Unrecht als System 1952-1954, Seite 241

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 241 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 241); rückzuführen, die einige leitende technische Angestellte des Martin-Hoop-Werkes betrieben, vor allem auf die verbrecherische Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit in bezug auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Im Mittelpunkt aller Maßnahmen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik steht die Sorge um den Menschen, um seine Sicherheit und Gesundheit. Die besondere Fürsorge der Regierung gilt, wie dies insbesondere in der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. August 1950 zum Ausdruck gekommen ist, in deren Präambel die entscheidende wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Bergbaues für die weitere Entwicklung in der Friedenswirtschaft hervorgehoben wird, dem Bergarbeiter, der die größte und schwerste Arbeit am demokratischen Neuaufbau leistet. Im Zwickauer Steinkohlenbergbau muß neben der ständigen Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen das Schwergewicht ganz besonders auf die Sicherheit und Gesundheit der Kumpel im Sinne der am 25. Oktober erlassenen Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft gelegt werden, da ungeachtet der ausgezeichneten Beschaffenheit der Kohle die geologischen Verhältnisse äußerst schwierig sind, indem das Grubenfeld von zahlreichen tektonischen Störungen durchzogen ist. Eine Außerachtlassung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bedeutet nicht nur erhöhte Lebensgefahr für die Bergleute, sondern wirkt sich, da aller persönlicher Einsatz auf alle Anstrengungen nicht nützen, wenn die notwendigen Arbeitsbedingungen nicht gegeben sind, im Endergebnis unweigerlich auf die Planerfüllung aus. So bildete das Verhalten der in diesem Prozeß an-geklagten Grubentechniker, die bewußt die Erfordernisse des Arbeitsschutzes mißachten, eine ständige Gefahrenquelle für die Sicherheit und Gesundheit der Bergarbeiter wie für die Erfüllung des Plans. Die Auswirkungen zeigten sich, als am 19. April 1952 auf dem Martin-Hoop-Schacht IV ein Grubenbrand ausbrach, der sich schnell zur Katastrophe auswuchs. 48 Bergleute fielen ihr zum Opfer, weitere 27 wurden mehr oder weniger schwer verletzt. Die Abteilung 9 mußte stillgelegt werden. Der entstandene Sachschaden beläuft sich auf annähernd 5 Millionen DM. n. in. Die Angeklagten haben sich der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen schuldig bekannt. A. Der Angeklagte hatte als technischer Oberleiter des Martin-Hoop-Werkes in allen technischen Angelegenheiten die ausschließliche Verantwortung. Seine hauptsächlichen Aufgabengebiete waren die Grubensicherheit, die Abbauplanung und der gesamte technologische Prozeß. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, daß schon seine ganze Arbeitsmethode falsch gewesen ist, indem er nur Schreibtischarbeit leistete und es an persönlicher Anleitung und vor allem an kontrollierender Tätigkeit fehlen ließ. Besonders vernachlässigte er den Schacht IV, in den er seit 1951, dem Zeitpunkt des Dienstantritts des Mitangeklagten Flechsig bis zum Katastrophentag nicht ein einziges Mal eingefahren ist. Wenn der Angeklagte sich darauf beruft, daß für den Schacht IV als einzigem Schacht noch ein besonderer technischer Leiter, der Mitangeklagte Flechsig, eingesetzt war, so kennzeichnet das nur die leichtfertige Auffassung, die der Angeklagte von seinen Pflichten hatte. Das gilt um so mehr, als Flechsig mindestens ein halbes Dutzend Vorgänger gehabt hat, die der Angeklagte selbst als ausgesprochen unfähige Leute bezeichnet hat. Er wußte demnach, daß auf Schacht IV die Dinge besonders im Argen liegen mußten und hätte keinesfalls den Mitangeklagten Flechsig, von