Unrecht als System 1952-1954, Seite 253

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 253 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 253); Erika V. ist als Verkaufsstellenleiterin einer fahrbaren Verkaufsstelle bei der Konsumgenossenschaft M. beschäftigt. Gerhard St. war bis zum 10. Oktober 1952 in derselben Verkaufsstelle als Kraftfahrer tätig. Bei der am 27. September 1952 von der Klägerin durchgeführten Inventur hat diese einen Fehlbetrag von 876,38 DM festgestellt, der sich durch eine durchgeführte Nachinventur auf 1008,49 DM erhöht hat. St. ist am 10. Oktober 1952 des Diebstahls von 5, DM aus der Ladenkasse überführt worden. Daraufhin hat ihn die Klägerin fristlos entlassen und Strafanzeige gegen ihn erstattet. Mit der Klage nimmt die Klägerin St. aus unerlaubter Handlung in Anspruch und behauptet, daß sein Verhalten vermuten lasse, daß der Fehlbetrag nur durch seine Unredlichkeit entstanden ist. Die Klägerin nimmt die Verklagte V. aus vertraglicher Haftung in Anspruch, weil diese für die Verkaufsstelle verantwortlich sei und St., obwohl sie schon länger Verdacht gegen ihn geschöpft habe, zum Verkauf von Haushaltswaren herangezogen und ihm auch die Möglichkeit gewährt habe, an die Kasse heranzukommen. Die Klägerin hat daher beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1008,49 DM zu verurteilen. Die Verklagte V. hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß der Fehlbetrag nur durch das Verschulden des Verklagten St. entstanden sei, wofür sie nicht verantwortlich zu machen sei. St. habe weit über seine Verhältnisse gelebt. Es sei bei ihren Kollegen und ihr selbst der Verdacht entstanden, daß der Verklagte St. nicht ehrlich sei. Um dem nachzugehen, habe sie den Verklagten St. am 10. Oktober auf die Probe gestellt. Es sei ihr auch gelungen, ihn des Diebstahls von 5, DM aus der Ladenkasse zu überführen. Sie sei auf Grund des gesamten Verhaltens und Auftretens des Verklagten St. der Überzeugung, daß er wiederholt Barbeträge und Waren aus der Verkaufsstelle entwendet habe. Er sei übrigens auch aus der letzten Dienststelle wegen unredlichen Verhaltens entlassen worden. Der Verklagte St. hat ebenfalls um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet, außer den entwendeten 5, DM weitere Beträge aus der Kasse genommen zu haben. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei gern. §153 StPOa.F. eingestellt worden. Daraus ergebe sich seine geringe Schuld. Das Arbeitsgericht M. hat durch Versäumnisurteil den Verklagten St. zur Zahlung von 1008,49 DM verurteilt. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Verklagte V. zur Zahlung von 504,75 DM als Gesamtschuldnerin mit dem Verklagten St. verurteilt und im übrigen die Klage gegen die Verklagte V. abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt das Arbeitsgericht aus, daß der Verklagte St. der Klägerin gegenüber für den vollen Mankoschaden aufzukommen hat, da er seine Beschäftigung als Kraftfahrer und Verkaufshelfer dazu ausgenutzt hat, sich nach und nach soviel anzueignen, wie der Fehlbetrag ausmache. Die Verklagte V. habe den Schaden dadurch zur Hälfte mitverschuldet, daß sie St. entgegen der Vorschrift zur Mithilfe beim Barkauf herangezogen habe. Auf den vom Verklagten St. gegen das Versäumnisurteil erhobenen Einspruch hat das Arbeitsgericht M. mit Urteil vom 14. April 1953 unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter Abweisung der Klage im übrigen den Verklagten verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Verklagten V. 503,75 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Entscheidung macht sich die bereits vertretene Auffassung zu eigen, wonach St. für den entstandenen Schaden einzutreten habe, und meint, daß lediglich der Umstand, daß die Verklagte V. schon zur Hälfte des Schadens verurteilt sei, dem Verklagten St. zugute komme. Deshalb sei er auch nur zur Zahlung der Hälfte des geforderten Betrages verpflichtet. Die vom Beklagten St. hiergegen eingelegte Berufung hat das Bezirksarbeitsgericht E. durch Beschluß