Unrecht als System 1952-1954, Seite 196

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 196 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 196); dem Kläger einen Provisionsvertrag ab, in dem dem Kläger eine Provision von 5 % ab 1. April 1950 zugebilligt wurde. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Provision für den Monat Mai 1950 und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3402, DM Provision zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus, daß die Provisionsforderungen zu Unrecht beständen, da erstens der Kläger für die Monate Mal und Juni für die DHZ keine Tätigkeit ausgeübt habe und ihm ferner auch bekannt gewesen sei, daß auf Grund behördlicher Anordnungen für Lieferungen an die volkseigenen Betriebe, Behörden und sämtliche Organisationen Zahlungen von Provisionen untersagt worden seien. Des weiteren sei Sadler nicht berechtigt gewesen, derartige Verträge abzuschließen. Aus einem am 6. April 1949 zwischen Sadler und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag und einem Schreiben vom 8. Januar 1950 ergäbe sich, daß der Kläger den Hauptgewinn aus den Geschäften der ehemaligen Firma gehabt habe. Der am 17. Februar 1950 abgeschlossene Vertrag sei nur eine Fortsetzung des Vertrages vom 6. April 1949 und würde dem Kläger auch einen überhöhten Gewinn zukommen lassen. Bezüglich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Eine Verpflichtung des Volkseigentums in der von Sadler vorgenommenen Art und Weise muß jedoch aus folgenden Gründen verneint werden: Ist schon der Treuhänder einer Firma nur befugt, Geschäfte mit rechtlicher Wirkung für das unter Treuhandschaft stehende Vermögen ausschließlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung abzuschließen, so ist der Vertreter des Volkseigentums noch in viel stärkerem Maße verpflichtet, seine Handlungen daraufhin zu prüfen, ob die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte für das Eigentum des Volkes tragbar sind. Das hat Sadler nicht getan. Aus der ministeriellen Anordnung, die es verbietet, Provisionen für Lieferungen an VEB, Behörden und sämtliche andere Organisationen zu zahlen, ist zu ersehen, daß Provisionsverträge weder für das Volkseigentum noch für das genossenschaftliche Eigentum tragbar sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Anordnung vor oder nach Abschluß des Vertrages vom Februar 1950 bekanntgegeben ist. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, daß es in unserem Staat nicht zugelassen werden kann, daß einer Privatperson der Hauptteil des Gewinns zufließt. Daß dieses bei dem abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, ergibt sich aus der Höhe der Provision von 5 %, die dem Kläger allein für einen Monat ein Einkommen von 3402, DM gewähren würde. Aus den früheren Geschäftsverbindungen des Klägers mit der enteigneten Firma ist ersichtlich, daß dem Kläger, der auch den Vertrag vom 6. April 1949 abgeschlossen hat, der größte Teil des Gewinns zugeflossen ist. Den neuen Vertrag vom Februar 1950 kann man nur als eine Fortsetzung der alten Geschäftsverbindung, die dem Kläger weiterhin einen erhöhten Gewinn geben sollte, ansehen. Der Kläger und Sadler, die wußten, daß es sich nunmehr nicht um eine private Firma, sondern um Volkseigentum handelte, haben trotz Kenntnis dieser Tatsachen keine Bedenken gehabt, das Volkseigentum derart zugunsten des Klägers zu belasten. Sie haben beide in voller Kenntnis aller Tatumstände sittenwidrig gehandelt. Der Begriff der Sittenwidrigkeit kann in unserem Staate nur so ausgelegt werden, daß eine Hand- lung sittenwidrig ist, wenn sie von den Werktätigen als für unseren Staat nicht tragbar angesehen wird. Dieses ist bei dem abgeschlossenen Vertrag, der das Volkseigentum durch die hohe Provision in starkem Maße schädigt, der Fall. Der Vertrag ist somit gemäß § 138 BGB nichtig. Bereicherungsansprüche des Klägers sind gemäß §§ 812, 818, 819 BGB nicht gegeben, da der Kläger so zu behandeln ist, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe rechtshängig geworden wäre. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. gez. Rehse * Das nachstehende Urteil des Obersten Gerichts, durch das der Schadensersatzanspruch einer Witwe eines bei einem Eisenbahnunglück ums Leben gekommenen Betriebsinhabers mit der Begründung abgewiesen wird, die Klägerin sei durch den Tod ihres Mannes nicht geschädigt, ist nur noch die logische Folge dieser Ziviljustiz: DOKUMENT 223 Oberstes Gericht, Urteil vom 13. November 1953 1 Uz 54/53 Am 29. Okt. 1947 stieß auf einer eingleisigen Bahnstrecke im Erzgebirge an einem unbeschrankten Bahnübergang ein Personenzug mit einem Lastkraftwagen zusammen. Bei diesem Unfall kamen drei Insassen des Lastkraftwagens ums Leben. Die Witwen der tödlich Verunglückten erhoben Klage wegen Schadensersatz auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes sowie aus unerlaubter Handlung der Verklagten. Die Zivilkammer des früheren Landgerichts Ch. hat durch Zwischenurteil vom 17. April 1850 den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Endurteil Vorbehalten. Die von der Verklagten eingelegte Berufung wurde vom früheren Oberlandesgericht D. als unbegründet zurückgewiesen. Im Betragsverfahren hat die Verklagte mit den Witwen H. und St. einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich die Verklagte, diesen Klägerinnen eine monatliche Rente von je 120, DM abzüglich der ihnen zustehenden Unfallwitwenrente zu zahlen, wenn der Verdienst aus ihrer eigenen Arbeit 100, DM monatlich nicht übersteigt. Der tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin B. war Inhaber einer Metallwarenfabrik in Sch. Die Klägerin ist als seine Erbin Mitinhaberin des Betriebes geworden. Sie bezieht weiter eine Unfallwitwenrente in Höhe von monatlich 40,70 DM. Die Klägerin trägt vor, daß sich infolge des Todes des Ehemannes der Gewinn des Betriebes von 5000, auf 4000, DM vermindert habe. Ihr Ehemann hätte ihr noch viele Jahre Unterhalt gewähren können. Den ihr durch den Tod des Ehemannes verursachten Vermögensschaden müsse ihr die Verklagte ersetzen, zumal sie nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Ehemann hätte ihr einen monatlich Unterhalt von 120, DM gewährt. Die Verklagte sei deshalb verpflichtet, ihr den Differenzbetrag zwischen dieser Summe und dem Betrage ihrer Witwenrente zu zahlen. Das Bezirksgericht hat durch Urteil vom 11. Mai 1953 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine Schadensrente aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes beansprucht. Außerdem hat es die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf erlegt. 196;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 196 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 196) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 196 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 196)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X