Unrecht als System 1952-1954, Seite 141

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 141 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 141); rung wegen Menschenraubes eben solche für diese Agentenzentrale und ihre, insbesondere auch über den RIAS verbreitete Hetzpropaganda, charakteristische tendenziöse Verleumdungen über unsere demokratische Ordnung und insbesondere über die demokratische Justiz geäußert und verbreitet. Er hat dies ausschließlich und erkennbar deswegen getan, weil er genau wußte, daß solche entstellten, verzerrten und verleumderischen Hetzgerüchte gerade von den Westberliner Agentenzentralen und dem RIAS gebraucht und dazu benutzt werden, ihre verbrecherische und friedensgefährdende Propaganda gegen die friedliebenden Staaten durchzuführen und daß die Mitteilungen solcher entstellten Berichte dem Überbringer die Möglichkeit der Anerkennung als sogenannter „politischer Flüchtling“ verschaffen. Der Angeklagte hat sich daher mit diesem Verhalten nach faschistischer Art an dieser friedensgefährdenden Hetzpropaganda beteiligt, sie sich zu eigen gemacht und sie maßgeblich unterstützt und gefördert. Wie intensiv und beharrlich er hierbei vorgegangen ist, beweist auch die Tatsache, daß er die Anerkennung als „politischer Flüchtling“ nach jahrelangen Bemühungen erhalten hat. Ein weiterer Ausdruck seiner faschistischen Einstellung ist sein Verhalten am 29. April 1953. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Gerichts erster Instanz sind ebenfalls ausreichend, klar und bestimmt. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen und ihre rechtliche Würdigung unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat bei seinem Verhalten am 29. April 1953 nach faschistischer Art und mit den Methoden, wie sie die faschistischen Rowdys gegen die Angehörigen unserer Volkspolizei, insbesondere In Berlin, anzuwenden pflegen, die provozierenden und einen Zusammenlauf der Rowdys herbeiführenden Hetzrufe „Hilfe, Menschenraub“ geschrien. Er war sich daher der Wirkung seiner provokatorischen Rufe durchaus bewußt und schrie diese gerade zu dem Zweck, um unsere Volkspolizei an ihrer pflichtbewußten und verantwortungsvollen Arbeit zum Schutze unserer friedlichen Ordnung zu hindern. In einer, den politischen Charakter und den Zweck des Verhaltens des Angeklagten richtig einschätzenden Welse hat das Stadtgericht dieses Verhalten des Angeklagten als eine faschistische Propaganda und Provokation erkannt und zutreffend rechtlich beurteilt. Mit Unrecht leugnet die Berufung die nicht genügende Feststellung der subjektiven Tatseite, die sich aus dem eindeutigen objektiven Verhalten des Angeklagten zweifelsfrei ergibt. Auch das von dem Stadtgericht ausgesprochene Strafmaß gibt angesichts der besonderen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Wenn das Stadtgericht ausführt, daß der Angeklagte aus dem Terrorregime des Hitlerfaschismus keine Lehren gezogen habe, und daß seine Handlungen zeigten, daß er von einer dem Hitlerfaschismus gleichen Ideologie beherrscht werde, so findet diese Beurteilung des Angeklagten und seiner Handlungen in seinem gesamten Verhalten durchaus ihre Stütze und entspricht der politischen Beurteilung des Wesens seines Verhaltens, an dem die Berufung vorbeigeht. Aus dem gleichen Grunde hat die Berufung auch insoweit unrecht, als sie dem angefochtenen Urteil zum Vorwurf macht, es habe dem Angeklagten unbegründeterweise zur Last gelegt, daß er den 17. Juni den faschistischen Putschversuch mit vorbereitet habe. Hier hat die Berufung ebenfalls den Inhalt und den Sinn der Ausführungen der Gründe des angefochtenen Urteils mißverstanden. Wenn das angefochtene Urteil ausführt, daß der Angeklagte durch seine Handlungen sich jenen Elementen angeschlossen habe, die den Imperialisten bei ihren Kriegsvorbereitungen Handlangerdienste leisten, und wenn es weiter ausführt, daß das Verhalten solcher Kräfte auch die Voraussetzungen und Vorbereitungen für Ereignisse, wie es die am 17. Juni versuchten abenteuerlichen Putschhandlungen waren, gebildet haben, so hat auch hier das angefochtene Urteil die politische Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten und die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens zutreffend beurteilt. