Unrecht als System 1952-1954, Seite 263

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 263 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 263); tätigen auszuübenden Mitbestimmungsrechtes, das nicht im Gegensatz zu unserer Gesetzlichkeit stehen kann. Der Kläger war seit Oktober 1947 beim Amtsgericht S. als Justizangestellter tätig. Nachdem gegen ihn, am 10. September 1951 eine Strafanzeige wegen Wirtschaftsvergehens erstattet wurde, ist er am 29. September 1951 verhaftet und in der Hauptverhandlung von der Großen Strafkammer des Landgerichtes in R. am 4. Oktober 1951 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers führte am 8. Februar 1952 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung. Durch Verfügung des ehemaligen Oberstaatsanwalts beim Landgericht in R. vom 6. Juli 1952 wurde der Kläger, wie es in der betreffenden Verfügung heißt, im Rahmen der Gnadenaktion des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1951 begnadigt. Am 8. Oktober 1951, vier Tage nach der Verurteilung ist dem Kläger von der Verklagten das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Ziff. d der Verordnung über Kündigungsrecht fristlos gekündigt worden. Die BGL des Amtsgerichts in S. hat die Zustimmung zu dieser Kündigung verweigert, weil sie der Auffassung war, daß entgegen der Feststellung der Großen Strafkammer des Landgerichtes der Kläger „keine strafbare Handlung begangen haben dürfte“. Der Ortsvorstand der Gewerkschaft VBV hat sich der Stellungnahme der BGL angeschlossen und ebenfalls seine Zustimmung versagt. Der Kläger hat nunmehr Klage erhoben mit dem Anträge, die unter dem 8. Oktober 1951 ausgesprochene fristlose Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären und ihm das Gehalt für die Zeit vom 9. Oktober 1951 weiterzuzahlen. Mit Urteil vom 13. Dezember 1951 hat das Arbeitsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die am 8. Oktober 1951 ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb unwirksam sei, weil weder die BGL noch der Ortsvorstand ihre Zustimmung gegeben hätten. Die Berufung der Verklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation beider Urteile beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: In beiden Urteilen wird mit Recht ausgeführt, daß die Werktätigen einen jahrzehntelangen Kampf um die Mitbestimmung in den Betrieben geführt haben, und daß erst unsere demokratische Gesetzgebung ein solches Mitbestimmungsrecht garantiert. Dieses Mitbestimmungsrecht innerhalb unseres Staates hat jedoch einen völlig anderen Inhalt als das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter in den kapitalistischen Ländern. Bereits nach dem ersten Weltkrieg haben die Arbeiter in der Erkenntnis, daß eine gesetzliche Regelung des Mitbestimmungsrechtes eine wirksame Unterstützung ihres Kampfes gegen die Ausbeuter ist, diese Forderung erhoben, die dann in Art. 165 der Weimarer Verfassung ihren Niederschlag fand. Im Artikel 165 hieß es: „Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit dem Unternehmer an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der Produktionskräfte mitzuwirken.“ Diese Gleichberechtigung mußte aber eine formale bleiben, da die ökonomischen Verhältnisse, unter denen die eine Klasse ausschließlich über die Produktionsmittel, die andere aber nur über ihre Arbeitskraft verfügt, eine tatsächliche Gleichberechtigung nicht zulassen. Erst eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse, wie sie in unserer Deutschen Demokratischen Republik seit Mai 1945 vor sich gegangen ist, ist die Voraussetzung J; jeder realen Mitbestimmung der Werktätigen. Dabei soll nicht verkannt werden, daß der Kampf um die Durchsetzung dieses Mitbestimmungsrechts unter den Bedingungen der formalen bürgerlichen Demokratie und der kapitalistischen Produktionsverhältnisse notwendig und von großer Bedeutung für die Rechte der Arbeiterklasse ist. Die damaligen Betriebsräte haben im Kampf um das Mitbestimmungsrecht, vor allem in der Zeit von 1918 bis 1920, eine durchaus revolutionäre Rolle gespielt, so wie heute in Westberlin und in Westdeutschland fortschrittliche Betriebsräte einen erbitterten Kampf gegen ihre Ausbeuter um ihr Mitbestimmungsrecht führen. Bereits im Urteil vom 17. April 1953 3 Za 14/53 hat der Senat Ausführungen über das Mitbestimmungsrecht in unserem Staat gemacht und hat insbesondere ausgeführt, daß in unserer Deutschen Demokratischen Republik die Arbeiter im Bündnis mit anderen Werktätigen die Politik ihrer Regierung bestimmen. Ihr unmittelbares Mitbestimmungsrecht in den Betrieben ist in Art. 17 unserer Verfassung grundsätzlich festgelegt und in den darauf beruhenden Gesetzen näher geregelt. Ihre Gewerkschaften haben reales Mitbestimmungsrecht in unserem Staat. Da zwischen unserem Staat und den Gewerkschaften keine sich widersprechenden Interessen bestehen, sich vielmehr die Interessen der Gewerkschaften mit denen des Staates decken, können beide nur im Einklang miteinander ihre Aufgabe erfüllen. Hieraus ergibt sich auch der Inhalt des Mitbestimmungsrechts im Betrieb. Nicht mehr der Kampf um die Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts, sondern auf der Grundlage des Mitbestimmungsrechts der Kampf um die Erfüllung unseres großen Fünf jahrplanes, der Kampf um die Erfüllung der Betriebskollektivverträge liegt im Interesse der Werktätigen. Eine wichtige Seite dieses Mitbestimmungsrechtes enthält auch die Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 550/51). Dieses Mitbestimmungsrecht dient vor allem dazu, die Interessen des einzelnen Werktätigen im Betrieb auf Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu sichern. Aber auch hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Ausübung dieser Seite des Mitbestimmungsrechtes stets im Einklang mit den Grundprinzipien des Staates, die die Interessen der Gesamtheit der Werktätigen zum Ausdruck bringen, stehen muß. Dazu gehören die Anerkennung der Autorität der Staatsmacht, die Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit und die demokratische Wachsamkeit. Von diesen Grundsätzen ist auszugehen, wenn im vorliegenden Fall die Frage gelöst werden soll, ob bei der ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung der BGL. bzw. des Ortsvorstandes die fristlose Kündigung rechtswirksam ist oder nicht. Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht sind bei formeller Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu der Auffassung gekommen, daß diese fristlose Kündigung infolge Fehlens der Zustimmung rechtsunwirksam sei. Sowohl beide Gerichte wie auch die beteiligten Gewerkschaftsorgane haben mit ihrer Auffassung gegen die Prinzipien des Mitbestimmungsrechts und den Inhalt der Kündigungsverordnung verstoßen. Der Kläger hat sich eines durch Gerichtsurteil festgestellten Wirtschaftsvergehens schuldig gemacht. Die hier genannte BGL und der Ortsvorstand haben sich durch ihre Ablehnung, der fristlosen Entlassung des Klägers zuzustimmen, in Verkennung ihrer Aufgaben in direkten Widerspruch zu den staatlichen Zielen und damit zu den Gesamtinteressen der Werktätigen gestellt. Es ist nicht Aufgabe der Gewerkschaftsorganisationen, eine Gerichtsentscheidung, die die strafrechtliche Beurteilung eines Verbrechens zum Gegenstand hat, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und ihr ihre eigene Auffassung entgegenzustellen. Das bedeutet eine Verhinderung der Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit. Die hier in Betracht stehenden Gewerkschaftsorgane haben gegen die demokratischen Prinzipien unseres Staates 263;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 263 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 263) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 263 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 263)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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