vom 3. August 1953 wegen Verletzung der Formvorschrift als unzulässig verworfen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils des Arbeitsgerichts M. vom 14. April 1953 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Entscheidungsgründen: Soweit die angefochtene Entscheidung sich den im Urteil vom 6. März 1953 gegen die Verklagte V. enthaltenen Ausführungen über die Ursache des Schadens anschließt und sich diese zu eigen macht, bestehen dagegen keine Bedenken. Es kann zwar nicht aus dem, dem Verklagten St. nachgewiesenen Diebstahl von 5, DM ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß er auch weitere Geldbeträge entwendet hat. Das Beweisergebnis bietet dafür aber ausreichende Anhaltspunkte. So hat nicht nur die Verklagte V. behauptet, sondern haben auch die Zeugen S. und W., an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel bestehen kann, bestätigt, daß gegen den Verklagten St. wegen seiner in keinem Verhältnis zu seinem Arbeitseinkommen stehenden Aufwendungen schon lange der Verdacht bestanden hat, daß er seine Beschäftigung als Kraftfahrer und Verkaufshelfer zu Unredlichkeiten ausnutzte. Dafür, daß dieser Verdacht begründet war, spricht nicht nur der bewußt von der Verklagten V. zur Überführung des St. herbeigeführte Vorfall, bei dem dieser 5, DM aus der Ladenkasse entwendete, sondern auch ein weiteres Ereignis, bei dem festgestellt wurde, daß St. einmal einen Kaffeekessel verkauft hat, ohne diesen über Kassenblock zu buchen. Schließlich ist auch der Grund seiner Entlassung aus seiner vorletzten Arbeitsstelle nicht ohne Bedeutung, auch wenn ihm dabei die Veruntreuung von Benzin nicht in vollem Umfange nachzuweisen war und deshalb die ursprüngliche fristlose Entlassung in eine befristete Kündigung umgewandelt wurde. Betrachtet man diese einzelnen Ereignisse in ihrem Zusammenhänge, legt man also der Beurteilung das Gesamtverhalten des Verklagten St. zu Grunde, so ist dem vom Arbeitsgericht M. in seinem Urteil vom 4. April 1953 gezogenen Schluß zuzustimmen. Es würde im vorliegenden Fall zu überspannten Anforderungen an die Beweispflicht führen, wollte man von der Klägerin verlangen, sie müsse die einzelnen Beträge, die der Verklagte St. jeweils heimlich veruntreut hat, nachweisen. Das angefochtene Urteil ist weiter richtig davon ausgegangen, daß die Verklagten V. und St., soweit sie der Klägerin für den gleichen Betrag haften, als Gesamtschuldner zu verurteilen sind. Denn die Tatsache, daß die Verklagten aus verschiedenen Haftungsgründen und in verschiedener Höhe des Schadens in Anspruch genommen werden die Verklagte V. aus Vertrag, der Verklagte St. aus unerlaubter Handlung schließt die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht aus, da ein innerer tatsächlicher Zusammenhang, aus dem sie beide Schuldner der Klägerin geworden sind, besteht. Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit fehlerhaft, als der Verklagte St., obwohl er nach der Feststellung in den Entscheidungsgründen für den vollen Mankoschaden einzutreten hat, im Urteilstenor nur zur Hälfte des Schadens verurteilt wird. Die Annahme, daß ihm die der Höhe nach geringere Haftung der Verklagten V. zugute kommen müsse, ist irrig. Vielmehr besteht die Haftung beider selbständig nebeneinander, wobei die Verklagte V. zur Gesamtschuld mit St. jedoch nur in Höhe von 504,75 DM herangezogen werden kann, wäh- 253;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 253 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 253) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 253 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 253)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugea und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanatalten Staatssicherheit Anweisung zur Sicherung Inhaftierter bei den Vorführungen zu gerichtliehen Hauptverhandlungen durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linien und sind von der Wache in das für den Besuch vorgesehene Zimmer einzuweisen.

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