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ist daher die erkannte Strafe gerecht. Die Berufung war aus diesen Gründen als unbegründet zurückzuweisen. gez. Ranke gez. Wittmitz gez. Töpfer * Genauso großzügig wie die SED und die sowjetzonalen Machthaber die amtlichen westdeutschen Flüchtlingsstellen als „Agenten- und Spionagezentralen“ bezeichnen, gehen die sowjetzonalen Gerichte mit dem Begriff „Spionage“ um. Obwohl es keine Strafbestimmung gibt, die diesen Ausdruck enthält und für Spionage Strafen androht, kommt man auch hier mit dem Artikel 6 der Verfassung zu dem gewünschten Ergebnis. Da grundsätzlich alles, was sich im kommunistischen Machtbereich vollzieht, geheim bleiben und nicht zur Kenntnis der Öffentlichkeit und der freien Welt gelangen soll, wird jegliche Nachrichtenübermittlung, ganz gleich um welchen Lebensbereich es sich dabei handelt, als „Spionage“ angesehen und bestraft. Das ergibt sich aus einem Urteil des Obersten Gerichts der Sowjetzone. DOKUMENT 165 Art. 6 der Verfassung Abschn. II Art. HI A in KRD Nr. 38 4. „Spionage“ als Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung. OG, Urteil 1 Zst (I) 3/52 Aus den Gründen: Diese als „Spionage“ bezeichnete einheitliche Handlung ist als eine besonders gefährliche Form des verbrecherischen Angriffs gegen unsere Ordnung und den Frieden anzusehen. Das Oberste Gericht hat bereits im Urteil gegen die „Zeugen Jehovas“ ausgeführt und ausführlich begründet, daß die mit „Spionage“ gekennzeichneten Handlungen, ohne daß es in irgendeiner Weise der Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des StGB über Hoch- und Landesverrat bedarf, Kriegshetze im Sinne des Art. 6 darstellen. Dies gilt nicht nur für alle Gebiete des öffentlichen Lebens, alle Einrichtungen nicht nur des Staates, sondern auch der Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen und der in ihnen tätigen Menschen, sondern darüber hinaus für die persönlichen Verhältnisse der Staatsbürger, für Nachrichten aus dem Gebiet der Produktion, des Transports, auch des Kulturlebens. Dabei 1st es unter diesem Gesichtspunkt strafrechtlich unerheblich, ob diese Nachrichten zutreffend oder unwahr sind. Entscheidend ist vielmehr, daß im gegenwärtigen Zustand der anglo-amerikanischen Kriegsvorbereitung jede Nachricht aus unserem Staat für sie von Wichtigkeit ist. * Der Staatsanwalt S ch i eb el wurde als angeblicher Spion lediglich deswegen unter Anklage gestellt, weil er Anklageschriften, Strafurteile, offene amtliche Rundverfügungen und Mitteilungen über die Besetzung bei den einzelnen Gerichten an den Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen überbracht hatte. Es han- 141;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 141 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 141) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 141 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 141)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht länger geduldet werden, daß Leiter die Ergebnisse der Arbeit mit insgesamt vordergründig an quantitativen Kennziffern messen. Obwohl es in den letzten beiden Jahren besser gelang, die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Aktivitäten und des Zeitpunktes ihrer Durchführung erfolgte Veröffentlichungen durch westliche Massenmedien oder die inspirierende Rolle ehemaliger Bürger maßgeblich waren.

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