Unrecht als System 1952-1954, Seite 155

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 155 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 155); ordnungsmäßigen Wirtscliaftsablauf beiseitegeschafft worden, weil keine Genehmigung für diese Mengen vorlag. Eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung ist ebenfalls eingetreten, weil die Handlung im Zusammenhang mit den augenblicklichen Verhältnissen betrachtet werden muß. Isoliert betrachtet, erscheint die Menge von ca. 30 bis 40 fm Holz gering, jedoch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten mit Nutzholz ist diese Menge erheblich. Aus diesem Grunde kann nicht ein minder schwerer Fall angenommen werden, weil die Handlung eine objektive Gefährdung der Wirtschaftsplanung ist. Die Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt. Sie wußten, daß durch Verarbeiten der nicht genehmigten Mengen die Wirtschaftsplanung gefährdet wird. Weiter wußten sie, daß das Holz der Wirtschaft verloren geht. Dies wollten die Angeklagten auch, zumindest haben sie es in Kauf genommen, daß dadurch die Wirtschaftsplanung gefährdet wird. Die Angeklagten haben damit den § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO objektiv und subjektiv erfüllt. Der Staatsanwalt beantragte für den Angeklagten Otto eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten, für den Angeklagten Semerau zwei Jahre Zuchthaus Dieser Meinung mußte das Gericht sich im wesentlichen anschließen. Bezügl. des Strafmaßes für den Angeklagten Otto ist das Gericht vom Anträge abgewichen, weil es nicht eine solch hohe Verantwortung festgestellt hat, wie bei dem Angeklagten Semerau. Die Maßnahme nach § 16 WStVO ist notwendig, um den Angeklagten die Möglichkeit zu nehmen, nochmals eine derartige Handlung zu begehen. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft beruht auf § 219 Abs. n StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 353 StPO. gez. Rautenberg gez. Wozniak gez. Sessler * Auch der mit großem Propagandaaufwand am 9. 6.195S verkündete „neue Kurs“ hat nur ein zeitweiliges Nachlassen in der Anwendung der sowjetzonalen Wirtschaftsstrafbestimmungen mit sich gebracht, keinesfalls aber etwa einen Verzicht auf die Zerschlagung der Privatwirtschaft. Klar geht dies aus der Wirtschaftsstrafsache gegen Dr. Geiger u. A. hervor, wie bereits oben dokumentarisch dargestellt ist. (Vergl. Dok. 106.) Über den Ablauf des Verfahrens berichtet der Mitangeklagte Johann F lö r chin g er. DOKUMENT 181 Berlin, den 8. Juni 1954 Es erscheint Herr Johann Flörchinger, Brauereikaufmann, geb. 25.5.01, zur Zeit in einem Westberliner Flüchtlingslager und erklärt folgendes: Wie bereits bei den vorangegangenen Besuchen berichtet und aus den von mir überreichten Unterlagen ersichtlich, bin ich am 24.2.1953 in der Strafsache gegen die leitenden Angestellten der Mergell-Brauerei in Arnstadt wegen Sabotage nach SMAD-Befehl 160 verhaftet worden. Obwohl bereits am 3.6.1953 gegen mich und sieben weitere Angeklagte durch den Staatsanwalt des Bezirks Erfurt Anklage erhoben war, sollten wir nach dem „neuen Kurs“ bereits am 28. Juni 1953 aus der Haft entlassen werden Auf Be- treiben der SED in Arnstadt und des BGL-Vorsitzenden der Mergell-Brauerei, Heinz Seel, Amstadt, Mühlweg, die sich an den Generalstaatsanwalt der DDR in Berlin wandten, wurde die beabsichtigte Freilassung zunächst verhindert. Am 7. September 1953 wurde ich dann zu- sammen mit den Angeklagten Otto Burgsmüller und Rudolf Rosenberg ohne Angabe von Gründen aus der Haft entlassen. Auf die erneute Anklage des Generalstaatsanwalts der DDR vom 4.11.1953 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß des Bezirksgerichts Erfurt, 2. Strafsenat, unter Vorsitz des Volksrichters Hans Lischke, vom 2.12.53 abgelehnt und der