Unrecht als System 1952-1954, Seite 242

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 242 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 242); in der ganzen Anlage fehlerhaft war und infolge ihrer unzureichenden Fluchtwege im Falle der Gefahr von den Sachverständigen mehrfach als „Menschenfalle“ bezeichnet worden ist. Die Folge dieser groben Mißstände in der Wetterführung war, daß in den Abbauen teilweise Temperaturen bis 38 Grad herrschten und daß statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frischwettermindestmenge von 3 cbm pro Mann zeitweise nur 2,37 cbm durch die Grube geführt wurden, so daß die Kumpel vor Ort unter schier unerträglichen Verhältnissen arbeiten mußten. Diese, der Sorge um den Menschen nahezu hohnsprechenden Arbeitsbedingungen, wirkten sich in einer ungewöhnlich hohen Zahl von Fehlschichten bis zu 30% und in einer hohen Fluktuation der Bergarbeiter aus. Es bestand ein chronischer Mangel an Arbeitskräften, fortlaufend wurden neue Arbeiter unter allerlei Versprechungen eingestellt, die nach einigen Tagen angesichts solcher Arbeitsbedingungen die Arbeit niederlegten. Die Fluktuation, wurde noch dadurch begünstigt, daß die Werkleitung ihre den Neugeworbenen gemachten Versprechungen hinsichtlich Wohnung und Möbeltransport nicht hielt, es an jeglicher sozialer und kultureller Betreuung fehlen ließ und nichts Entscheidendes zur Beseitigung der äußerst schlechten hygienischen Verhältnisse in der Grube auf 100 Menschen kam eine Abortanlage, die Badeanlagen waren zu eng, das Badewasser schmutzig und bakterienhaltig, es gab keine Trinkwasseranlage, das Essen wurde 3mal täglich aus 10 km Entfernung in Kübeln herangeholt usw. tat. Selbstverständlich wurde auch die politische Stimmung der Bergarbeiter durch diese Verhältnisse beeinträchtigt. So war die schlechte Wetterwirtschaft die entscheidende Ursache für die Nichterfüllung des Plans. Zugleich bedeutete sie, im Zusammenhang mit anderen noch zu erörternden Faktoren, eine ständige Erhöhung der Brandgefahr auf Schacht IV. Unter diesen Umständen mußte schlechthin alles die Herbeiführung menschenwürdiger Arbeitsverhältnisse, die Erfüllung des Produktionsplanes und die gesamte Grubensicherheit, insbesondere die ständige Brandgefahr von der Beseitigung dieses Grundübels der schlechten Wetterführung abhängen. Das Mittel dazu, dessen Notwendigkeit im Prinzip schon 1949 erkannt wurde, war die Planung und der Ausbau eines neuen Hauptwetterquerschlages. In der nachlässigen, mehr als schleppenden Durchführung dieses Projektes liegt das größte Verschulden des Angeklagten Weiss. Ging schon die fehlerhafte Anlage der Abteilung 9 und die wettermäßige Hintereinanderschaltung insbesondere der Abteilungen 9 und 11 zu seinen Lasten, da der Angeklagte, wie noch zu erörtern sein wird, die mittlere Planung selbst durchführte, so hätte er nun wenigstens mit größter Energie den Hauptwetterquerschlag als dringlichste Aufgabe in Angriff nehmen müssen, um die Mißstände in der Wetterführung an der Wurzel zu beseitigen. Er tat jedoch das Gegenteil. 1949 waren bereits die notwendigen Investmittel eingeplant und der Angeklagte hätte mit dem Bau beginnen können. Statt dessen setzte er die Arbeiten vom Investitionsplan ab, die Gelder wurden für andere Zwecke verwendet und der Angeklagte begann erst verspätet im Jahre 1951 mit dem Bau des Querschlags. Aber auch jetzt wurde dieses wichtige Objekt infolge der Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit des Angeklagten nicht planmäßig durchgeführt, vielmehr wurden die Arbeiten mehrfach auf längere Zeit unterbrochen, so daß wiederum Investitionsmittel übrigblieben und zweckfremd für Generalreparaturen verwendet wurden. Bis zum Eintritt der Katastrophe im April 1952 waren von der Gesamtlänge von 916 m erst 420 m aufgefahren. Wenn die wiederholte Einstellung der Arbeiten ohne Zweifel auch mit auf das Versagen der