Unrecht als System 1952-1954, Seite 63

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 63 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 63); tungen trifft, das Konkursverfahren eröffnet ist, hat keinen Einfluß auf den Übergang dieses Vermögens in das Eigentum des Volkes. Hit dem Übergang in Volkseigentum erlischt die Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters über diese Vermögenswerte. (3) Die Regelung der den Rechten Dritter zugrunde liegenden Verbindlichkeiten erfolgt in einer besonderen Anweisung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Erfüllung von Verbindlichkeiten sowie Zins- und Tilgungszahlungen auszusetzen. § 7 Durchführung von Grundbuchberichtigungen. Für Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die auf Grund des § 1 der VO Volkseigentum geworden sind oder in den Bodenfonds übergingen, kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Elintragung der sich nach der VO ergebenden neuen Rechtsverhältnisse auch dann erfolgen, wenn der bisherige Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen war. Voraussetzung dafür ist, daß der bisherige Berechtigte entweder kraft Gesetzes (z. B. durch Erbgang) oder durch ein seinerseits bereits erfülltes Rechtsgeschäft das Eligentum oder ein anderes Recht am Grundstück erworben hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Abteilung Kataster des Rates des Kreises nachzuweisen, wenn ein Ersuchen auf Berichtigung des Grundbuches gestellt wird. § 8 Behandlung von Genossenschaftsanteilen. Genossenschaftsanteile, die einer Person zustanden, die das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hat oder hierzu Vorbereitungen trifft, sind im Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens dieser Person in das Eigentum des Volkes zu Ansprüchen auf Auszahlung des Wertes des Genossenschaftsanteils geworden. Dies gilt nicht für Anteile an Wohnungsgenossenschaften. Dieser Anspruch steht dem Staatshaushalt gegenüber der Genossenschaft zu. Er ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstand, zu begleichen. In begründeten Fällen kann der Rat des Kreises, Abt. Finanzen, im Einvernehmen mit dem Sachgebiet Staatliches Eigentum eine längere Frist bewilligen. Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium des Innern gez. Unterschrift (Grötschel) Mit der Führung der Geschäfte des Staatssekretärs beauftragt. * Selbst das Oberste Gericht der Sowjetzone hat in ganz eindeutiger Weise zu den Fragen Stellung genommen, die sich aus der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten ergaben. Über die eigentliche Verordnung hinaus werden darin alle Grundsätze bestätigt, die in den geheimen Durchführungsbeistimmungen festgelegt worden waren. Insbesondere bestätigte dieses Gericht, daß die „Beschlagnahme“ eine Überführung in Volkseigentum bedeute und daß die Verordnung und die geheimen Durchführungsbestimmungen rückwirkend anzuwenden seien. DOKUMENT 76 § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952; § 1 VESchG. Das Eigentum solcher Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO zur Sicherung von Vermögens- werten vom 17. Juli 1952 das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bereits ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlassen haben, ist Volkseigentum geworden, ohne daß es einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf. OG, Urt. vom 19. Februar 1953 2 Zst III/6/53. Der Beschuldigte ist Spediteur. In seinen Lagerräumen befand sich ein Klavier, das früher einer inzwischen republikflüchtig gewordenen Frau L. gehörte. Da der Beschuldigte eine Forderung in Höhe von etwa 800, DM gegen Frau L. hatte, ließ er das Klavier am 5. Dezember 1952 versteigern. Bei der Versteigerung erwarb es der Vater des Beschuldigten für 500, DM. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Kreisgericht am 6. Dezember 1952 Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen dringenden Verdachts, ein Verbrechen gegen § 1 VESchG begangen zu haben, und wegen des Bestehens von Verdunkelungsgefahr. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hob das Bezirksgericht diesen Haftbefehl auf. Der Beschluß ist damit begründet, daß nach § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 nur Personen erfaßt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal verlassen oder hierzu Vorbereitungen treffen, und daß in jedem Fall eine bestimmte Beschlagnahmeverfügung der staatlichen Organe erforderlich sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zwar hätte der Beschuldigte gemäß § 6 der genannten Verordnung nicht über das Klavier verfügen dürfen. Da dieses aber noch nicht in Volkseigentum übergegangen sei, könnte dem Beschuldigten ein Verbrechen gegen § 1 VESchG nicht zur Last gelegt werden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt, weil er auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen Der Beschluß des Bezirksgerichts geht von falschen Voraussetzungen aus. Die Verordnung vom 17. Juli 1952 erfaßt nicht nur Personen, die nach ihrem Inkrafttreten das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen oder hierzu Vorbereitungen treffen, sondern auch alle Personen, die bei ihrem Inkrafttreten republikflüchtig sind. Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß das illegale Verlassen des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine Verletzung der Bürgerpflichten gegenüber dem Staat darstellt, auf die der Staat mit Vermögensbeschlagnahme reagiert. Die Pflichtverletzung ist nicht mit dem Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik beendet, sondern dauert so lange an, wie die betreffende Person ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fernbleibt. Wer also bei Inkrafttreten der genannten Verordnung, d. h. am 18. Juli 1952, republikflüchtig war, dessen Vermögen ist auch gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt. Beizupflichten ist dem Generalstaatsanwalt auch, insoweit er ausführt, daß diese Beschlagnahme unmittelbare Folge der Republikflucht ist. Einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf es nicht. Das ergibt sich aus dem Charakter der Verordnung, die nicht auf die Regelung von Einzelfällen abgestellt ist, sondern eine allgemeine und grundsätzliche Klarstellung der Vermögensverhältnisse aller republikflüchtigen Personen bezweckt. Die Verordnung selbst bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Notwendigkeit einer solchen besonderen Verfügung. Das Bezirksgericht leitet seine weitere Auffassung, das vom Beschuldigten versteigerte Klavier sei nicht Volkseigentum geworden, aus § 6 der genannten Verordnung ab, der besagt, daß das Vermögen außerhalb 63;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 63 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 63) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 63 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 63)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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