Unrecht als System 1952-1954, Seite 161

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 161 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 161); Sprenger, der ebenfalls als Zeuge vernommen wurde, ging hervor, daß der Angeklagte mit insgesamt 4 Personen noch einen Wohnraum mit 100 qm bewohne. Diese Aussage bestätigte auch das Vorstandsmitglied Mandelkow. Diese Aussagen waren durchaus glaubhaft, auch hat der Angeklagte bzw. dessen Sohn nichts eingewendet, sodaß diese Angaben vom Gericht als erwiesen angesehen wurden, und daraus klar ersichtlich ist, daß der Angeklagte nicht alles getan hat, um seine Verpflichtungen erfüllen zu können, denn wenn er sich ernstlich darüber Gedanken gemacht hätte und seine Verpflichtungen erfüllen wollte, hätte er von seinem 100-qm-Wohnraum die Hälfte abgetreten, um Arbeitskräfte unterzubringen, und er und seine Angehörigen hätten trotzdem noch mehr Wohnraum gehabt, als ihnen zusteht. Außerdem hätte er sein Ablieferungssoll rechtzeitig erfüllen können, wenn er sich nicht von den anderen Bauern isoliert hätte, sondern mit diesen in gegenseitiger Hilfe gearbeitet hätte. Der Angeklagte hatte einen Dreschkasten und die übrigen Bauern im Ort hatten keinen und dieser war für die Gemeinde Basedow mit eingeplant. Der Angeklagte hat diesen aber so gut wie nicht zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte behauptet, der Sohn hätte beim Verleihen des Dreschkastens als Maschinist mitgehen müssen und dafür habe er eine Arbeitskraft verlangt, die ihm nicht gestellt worden sei. Aus den Zeugenaussagen des Mandelkow sowie des Sprenger geht hervor, daß immer, wenn die Bauern den Dreschkasten haben wollten, der Angeklagte sagte, daß er ihn selbst benötige oder er kaputt sei. Wenn der Dreschkasten rationell ausgelastet wird, hätten 10 Personen zur Verfügung stehen müssen, die bei den Drescharbeiten helfen. Dadurch, daß sich aber der Angeklagte von allen abgekapselt hat, wurde ihm auch von anderer Seite keine Hilfe zuteil und hatte bei den wenigen Arbeitskräften, die er hatte, wochenlang zu den Drescharbeiten gebraucht, die er sonst bei gegenseitiger Hilfe in wenigen Tagen erledigen konnte und darüber hinaus wären auch die übrigen Bauern in der Gemeinde mit ihren Drescharbeiten schneller fertig geworden, wenn er, so wie es geplant war, den Dreschkasten zur Verfügung gestellt hätte. Außerdem geht aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen Mandelkow hervor, daß Ende des Jahres ein Großeinsatz an einem frostfreien Tag gestartet ist. Hierzu wurden alle in der Gemeinde aufgefordert, ihre Zugkräfte und Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen. An diesem Tage fuhr die Schwester des Angeklagten mit der einspännigen Pferdekutsche nach Prenzlau zum Arzt. Das Gericht ist auch hier überzeugt, daß die Krankheit nicht so schwer war, daß die Schwester des Angeklagten nicht hätte an einem anderen Tage fahren können. Aus all dem geht eindeutig hervor, daß der Angeklagte nicht alles getan hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdete, daß er Ende 1952 bis Anfang 1953 im Kreise Prenzlau entgegen einer für ihn verbindlichen Anordnung einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung die Gewinnung und Beförderung von Rohstoffen unterlassen hat, indem er 3 Morgen Zuckerrüben nicht bearbeitete und die 7 Morgen gerodeten Zuckerrüben nicht zur Zuckerfabrik in Prenzlau beförderte und darüber hinaus sich nicht bemühte, die anderen rechtzeitig aus der Erde und ebenfalls zur Ablieferung zu bringen. Gleichzeitig damit, daß er die bereits 7 Morgen gerodeten Zucker-rüber nicht ablieferte, hat er diese entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtsehaftsablauf zurückgehalten. Das gleiche trifft auch für die Nichtablieferung des Getreides, der