteil verletzt die Bestimmungen der Art. 7, 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und § 606 ZPO und war somit aufzuheben. Quelle: „Neue Justiz“ 1954, S. 574. Ein unmittelbarer Eingriff der SED selbst ergibt sich aus der folgenden Aussage: DOKUMENT 95 Berlin, den 26. November 1953 Es erscheint der Flüchtling Wilhelm B e h m e 1 aus Rudolstadt und erklärt: Ich bin von Beruf kaufm. Angestellter Ich nahm in der Zeit vom 3. November 1947 bis 18. November 1948 an einem Volksrichterlehrgang teil. Ich wurde zunächst bei der Staatsanwaltschaft in Rudolstadt verwendet und am 15. August 1952 zur Staatsanwaltschaft nach Meiningen versetzt Aus dieser, meiner Tätigkeit weiß ich, daß die SED unmittelbar in die Rechtsprechung eingegriffen hat. Das geschah in der Weise, daß die Partei, wenn sie an dem Erwerb von wirtschaftlichen Objekten interessiert war, Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksstaatsanwalt, dem Bezirksgerichtsdirektor sowie dem Verhandlungsleiter in dem kommenden Verfahren nahm, das gegen den Besitzer eines Unternehmens angestrengt werden sollte. Das ist insbesondere im November-Dezember 1952 in dem Verfahren gegen die Inhaber des Hotels „Zum Anker“, eine alte angesehene Gaststätte in Saalfeld, geschehen. Hier hatte die Kreisleitung der SED in Saalfeld ein Interesse, weil sie diese Gaststätte zur HO-Gaststätte machen wollte. Dabei hat auch die Bezirksleitung der SED in Gera sich eingeschaltet. Ich bin davon unterrichtet, daß die Vertreter der Partei sich mit der Kreisgerichtsdirektorin, Frau Buchaniez sowie dem Kreisstaatsanwalt Schütze oder Löffler in Verbindung gesetzt haben und Richtlinien gegeben haben, wie das Verfahren abgewickelt werden soll. Dabei sind die Inhaber, die Gebrüder Rexerot und deren Schwägerin zu 6 Jahren, 4 Jahren und 2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ich selbst bin über dieses Vorgehen durch den damaligen Vopo-Rat Fischer unterrichtet worden. v. g. u. gez. Unterschrift gez. Wilhelm Behmel 79;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 79 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 79) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 79 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 79)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Anlage Anlage der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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