dessen Dienstantritt an sich selbst überlassen dürfen, zumal er gar nicht wissen konnte, ob Flechsig tüchtiger war als seine Vorgänger. Aber auch die anderen Schächte vernachlässigte der Angeklagte schwer. Statt der im Dienstplan vorgesehenen zwei Grubenfahrten wöchentlich, fuhr er nur einmal in zwei Wochen ein, und auch das hat er auf Vorbehalt noch durch das Wort „meistens“ einschränken müssen. Durch diese bürokratische, zu seinen Dienstvorschriften in grobem Widerspruch stehende Arbeitsweise bekam der Angeklagte niemals eine eigene Vorstellung von den menschenunwürdigen Verhältnissen, unter denen die Kumpel speziell auf Schacht IV arbeiten mußten. Sie ist der Schlüssel für die Gleichgültigkeit und Verantwortungslosigkeit, die der Angeklagte auch in vielen anderen Dingen an den Tag legte. Der Angeklagte hat des weiteren in der Hauptverhandlung erklärt, daß er von den ihm obliegenden Aufgaben „jetzt“ die Grubensicherheit als die wichtigste bezeichnen müsse. Er will damit sagen, daß ihm diese Erkenntnis erst durch die inzwischen eingetretene Katastrophe geworden ist. Auch das kennzeichnet seinen Mangel an Verantwortungsgefühl, denn er hätte diese Erkenntnis längst haben müssen, weil sie ihm nachdrücklich vor Augen gehalten worden war. Im Februar 1949 erhielt der Angeklagte aus Anlaß eines Grubenbrandes auf Schacht HI, der infolge Mangels an genügenden Blenden zur tödlichen Vergiftung von drei Menschen führte, von der Arbeitsschutzinspektion eine ernste Verwarnung, weil er die „zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten erlassenen Vorschriften“ mißachtet hatte. Als zwei Jahre später im Februar 1951 ein Grubenarbeiter infolge Fehlens der notwendigen Schutzvorrichtungen im Blindschacht tödlich abstürzte, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet, das am 1. Oktober durch Gnadenerweis des Staatspräsidenten eingestellt wurde. Lehren zog der Angeklagte aus diesen Fällen, in denen er so glimpflich davon gekommen war, trotz allem nicht. Das Kernproblem in bezug auf die Sicherheit der Gruben bildeten die Mißstände in der Wetterführung auf dem Martin-Hoop-Werk im allgemeinen und auf dem Schacht IV im besonderen. Der zunächst bei der Planung des Schachtes 1946 gefahrene Wetterquerschlag war eine Behelfsmaßnahme für die Anfangszeit und ausreichend für ein oder zwei Steigerabteilungen, entsprach aber schon ab 1948 nicht mehr den Anforderungen der Entwicklung, die die Schachtanlage mit dem Ausbau von fünf Steigerabteilungen nahm. Die Abteilungen 9 und 11 sowie 10 und 12 wurden vom Angeklagten wettermäßig zusammengeschlossen. Das war ein schwerer Fehler, dessen Auswirkungen darin bestanden, daß die nachgeordnete Abteilung in den verbrauchten Wettern der ersten Abteilung arbeiten mußte, und daß ferner bei einem Grubenbrand die Belegschaft der nachgeordneten Abteilung stets durch abziehende Brandwetter gefährdet war. Das Hintereinanderschalten zweier Abbaue war daher selbst nach den unzureichenden Sicherheitsvorschriften der noch gültigen Sächsischen Bergbauverordnung (§ 77) unzulässig, dies selbst dann, wenn die Wetterquerschnitte und die Ventilatorenleistung ausreichend gewesen wären. In Wahrheit war auch dies nicht einmal der Fall, insbesondere waren die Querschnitte in den Abförder- und Wetterstrecken vielfach zu eng und betrugen an manchen Stellen nur 1,5 qm. Verhängnisvoll wirkte sich die wettermäßige Koppelung mehrerer Abbaue vor allem auf die Abteilung 9 aus, die schon 31 241;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 241 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 241) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 241 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 241)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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