Unrecht als System 1952-1954, Seite 262

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 262 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 262);  I-'.'' *■ , ‘r ‘X % \ der außer Betracht bleiben kann, da die Verklagte noch zusätzlich die Dienstordnung der Regierung und den Tarifvertrag herangezogen hat. Der § 7 der Dienstordnung lautet: „Zur Entwicklung und Festigung des Staatsbewußtseins nehmen die Angestellten regen Anteil am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Deutschen Demokratischen Republik und achten die Belange der anderen demokratischen Völker. Gegen die Tätigkeit der Regierung und gegen die demokratische Ordnung zu wirken, ist untersagt; desgleichen ist es mit der demokratischen Gesinnung unvereinbar, sich gegenüber undemokratischen Auffassungen passiv zu verhalten.“ Im § 11 Ziff. 4a des Tarifvertrages vom 1. Februar 1949 heißt es: „Sie haben gegen § 7 der Dienstordnung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. November 1949 in Verbindung mit §11, 4 a des Tarifvertrages VBV vom 1. Februar 1949 verstoßen. Wir sehen uns deshalb genötigt, Ihnen Ihr Arbeitsverhältnis fristlos zum 31. Dezember 1951 gemäß § 9 Abs. e) des neuen Kündigungsgesetzes vom 14. Juni 1951 zu kündigen.“ Der Kläger hat beim Arbeitsgericht E. Klage erhoben. Da er im Termin am 4. März 1952 nicht erschienen war, erging auf Antrag der Verklagten ein Versäumnisurteil. Der Kläger hat dagegen Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht in E. hat am 18. März 1952 das Versäumnisurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es hat die fristlose Entlassung vom 29. Dezember 1951 für unwirksam erklärt und die Verklagte verurteilt, an den Kläger Gehalt für die Zeit vom 1. Januar bis 18. März 1952 in Höhe von 1094,40 DM zu zahlen. Die Berufung der Verklagten gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht in E. am 26. Mai 1952 als unbegründet zurückgewiesen. Beide Gerichte sind der Auffassung, daß die Kündigung der Verklagten § 5 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 verletze, weil das Kündigungsschreiben nicht den zur Kündigung führenden Tatbestand enthalte. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation der beiden Urteile beantragt. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag ist begründet. § 5 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 bestimmt, daß die Kündigung schriftlich unter Angabe von Gründen zu erfolgen hat. Diese Vorschrift ist von den Arbeitsgerichten dahin ausgelegt worden, daß das Kündigungsschreiben in jedem Falle den die Kündigung auslösenden, konkreten Tatbestand enthalten müsse. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Mit Recht weist das Arbeitsgericht in E. darauf hin, daß die Verordnung über Kündigungsrecht zum Schutze der Werktätigen klare Vorschriften enthält, und daß diese einzuhalten sind. Das darf jedoch nicht zu rein formalen Entscheidungen, wie im vorliegenden Falle, führen. Es kann nicht darauf ankommen, daß der Sachverhalt, der die Kündigung herbeigeführt hat, im Kündigungsschreiben im einzelnen aufgeführt ist, sondern darauf, daß der Gekündigte an Hand des Kündigungsschreibens erkennen kann, weshalb die Kündigung ausgesprochen worden ist. Dem Landesarbeitsgericht ist insoweit zuzustimmen, daß sich allein aus dem Anführen von Bestimmungen noch nicht der Kündigungsgrund ergibt. Bei Prüfung dieser Frage muß im Einzelfall der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang geprüft werden. Es genügt nicht, lediglich das Kündigungsschreiben in seiner Form zu beurteilen, sondern es ist im Einzelfall zu untersuchen, ob der Gekündigte daraus den Kündigungsgrund erkennen konnte. Die Gerichte hätten im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob das Vorbringen der Verklagten zutrifft. Danach hat sich der Kläger anläßlich einer Betriebsprüfung der S.-Hütte in J. als Preisprüfer undemokratisch verhalten und damit gegen die Grundsätze der demokratischen Ordnung verstoßen. Der Kläger wurde am 28. Dezember 1951 von der Verklagten wegen dieses Verhaltens zur Rede gestellt. Das Kündigungsschreiben datiert vom 29. Dezember 1951. Es bezieht sich auf § 7 der Dienstordnung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. November 1949 in Verbindung mit § 11 Ziffer 4a des Tarifvertrages VBV vom 1. Februar 1949 und auf § 9e der Kündigungsverordnung vom 7. Juni 1951. Daß statt § 9a im Kündigungsschreiben § 9e zitiert worden ist, ist auf einen Schreibfehler zurückzuführen, „Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund, dem Beschäftigten fristlos zu kündigen, liegt insbesondere vor, a) wenn sein politisches Verhalten (insbesondere antidemokratische Betätigung) eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht mehr zuläßt.“ Diese Bestimmungen waren dem Kläger als langjährigem Angestellten bekannt. Aus dem Kündigungsschreiben der Verklagten mußte er somit entnehmen, daß nur sein am Vortage mit ihm erörtertes undemokratisches Verhalten den Anlaß zur fristlosen Kündigung gegeben hat. Hieraus ergibt sich, daß im Kündigungsschreiben der Verklagten vom 28. Dezember 1951 die Gründe, die zur fristlosen Entlassung des Klägers führten, ausreichend bezeichnet waren. Das Kündigungsschreiben entsprach daher dem § 5 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951. Die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts in E. waren deshalb wegen Gesetzesverletzung aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht in E. zurückzuverweisen. * Obgleich § 11 der Verordnung über das Kündigungsrechi ausdrücklich bestimmt, daß jede Kündigung der Zustimmung der BGL bedarf, hält das Oberste Gericht diese Bestimmung nicht für erforderlich, wenn die Verweigerung der Zustimmung „die Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit“ hindert, oder ein staatliches Un-tersuchungs- oder Kontrollorgan die fristlose Entlassung verlangt. DOKUMENT 313 1. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der BGL muß stets im Einklang mit den Prinzipien unseres Staates stehen, die die Interessen der Gesamtheit der Werktätigen zum Ausdruck bringen. 2. Es ist nicht Aufgabe der Gewerkschaftsorgane, eine strafgerichtliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und ihr ihre eigene Auffassung entgegenzustellen. 3. Eine Verweigerung der Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsorgane zur fristlosen Entlassung eines vom Gericht wegen Wirtschaftsverbrechens Verurteilten bedeutet eine Verhinderung der Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit. Damit begeben sich die Gewerkschaftsorgane ihres nur im Interesse der Werk- Quelle: „Neue Justiz“ Nr. 1/1953, S. 24. Urteil des Obersten Gerichtes vom 7. Mai 1953 3 Za 15/52. § 11 VO über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951. 262;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 262 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 262) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 262 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 262)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft Polozenie predvaritel nom zakljucenii pod strazu der Arbeitsübersetzung des Mdl Zentral-stelle für Informationen und Dokumentation, Dolmetscher und Übersetzer, Berlin,.

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