Unrecht als System 1952-1954, Seite 239

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 239 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 239); bei etwa vorhandenen Etatschwierigkeiten verpflichtet, seine Angestellten tarifmäßig zu entlohnen. Die Berufung hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung die Verordnung über die Regelung des Stellenplanes vom 12. Juli 1951 (GBl. S. 689) unberücksichtigt gelassen. Nach § 3 dieser Verordnung ist der bei der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle gebildeten Stellenplankommission die Aufgabe übertragen, die von den Dienststellen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, der Länder (jetzt Bezirke), Kreise und Gemeinden sowie in der volkseigenen Wirtschaft und allen ihnen angeschlossenen Instituten, Anstalten und sonstigen Einrichtungen aufgestellten Strukturpläne zu überprüfen, der Regierung zur Bestätigung vorzulegen und zu genehmigen. Die Präambel der Verordnung legt dar, daß mit dieser Regelung eine straffere Stellenplanordnung gesichert und eine strenge Sparsamkeit bei der Verwendung der für den Verwaltungsapparat bereitgestellten Haushaltsmittel durchgesetzt werden soll. Dementsprechend ist die Stellenplankommission beauftragt, das Stellenplanwesen und die Durchführung der sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungskosten zu regeln und zu kontrollieren. Im § 4 der Verordnung ist im einzelnen festgelegt, daß die Stellenplankommission insbesondere die Aufgabe hat, eine allgemeinverbindliche Nomenklatur der Tätigkeitsmerkmale auszuarbeiten und Gehaltssätze zu überprüfen. Ferner hat sie die Stellenpläne, Tätigkeitsmerkmale und Gehaltssätze für die Angestellten und Beschäftigten des Verwaltungsapparates zu prüfen und zu bestätigen. Ihr obliegt damit auch die Aufgabe, die im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmale zu überprüfen. Der Tarifvertrag für die Beschäftigten der öffentlichen Betriebe und Verwaltungen vom 1. Februar 1949 bildet die Grundlage für die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den Verwaltungsstellen. Unter den einzelnen Vergütungsgruppen im Tarifvertrag sind die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale aufgeführt, die eine weite Auslegung zulassen. Seit dem Abschluß des Tarifvertrages der Industriegewerkschaft 15 (öffentliche Betriebe und Verwaltungen) am 1. Februar 1949 haben sich die ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnisse weiterentwickelt und sind in ein neues Stadium getreten. Die Stellenplankommission hat die Aufgabe, die im Tarifvertrag enthaltenen Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Verwaltungsstellen entsprechend diesen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen konkret festzustellen, d. h., eine unseren wirtschaftlichen und staatlichen Verhältnissen entsprechende Auslegung der Tarifverträge nach der Qualifikation, dem Tätigkeitsbereich und der Verantwortung der Arbeiter und Angestellten vorzunehmen. Dadurch werden die Grundsätze des Tarifvertrages in keiner Weise verletzt, vielmehr entspricht die Einstufung durch die Stellenplankommission den tatsächlichen Arbeitsbedingungen im einzelnen Fall. Die weitgehenden Aufgaben der Stellenplankommission auf Grund der Verordnung über die Regelung des Stellenplanwesens stehen im engen Zusammenhang mit der Wirtschaftsplanung unseres Staates. Ein Grundsatz der Planerfüllung ist die Durchführung von strengen Sparsamkeitsmaßnahmen auf allen Gebieten der Wirtschaft und Verwaltung. Die Tätigkeit der Stellenplankommission bedeutet eine der Verwaltungsmaßnahmen zur ständigen Verbesserung der Arbeit des Verwaltungsapparates und Senkung der Verwaltungskosten im Rahmen des gesamten Wirtschaftsplanes. Bei Verstoß gegen die Stellen- plandisziplin hat die Stellenplankommission gemäß § 14 der Verordnung u. a. das Recht, eine Geldstrafe festzulegen oder gerichtliche Bestrafung zu veranlassen. Das Arbeitsgericht hat durch die Eingruppierung des Klägers in eine von der Stellenplankommission nicht genehmigte Gehaltsgruppe eine unzulässige Nachprüfung dieser Verwaltungstätigkeit vorgenommen. Der vom Obersten Gericht mehrfach ausgesprochene Grundsatz, daß die Gerichte nicht in die Verwaltungstätigkeit des Staates eingreifen dürfen, gilt auch für die Arbeitsgerichte, die als Gerichte für das Sachgebiet des Arbeitsrechtes zu der Zivilgerichtsbarkeit gehören. Eine Prüfung darüber, inwieweit der Stellenplan des Verklagten von denen an anderen Orten gleicher Struktur und Größe abweicht, ist nur auf dem Verwaltungswege möglich. Der Verklagte war zur Einhaltung der Stellenplandisziplin verpflichtet und konnte seine Angestellten nur nach dem genehmigten, den tatsächlichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechenden Stellenplan bezahlen, den Kläger also nur nach der vorgesehenen Gehaltsgruppe VI. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Quelle: „Arbeit und Sozialfürsorge" Nr. 5/1953, S. 150. * Überspannung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Arbeitnehmern Für Mißerfolge bei der Erfüllung überspannter Wirtschaftspläne, für die Folgen widersprechender Anordnungen der obersten Wirtschaftsbehörden sowie für Unglücksfälle, die sich infolge des starken Druckes zur Soll-erfüllung ereignen, werden in steigendem Maße Arbeitnehmer in mittleren und gehobenen Positionen verantwortlich gemacht. Aufschlußreich hierfür sind die Ereignisse, die sich in den Jahren 1958 und 1953 im Zwickau-Oelsnitzer Steinkohlenbergbau abspielten. Wegen angeblicher Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen, die als Sabotage angesehen wurde, verurteilte der erste Strafsenat des Obersten Gerichtes der Sowjetzone am 5. Juli 1958 leitende Angestellte des Martin-Hoop-Schachte8 IV zu hohen Zuchthausstrafen. DOKUMENT 290 Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik 1 Zst (I) 9/52 1/2 299/52 Urteil Im Namen des Volkes! In der Strafsache gegen 1. Weiss, Rudolf, Erhard, geb. am 15. 7.1905 in Zwickau, wohnhaft: Zwickau, Rosa-Luxemburg-Straße 75 a, Beruf: Diplom-Bergbauingenieur, seit dem 25. 4.1952 in Untersuchungshaft; 2. Flochsig, Hugo, William, geb. am 20.11.1898 in Reinsdorf, Kreis Zwickau, wohnhaft: Zwickau, Reinsdorf er Str., Abseits 136, Beruf: Bergbauingenieur, seit dem 25.4.1952 in Untersuchungshaft; 3. Z ä n s 1 e r , Kurt, Max, geb. am 22.11.1893 in Schedewitz, wohnhaft: Mühlsen, St. Jacob, Martin-Hoop-Sied- lung 559 B, Beruf: Grubensicherheitsinspektor, seit dem 25.4.1952 in Untersuchungshaft; 239;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 239 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 239) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 239 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 239)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit unserer Dienstobjek-te. Insgesamt sind durch die inhaltliche Ausgestaltung eines wirksamen Sioherungssystems solche Bedingungen zu schaffen die es dem Gegner unmöglich machen die äußere und somit auch die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Referat auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der Partei am Mielke, Kompromissloser Kampf gegen die Feinde des Friedens und des Sozialismus. Zum Jahrestag Staatssicherheit der Neues Deutschland.

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