Werksleiter und der WB Steinkohlenverwaltung zurückzuführen ist, so kann dies den Angeklagten Weiß jedoch in keiner Weise entlasten, denn er war für die planmäßige Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Überdies hat der Angeklagte dieselbe verbrecherische Gleichgültigkeit dadurch bewiesen, daß er wiederholt Arbeitskräfte von den zur Verbesserung der Wetterwege dringend notwendigen Nachrißarbeiten zu Gunsten der Kohleförderung abzog. In allen diesen Dingen wirkt sich die mangelnde Kontrolltätigkeit des Angeklagten verhängnisvoll aus. Hätte sich der Angeklagte, der nur durch eigenen Augenschein das ganze Ausmaß der untragbaren Temperatur- und Wetterverhältnisse erkennen konnte, wenigstens einmal in sechs Wochen von seinem Schreibtisch gelöst und selbst vor Ort bei 38 Grad Hitze gestanden, dann wäre das Verständnis für die Notwendigkeit sofortiger Abhilfe wahrscheinlich auf der Stelle dagewesen. Von der Verteidigung des Angeklagten ist geltend gemacht worden, daß der Angeklagte nur deshalb die Sicherheitsvorschriften in so schwerer Weise vernachlässigt habe, weil er immer den Gedanken an die Sollerfüllung vorangestellt habe. Es ist aber bereits dargetan, daß gerade die Mißachtung der grundlegendsten Forderungen des Arbeitsschutzes durch den Angeklagten zwangsläufig zum Absinken der Arbeitsproduktivität führen mußte. Das war dem Angeklagten auch ausdrücklich klargemacht worden. In der ihm von der Arbeitsschutzinspektion Zwickau erteilten ernsten Verwarnung vom Februar 1949 heißt es wörtlich: „Wir verweisen ausdrücklich darauf, daß die Sollerfüllung nicht auf Kosten des Arbeitsschutzes gehen darf. Eine Sollerfüllung und somit der Zweijahrplan ist dann gesichert, wenn in erster Linie den Sicherheitsvorschriften Genüge getan wird.“ Zumindest von diesem Zeitpunkt an konnte der Angeklagte nicht einmal mehr gutgläubig einer solchen falschen Vorstellung nachhängen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte von den aufsichtsführenden Dienststellen, der Arbeitsschutzinspektion Zwickau und der Technischen Bergbauinspektion laufend auf die schweren Mängel in der gesamten Wetterführung hingewiesen worden ist. Abgesehen von den beinahe jede Woche erfolgten Betriebsüberprüfungen beider Dienststellen, die jeweils zur Beanstandung einer Vielzahl von einzelnen Mängeln führten, wurden in ausführlichen Berichten der Arbeitsschutzinspektion vom 11. Juni 1949, 26. Januar 1950 und 14. Dezember 1951 und der Technischen Bergbaulnspektion vom 6. Oktober und 28. Dezember 1951 dem Betrieb konkrete Anweisungen für Verbesserungsmaßnahmen unter Festlegung von Terminen gegeben. Der Erfolg war immer der gleiche: den aufsichtsführenden Dienststellen werden die beanstandeten Mängel vom Angeklagten Weiß als „abgestellt“ gemeldet, während bei jeder neuen Befahrung eine Fülle neuer festgestellt wurde und die Wetterführung im ganzen sich immer mehr verschlechterte. Das kennzeichnet sowohl die formale Arbeitsweise der aufsichtsführenden Dienststellen, die sich trotz der von ihnen erkannten Größe der Gefahr nicht zu einem energischen Durchgreifen entschließen konnten, als auch vor allem die überhebliche Einstellung des Angeklagten Weiß zu allen Fragen des Arbeitsschutzes, der schon in der äußeren Form seiner Erfolgsmeldungen durch lakonische Wendungen „die Wetterführung ist in Ordnung“ usw. zu erkennen gab, wie wenig ernst er die Beanstandungen nahm. In diesem Zusammenhang gewinnen die Aussagen des Mitangeklagten Flechsig, daß Weiß keine Kritik hat vertragen können, daß er ein Gegner der Kontrolle in seinem Be- 242;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 242 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 242) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 242 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 242)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

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