Unrecht als System 1952-1954, Seite 269

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 269 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 269); Das Ergebnis der Untersuchung ist nicht durch die Angabe von Prozentzahlen festzuhalten, sondern nur durch die Feststellung, daß der verbliebene Teil der Arbeitskraft größer oder kleiner ist als ein Drittel. Nach der Verordnung vom 17. Januar 1952 entscheiden die in den Kreisen zu bildenden Ärztekommissionen verantwortlich. Danach ist eine erneute Untersuchung durch eine Kommission oder einen Facharzt nicht möglich. Wird angegeben, daß bei der Untersuchung wesentliche Gesundheitsstörungen unberücksichtigt geblieben sind und hält die Beschwerdekommission die in solchen Fällen von einem Arzt beraten wird es für erforderlich, ordnet sie eine erneute Untersuchung durch dieselbe Kommission an. Wurde die Sozialversicherung durch das Arbeitsgericht zur Zahlung solcher Renten verurteilt, auch wenn keine Invalidität bestand, sind die Unterlagen der Zentralverwaltung zu übergeben, bevor ein Entziehungsbescheid herausgegeben wird. Bei den Nachuntersuchungen wird festgestellt, ob infolge von Gesundheitsstörungen Invalidität im Sinne des § 54 VSV besteht. Beträgt die Arbeitsfähigkeit % oder mehr, ist die bisher gezahlte Rente mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats zu entziehen. Der Entziehungsbescheid ist spätestens 3 Tage nach der Untersuchung abzusenden oder persönlich zuzustellen, um schon im folgenden Monat wirksam zu werden. Feststellungen im Sinne des § 89 der Satzung sind nicht zu treffen, da die Feststellungen gegen die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung verstoßen und zur Weiterzahlung von ungesetzlichen Leistungen führen. Besteht keine Invalidität, besteht auch kein Anspruch auf Invalidenrente. Diese klare Feststellung der VSV kann durch eine Bestimmung der Satzung nicht geändert werden. Die Arbeit jedes Mitgliedes der Ärztekommission wird mit 3, DM für eine Untersuchung vergütet. 3. Die Kreisgeschäftsstelle Haldensleben hat aus eigener Initiative bereits eine derart planmäßige Nachuntersuchung von 750 Rentnern durchgeführt, wobei festgestellt wurde, daß die Zahlung von 250 Renten (33%%) zu Unrecht erfolgt ist. Die jährliche Ausgabe für diese Versicherten, die nicht invalide waren, beträgt 215 748, DM. 4. Die Heranführung dieser noch arbeitsfähigen Menschen an die Produktion ist eine der Hauptaufgaben bei der planmäßigen Nachuntersuchung. Die SVK stellt eine enge Verbindung zur Abteilung Arbeit und Berufs, ausbildung her, um die Arbeitsvermittlung zu erleichtern. Das Ministerium für Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik hat die Abteilungen für Arbeit und Berufsausbildung bei den Räten der Kreise angewiesen, für die Vermittlung in geeignete Arbeitsplätze Sorge zu tragen. Die Instrukteure der Kreisgeschäftsstellen, die in den Betrieben arbeiten, haben die Aufgabe, die Arbeitsdirektoren der Betriebe und die Räte für die Sozialversicherung von der Notwendigkeit der Einstellung solcher Arbeitskräfte zu überzeugen. * Auch nach der Verkündung des „neuen Kurses“, der angeblich auch Härten in der Sozialversicherung beseitigen sollte, änderte sich nichts. Im Gegenteil, es erging sogar eine Anordnung, nach der selbst vor rechtskräftigen Urteilen nicht Halt gemacht werden durfte, wenn eine Rente entzogen werden sollte. DOKUMENT 318 Sozialversicherung A. d. ö. R. Zentralverwaltung Abt. Renten Berlin, den 1. Oktober 1953 Zu VSV § 54 Betr.: Ungesetzliche Invalidenrenten. Die Sozialversicherung wurde in verschiedenen Fällen durch Arbeitsgerichte verurteilt, Invalidenrenten auch dann zu gewähren, wenn nach Ansicht der Ärztekommissionen Invalidität nicht bestand. Diese Urteile wurden bei Neuanträgen mit sozialen Momenten begründet. Bei Entziehung der Invalidenrenten forderten die Arbeitsgerichte den Nachweis der wesentlichen Besserung. Die Zentralverwaltung der Sozialversicherung weist daher an: „Die Rentner sind einer Obergutachterkommission vorzustellen. Nach § 4/1 der Verfahrensordnung wird keine wesentliche Änderung verlangt. Im Gutachten der Ärztekommissionen ist lediglich die Änderung der Gesundheitsstörungen zu bestätigen. Wird die Invalidität weiterhin verneint, ist trotz Verurteilung die Rente nach § 4/1 der Verfahrensordnung zu entziehen, wenn das Urteil des Arbeitsgerichtes vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung (11. Mai 1953) rechtskräftig wurde. Ist das Urteil später erfolgt, muß eine Kassation angeregt werden.“ Rentenabteilung: Direktion: (Weisse) (Witt) IV/3/6/1100 * Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtes unterstützt das ungesetzliche Vorgehen der Sozialversicherung. Obwohl einer der maßgeblichen Verfasser der sowjetzonalen Sozialpflichtversicherungsordnung, Helmut Lehmann, in seinem Kommentar „Die Sozialversicherung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ (Dietz-Verlag, Ostberlin 1949, S. 166) ausführte: „Für die Feststellung der Invalidität ist nicht nur das Gutachten der Kommission, sondern es sind auch die allgemeinen und besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich insbesondere aus der Lage des Arbeitsmarktes ergeben, aber auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten maßgebend", entschied das Oberste Gericht, daß es für die Frage des Rentenanspruches allein auf das ärztliche Gutachten über die Erwerbsminderung ankomme. DOKUMENT 319 Urteil des Obersten Gerichtes vom 6. März 1953 3 Za 7/53. §54VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947. Invalidität im Sinne des § 54 VO über die Sozialpflichtversicherung liegt dann vor, wenn auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden ist, daß der Rentenbewerber infolge Krankheit oder anderer Leiden körperlich unfähig ist, ein Lohndrittel zu verdienen. Wirtschaftliche Verhältnisse haben keinen Einfluß auf die Feststellung der Invalidität. Dem Kläger wurde auf Antrag von der Verklagten eine Beitragsinvalidenrente gezahlt. Die Rentenzahlung er- 269;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 269 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 269) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 269 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 269)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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