Unrecht als System 1952-1954, Seite 162

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 162 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 162); für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Wirtschaftsvergehens gern. § 1, Abs. 1, Ziff. 1 der WStVO zu 2 zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Vermögen wird eingezogen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die bisher erlittene Untersuchungshaft wird voll angerechnet. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist ein großbäuerliches Element Bis zum Jahre 1950 hatte der Angeklagte seine Ablieferungsverpflichtungen schlecht und recht erfüllt. Im Jahre 1951 blieb er mit seiner Ablieferung im Rückstand. Es ist ihm nur schwer gelungen, die Rückstände im laufenden Jahre 1952 abzudecken. Im Jahre 1952 hat der Angeklagte sein Ablieferungssoll in wichtigen Punkten nicht mehr erfüllt. Das Abheferungssoll an Rindfleisch wurde bis zum Termin der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht erfüllt. Es war ein Rückstand von 7,50 dz zu verzeichnen. Auch das Schweinefleischsoll ist nicht erfüllt. Der Angeklagte blieb hier mit einem Rest von 30,02 dz sitzen. Auch am Milchablieferungssoll fehlt eine Menge von 2827 kg. Außerdem ist das Soll an Wolle nicht erfüllt. Das Kartoffelablieferungssoll ist ebenfalls in einem wesentlichen Umfang unerfüllt geblieben. Es ist ein Rest von 420,20 dz zu verzeichnen. Der Rest an Ölsaaten beträgt 24,49 dz. Soweit nachträglich der Angeklagte seine Rückstände verbessert hat, ist aber zu verzeichnen, daß er für das I. Quartal 1953 bisher überhaupt nur wenig Produkte zur Ablieferung gebracht hat. Diesen Feststellungen hegt zugrunde die vom Rat des Kreises Demmin Abt. Erfassung aufgestellte Bestandsliste. Sie beruht auf den Angaben des Gemeindesekretärs der Gemeinde Völschow unter Zugrundelegung der Ablieferungskartei. Die Beweisaufnahme hat überhaupt gezeigt, daß der Angeklagte ganz allgemein betrachtet, nicht mehr mit der Entwicklung mitgekommen ist, d. h. mit alten Arbeitsmethoden arbeitet und sich in keiner Weise neue Arbeitsmethoden angeeignet hat und neue agrarwissen-schaftliche Methoden verwertet. Auch einfachste betriebs-wissenschafthche Kenntnisse gehen ihm ab. Es steht fest, daß der Angeklagte eine Wirtschaft mit einem Einheitswert von rd. 53 000 DM besitzt. Die Wirtschaft ist mit Krediten und sonstigen Verpflichtungen nur wenig belastet. Trotzdem ist es dem Angeklagten in der Vergangenheit niemals eingefallen, die Wirtschaft mit Krediten zu belasten und sich mit denselben Vieh anzuschaffen. Der Angeklagte hat lange vorausgesehen, daß er den Anforderungen nicht mehr gewachsen war. Wenn er trotz dieses Bewußtseins in ungenügender Weise weiter wirtschaftete, tat er es im Hinblick auf das Eintreten von Schaden. Die Strafkammer hält für gegeben, daß der Angeklagte mit diesem Schaden auch rechnete und ihn wollte. Er handelte also auch vorsätzlich. Schon die Tatsache aber, daß der Angeklagte nicht alles tat, was im Interesse einer fortschrittlichen Wirtschaftsführung notwendig war, beweist, daß der Angeklagte die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährden wollte. Die Strafkammer des Kreisgerichts Demmin hat den Angeklagten daher wegen Wirtschaftsverbrechens gern. § 1, Abs. 1, Ziff. 1 in Verbindung mit § 9 WStVO und die VO über die Ablieferung landwirtschaftlicher Er- zeugnisse zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Vermögen des Angeklagten wird eingezogen. Der Angeklagte war bisher unbestraft und befindet sich bereits im Alter von 73 Jahren. Dies macht der Angeklagte ganz besonders zu seiner Entlastung geltend. Das Alter kann nach der Auffassung der Strafkammer den Angeklagten aber nicht vor Strafe und Verantwortung schützen. Es ist keine Gesetzesbestimmung bekannt, welche eine mildere Bestrafung bei hohem Alter vorsieht. Es mußte andererseits aber in Betracht gezogen werden, daß bei der Schaffung der Grundlagen für den Aufbau des Sozialismus die Erfüllung der Pläne eine unbedingte Notwendigkeit ist. Nach dem Willen von Volk und Staat soll noch in diesem Jahr die Rationierung auch für Fleisch und Fett aufgehoben werden. Die Masse der werktätigen Bauernschaft hat die sich aus dieser Zielsetzung ergebenden Aufgaben erkannt und kämpft im Bunde mit den Arbeitern um die Erreichung dieses Zieles und damit um die Verbesserung unserer Existenz. Der Stand der Ablieferung aus dem Jahre 1952 zeigt aber, daß einige Elemente, vornehmlich aus den Reihen des Großgrundbesitzes, den Fortschritt durch Nichtablieferung hemmen. So auch der Angeklagte, der ein typisches großbäuerliches Element ist. Statt im Rahmen der demokratischen Gesetze mit den werktätigen Bauern um die Erfüllung der Pläne und damit des Ablieferungssolls zu kämpfen, vernachlässigte er seine Wirtschaft und sabotierte damit die Volksernährung. Diese Schädlingsarbeit schwächt natürlich unsere Wirtschaft und macht andererseits eine Stärkung des Klassengegners aus, der heute offen und versteckt versucht, den Aufbau zu hemmen. Die Taten des Angeklagten tragen daher im höchsten Grade wirtschafts-und gesellschaftsschädigenden Charakter. Es war für die Strafkammer ganz eindeutig klar, daß bei der Betrachtung der Straftat aus dieser Perspektive die Tat des Angeklagten nur mit einer empfindlichen Zuchthausstrafe geahndet werden konnte. Außerdem stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß es auf keinen Fall länger zu verantworten war, den Angeklagten länger auf der Wirtschaft zu belassen, damit er sein schädliches Treiben noch länger ausführen konnte. gez. Krüger gez. Patzlaff gez. Schoknecht. DOKUMENT 188 ImNamendes Volkes ! Strafsache gegen die Landwirtin Helene Rietdorf geb. Kloas aus Cahnsdorf, Kreis Luckau, geb. am 7. 4. 1893 daselbst, verw., 2 Kinder, nicht vorbestraft, seit dem 29. 3. 1953 in dieser Sache in Untersuchungshaft in Senftenberg wegen Wirtschaftsverbrechens. Das Kreisgericht in Luckau N.L. hat in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Kreisgerichtsdirektor W o z n i a k als Vorsitzender, Pförtner Albert Vorbrich, Luckau, Lagerarbeiter Erich Grundmann, Dahme als Schöffen, Staatsanwalt P i 11 k a h n als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Joswiakowskl als Schriftführerin 162;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 162 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 162) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 162 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 162)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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