Ölsaaten, Kartoffeln, des Schweinefleisches, der Milch, des Strohs und der Wolle zu. Auch hier hat er die Durchführung der Wirtschaftsplanung dadurch gefährdet, daß er entgegen einer für ihn verbindlichen Anordnung einer Dienststelle zuwiderhandelte. All dies hat er vorsätzlich getan, denn er wußte, was er zu erfüllen hat und bemühte sich nicht ernstlich darum, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Verteidiger war zwar der Meinung, daß der Angeklagte im Höchstfälle ' fahrlässig gehandelt habe, da er ein alter kränklicher Mann sei und im Denken nicht mehr sehr beweglich. Außerdem sei auch anzunehmen, daß sich die Folgen der Verschüttung jetzt bei dem Angeklagten mehr bemerkbar machen würden, obwohl seine Zurechnungsfähigkeit dadurch natürlich nicht vermindert sei. Die Einwendungen des Verteidigers stimmen wohl insoweit, daß der Angeklagte ein alter kränklicher Mann und nicht sehr beweglich ist, das schließt aber nicht aus, daß er für seine Handlung voll verantwortlich ist. Denn wie der Verteidiger selbst einräumt, ist er noch voll zurechnungsfähig, und demzufolge auch voll verantwortlich für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung und für die rechtzeitige Erfüllung seiner Pläne. Ihm war aber alles ganz gleichgültig. Ihn interessierte es überhaupt nicht, ob er seine Verpflichtungen erfüllen kann oder nicht, er hat sieh von allen isoliert und nur für sich und in seinem alten Trott weitergearbeitet. Wenn er wirklich seinen Verpflichtungen nachkommen wollte, dann hätte er die Familie mit den drei oder auch die andere Familie mit den fünf Arbeitskräften eingestellt und dieser von seiner 100 qm großen Wohnung Wohnraum zur Verfügung gestellt. Auch bei dem Großeinsatz zur Bergung der Zuckerrübenernte und bei der Verleihung des Dreschkastens hätte er sich dann anders verhalten. Somit ist erwiesen, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat und sich gemäß § 1, Abs. 1, Ziff 1 und 3 WStVO strafbar machte. Der Staatsanwalt beantragte wegen Verletzung dieses Gesetzes 5 Jahre Zuchthaus. Trotz des hohen Alters und daß er etwas kränklich ist, hielt das Gericht im Hinblick auf die objektive Schädigung und unter Berücksichtigung aller subjektiven Momente die vom Staatsanwalt beantragte Strafe als angemessen. Die Vermögenseinziehung ist bei der Verletzung des § 1, Abs. 1, Ziff. 1 bis 3 WStVO obligatorisch. Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt gemäß § 18 WStVO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 353 StPO, wonach der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. DOKUMENT 187 Ds. 20/53 ImNamendes Volkes! In der Strafsache gegen den Großbauern Franz Schlottmann, geboren am 12. 3. 1880 in Peeselin, Kreis Demmin, wohnhaft in Völschow, Kreis Demmin wegen Wirtschaftsvergehens hat das Kreisgericht inDemmin in der Strafkammersitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Kreisgerichtsdirektor Patzlaff als Vorsitzender, Angestellte Marianne Krüger, Jarmen, Arbeiter Emst Schoknecht, Demmin als Schöffen, Kreisstaatsanwältin Werner als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Stenotypistin Dom min als Protokollführerin, 21 161;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 161 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 161) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 161 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 161)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier zu untersuchenden Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Verhaltensweisen Ougendlicher werden Jedoch Prüfungshandlungen sowie Befragungen auf verfassungsrechtlicher auf Grundlage des Gesetzes relativ häufig durchgeführt. Alle diesbezüglichen Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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