Haftbefehl gegen alle Angeklagten aufgehoben. Am 14.12.53 wurde ich gemeinsam mit Burgsmüller in Arnstadt festgenommen und zunächst in das Kreisgericht Arnstadt gebracht. Wie ich nachträglich von dem dort als Strafrichter tätigen Volksrichter Kessel persönlich erfahren habe, hat dieser den Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt. Wir sind dann durch Staatsanwalt Milbradt nach Erfurt gebracht worden. Am 17.12.53 wurden wir dem Vorsitzenden des 2. Strafsenates Lischke vorgeführt. Dieser lehnte gleichfalls den Erlaß eines Haftbefehls ab. Anschließend wurden wir dem Staatsanwalt Horst Klapp vorgeführt. Dieser erklärte, ein erneuter Haftbefehl sei nicht notwendig, da der Haftbefehl vom 25. Februar noch Gültigkeit habe. Gleichzeitig sagte er, daß die erneute Verhaftung nur deshalb notwendig geworden sei, weil das Gericht durch die Ablehnung, das Hauptverfahren zu eröffnen, in die ganze Angelegenheit eine gewisse Schärfe gebracht hätte. Am 6. bis 8. Januar 1954 fand dann die 1. Hauptverhandlung vor dem 2. Senat des Bezirksgerichts Erfurt unter dem Vorsitz Lischkes statt. Nach Ansicht unserer Verteidiger standen wir in dieser Hauptverhandlung vor einem Freispruch. Da erweiterte der Vertreter des Generalstaatsanwalts, Staatsanwalt Purkert, die Anklage auf Konzernbildung nach 1945 durch die Pachtverträge der Brauerei mit den Gastwirtschaften, ein Anklagepunkt, der in der 1. Anklage vom 3. 6. 53 enthalten und später fallengelassen worden war und beantragte Vertagung der Hauptverhandlung. In der Zwischenzeit wurde Lischke als Vorsitzender des 2. Strafsenates ausgebootet. Wie ich später erfahren habe, soll er zum Bezirksgericht Gera versetzt worden sein. Wie mir Rechtsanwalt Schmidt noch in der Haft berichtete, ging dann etwa Ende Februar ein Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Gericht ein. Hierin wurde erklärt, daß die in der Verhandlung am 8.1.54 erweiterte Anklage nicht aufrecht erhalten werde. Vom 1. bis 5. April fand dann die erneute Hauptverhandlung in Erfurt statt. Unter dem Vorsitz der Oberrichterin Dr. Umpfenbach wurde ich nunmehr zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr wegen Sabotage verurteilt. Da mir die insgesamt fast einjährige Untersuchungshaft angerechnet wurde, wurde ich am folgenden Tage aus der Haft entlassen. Meine Angaben entsprechen im vollen Umfange der Wahrheit. Ich bin bereit, diese jederzeit zum Gegenstand einer richterlichen Vernehmung zu machen. Laut diktiert, genehmigt, unterschrieben: gez. Unterschrift gez. Johann Flörchinger Obwohl in Artikel 22 der Verfassung der Sowjetzone das Eigentum ausdrücklich gewährleistet wird, verhängen die sowjetzonalen Gerichte Strafen gegen Menschen, die nichts weiter getan haben, als ihr persönliches Eigentum und einige Vermögenswerte aus der Zone entfernt und sich damit nach Westdeutschland begeben zu haben. Dies war bei Kurt Berthold der Fall, weswegen er vom Kreisgericht Chemnitz zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Seine Ehefrau, die die Vermögenswerte, die Berthold mitnehmen wollte, zum Einpacken bereitlegte, erhielt lediglich wegen dieser Hilfe eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr. Der Mitangeklagte Horst Ficker wurde zu 5 Jahren 20* 155;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 155 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 155) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 155 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 155)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung ausgeschlossen werden muß. Dies bedeutet auch, daß in der Zusammenarbeit mit den eingesetzten diese entsprechend geschult werden müssen. Die Garantie für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen.

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