Unrecht als System 1952-1954, Seite 265

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 265 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 265);  eingehen und insbesondere den damaligen Leiter der Oberpostdirektion, G., der die fristlose Entlassung angeordnet hat, anhören müssen. Diese gesamten Feststellungen sind für die Entscheidung, ob die von der Verklagten ausgesprochene fristlose Entlassung ohne Anhörung der BGL wirksam ist oder nicht, von ausschlaggebender Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hätte erkennen müssen, daß der vorliegende schwere Fall einer weiteren Aufklärung bedurfte; es hätte von einem Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch machen müssen, um zu einer einwandfreien Beurteilung zu kommen. Das angefochtene Urteil war wegen mangelnder Aufklärung aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird in der neuen Verhandlung in erster Linie feststellen müssen, inwieweit die staatlichen Untersuchungsorgane Einfluß auf die ausgesprochene Kündigung genommen haben. Wird festgestellt, daß sie die fristlose Entlassung gefordert haben, so wird zu untersuchen sein, welche Wirkungen diese Maßnahme der Sicherheitsorgane auf das Arbeitsrecht, im engeren Sinne hier auf das Kündigungsrecht, ausübt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den Aufgaben und Zielen der Gewerkschaften und dem sich daraus ergebenden Mitbestimmungsrecht in unserem demokratischen Staat auszugehen. Während im kapitalistischen Staat die Werktätigen einen ständigen Kampf um ihr Mitbestimmungsrecht führen, ist das unmittelbare Mitbestimmungsrecht der Werktätigen durch die bestehenden Eigentums- und Machtverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik ein reales gesichertes Recht und im Art. 17 der Verfassung und in den darauf beruhenden Gesetzen festgelegt. Die Macht in unserem Staat liegt in den Händen der Arbeiterklasse im Bündnis mit allen Werktätigen. Nach ihrem Willen bestimmt sich die Politik der Regierung. Zwischen unserem Staat und den Gewerkschaften bestehen daher keine sich widersprechenden Interessen. Die Aufgaben der Gewerkschaften werden klar und eindeutig aus der Satzung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes ersichtlich. Unter Punkt 4 der Satzung ist ausgeführt: „Die Freien Deutschen Gewerkschaften sind eine gesellschaftliche Massenorganisation, die parteipolitisch nicht gebunden ist. Sie vereinigen auf der Grundlage der Freiwilligkeit Arbeiter und Angestellte aller Berufe ohne Unterschied von Staatszugehörigkeit, Geschlecht, politischer oder religiöser Überzeugung. Sie stehen auf dem Boden des Klassenkampfes. Ihr Ziel ist die sozialistische Gesellschaftsordnung. Sie sind Schulen der Demokratie und des Sozialismus.“ Im Punkt 5 heißt es: „Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund ist bereit, mit allen Parteien und Organisationen zusammenzuarbeiten, die für die Herstellung der demokratischen Einheit Deutschlands und die Sicherung des Friedens tätig sind.“ Die Gewerkschaften haben im Rahmen des Fünfjahrplanes die Aufgabe, die Werktätigen für die Erfüllung dieses großen Planes zu mobilisieren, sie zum demokratischen Staatsbewußtsein und zur aktiven Mitarbeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsapparat zu erziehen. Die politischen und wirtschaftlichen Aufgaben in der Deutschen Demokratischen Republik können nur im Einklang und in engster Zusammenarbeit der Gewerkschaften als entscheidender Massenorganisation mit den Staatsorganen gelöst werden. Diese Aufgaben stehen nicht im Gegensatz zur der weiteren großen Aufgabe der Gewerkschaften, die Werktätigen zum Schutze ihrer Rechte und Interessen, vor allen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, zu vertreten. Dem Schutz der Rechte der Werktätigen dienen auch die Bestimmungen über den Kündigungsschutz im § 11 des Tarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Post und im § 11 der jetzt geltenden Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951. Hiernach hat die BGL die Aufgabe, ihr Mitbestimmungsrecht im Interesse des einzelnen Werktätigen in Betrieb und Verwaltung auf Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuüben. Aber auch hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechtes stets im Einklang mit den Grundprinzipien des Staates stehen muß und insbesondere nicht den Grundsatz der demokratischen Gesetzlichkeit und der demokratischen Wachsamkeit verletzen darf. Von diesen Grundsätzen ist bei der Entscheidung der Frage auszugehen, ob eine auf Anweisung eines staatlichen Untersuchungs- oder Kontrollorganes ausgesprochene Kündigung ohne Zustimmung des zuständigen Gewerkschaftsorgans unwirksam ist oder nicht. Wenn grundsätzlich auch bei Kündigungen die Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung vorliegen muß, so kann das jedoch nicht in einem solchen Fall zutreffen, in dem ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan die Entlassung eines Beschäftigten ausdrücklich verlangt. Diese staatlichen Organe sind in unserem demokratischen Staat ein wichtiges Mittel zur Unterdrückung der gegen den Staats- und Wirtschaftsaufbau arbeitenden Kräfte. Aus Sicherheits- und Wachsamkeitsgründen ist schnelles Eingreifen und Handeln erforderlich. Als Grund zur fristlosen Entlassung genügt es nach § 9 Ziffer b der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 bereits, wenn das Untersuchungs- oder Kontrollorgan die fristlose Entlassung des Beschäftigten verlangt. Das zum Schutze der Gesamtheit der Werktätigen handelnde staatliche Organ bedarf keiner Überprüfung des zuständigen Gewerkschaftsorgans, das im Falle einer Kündigung das Interesse des einzelnen Werktätigen vertritt. Vielmehr besteht die Gefahr, daß die Einholung der Zustimmung der BGL die Sicherheit und Aufklärung des Falles gefährdet. Die Autorität des Staates verbietet in einem solchen Falle jede Einmischung der Gewerkschaftsorgane in die Tätigkeit der staatlichen Organe, die zur Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit berufen sind. Nur in diesem Sinne kann auch § 11 des Tarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Post sowie § 11 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951, betreffend Zustimmung der Gewerkschaftsorgane bei Kündigungen, aufgefaßt werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gewerkschaftsorgane, staatliche Sicherheitsmaßnahmen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Hat ein zuständiges staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan die Entlassung eines Beschäftigten aus einem Betrieb oder einer Verwaltung gefordert, so bedarf es der Zustimmung der Gewerkschaftsorgane nicht. Bei der Feststellung, daß im vorliegenden Fall das staatliche Untersuchungsorgan die Entlassung des Klägers gefordert hat, ist die Kündigung auch ohne Befragung der BGL als wirksam anzusehen und die Klage abzuweisen. Dabei kann auch dann, wenn das Verlangen des zuständigen staatlichen Organs nicht ausdrücklich als Entlassungsgrund angegeben worden ist, die fristlose Entlassung des Klägers nicht als unwirksam angesehen werden; denn unter Berücksichtigung der damals im Bereich des Fernmeldezeugamtes gegebenen, von der Verklagten vorgetragenen Verhältnisse, die eine besondere Wachsamkeit notwendig machten, und im Interesse einer weiteren Aufklärung konnte die Verklagte nicht schon im Kündigungsschreiben diesen Grund anführen. Quelle: „Neue Justiz“ Nr. 16 /1953, S. 531. 34 265;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 265 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 265) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 265 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 265)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

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