Unrecht als System 1952-1954, Seite 132

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 132 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 132); der besprochenen Arbeitsniederlegung verbleibt. Daß Fettling nicht nur von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung Kenntnis erhalten hat, sondern daß er mit der Hauptorganisator der Arbeitsniederlegung war, ist dadurch bewiesen, daß während der Versammlung auf der Baustelle Friedrichshain fortgesetzt Te'.efon-anrufe der verschiedensten Baustellen kamen und dem Angeklagten jedesmal mitgeteilt wurde, welche Baustellen sich der Arbeitsniederlegung angeschlossen haben. Er war mit der Abfasser der ersten provokatorischen Resolution und hat auch später die von dem Vertreter der SED entworfene Resolution mit ultimativen Forderungen abgeändert. Dem steht nicht entgegen, daß Foth und Fettling sich nicht an der Demonstration beteiligt haben und Fettling mit zu der Delegation gehörte, die die Resolution dem Sekretariat des Ministerpräsidenten überbrachte. Die Aufgabe der Angeklagten Foth und Fettling, sowie auch die Aufgabe der Angeklagten Lembke und Stanicke, war in dem Augenblick erledigt, als sie die Bauarbeiter aufgewiegelt hatten und die Arbeit zum entscheidenden Teil auf den verschiedensten Baustellen niedergelegt war. Von diesem Augenblick an konnten sie sich getrost im Hintergrund halten. Lembke hat seine Brigade bereits am 12.6.1953 zur Arbeitsniederlegung aufgefordert, ist am 16.6.1953 nachts zu dem Agenten Rox gefahren, hat dort Bericht erstattet und gleichzeitig die Anweisungen für den Generalstreik mitgenommen. Die Einlassungen des Angeklagten Lembke, daß seine Verbindung mit Rox rein persönlicher Art war, und er an diesem Tage ebenfalls nur aus rein persönlichen Gründen zu Rox gefahren ist, ist unglaubwürdig und schon durch den späten Zeitpunkt seines Besuches widerlegt. Aber auch sein Besuch im Jahre 1952 bei Rox und sein anschließendes Aufsuchen des sogenannten Untersuchungsausschusses freiheitlicher Juristen zeigt eindeutig, daß Lembke für den Agenten Rox, der Angehöriger des Ostbüros des DGB ist, im demokratischen Sektor tätig gewesen ist. Auch der Angeklagte Stanicke hat bereits am 12. 6.1953 von den beabsichtigten Arbeitsniederlegungen erfahren. Er ist als Kurier von Block 40 zur Baustelle Friedrichshain eingesetzt worden, hat die Resolution nach Block 40 überbracht, diese nach Annahme selbständig abgeändert, sie vervielfältigen lassen und an Bauarbeiter anderer Baustellen weitergegeben. Seine feindliche Einstellung gegen unsere Ordnung geht eindeutig aus seiner Verbindung mit dem sogenannten Bund für Heimatvertriebene hervor. Durch ihre Handlungen waren die Angeklagten maßgeblich an der Organisierung der Arbeitsniederlegung auf den entscheidenden Baustellen des nationalen Aufbauprogrammes beteiligt. Sie haben also die Tätigkeit der volkseigenen Baubetriebe sabotiert. Bei Tätern von Sabotagehandlungen kommt es nicht auf das letzte Ziel der Täter an, sondern es genügt das Bewußtsein, daß durch ihre Handlungen eine Störung eintritt. Die Angeklagten Fettling und Foth waren langjährige Mitglieder der Gewerkschaft und hatten daher einige Erfahrungen in der Gewerkschaftsarbeit. Auch die Angeklagten Lembke und Stanicke waren seit 1945 als Arbeiter tätig und hatten schon eine Reihe von Erfahrungen gesammelt. Zumindest die Angeklagten Foth, Fettling und Lembke kannten den Unterschied zwischen einem kapitalistischen Staat und einem Staat der Arbeiter und Bauern. Sie wußten, daß das Endziel einer jeden Aktion im Kapitalismus nur der Sturz der kapitalistischen Herrschaft sein kann und sie wußten auch, daß das Endziel einer Aktion der Arbeiterklasse in einem Staate der Arbeiter und Bauern nur der Festigung des proletarischen Staates dienen kann. Als Gewerkschaftler und Funktionäre innerhalb der Gewerkschaft waren sie sich darüber im klaren, daß zwischen den Aufgaben der Gewerkschaft im kapitali- stischen Staat und einem Staat der Arbeiter und Bauern erhebliche Unterschiede bestehen. Sie wußten, daß bei Reibungen und Konflikten zwischen den Arbeitern und einzelnen Organen des Arbeiter- und Bauernstaates oder der volkseigenen Betriebe, es die Aufgabe der Gewerkschaften ist, und somit auch der Funktionäre in den Betrieben, zu denen die Angeklagten gehörten, an der schnellsten und schmerzlosesten Beseitigung mitzuwirken. Trotz der benannten Kenntnis ihrer Aufgaben haben sie bewußt die Arbeitsniederlegung aus ihrer feindlichen Einstellung gegen die Deutsche Demokratische Republik heraus organisiert. Sie sind den faschistischen Parolen des RIAS und der westlichen Presse sowie deren Agenten gefolgt und haben durch ihre organisierte Arbeitsniederlegung die Grundlagen zur Auslösung des faschistischen Putsches geschaffen. Sie haben daher nicht nur Sabotage betrieben, sondern sich auch der faschistischen Tätigkeit schuldig gemacht, denn das Endziel der faschistischen Provokation war die Zerschlagung der Arbeiter- und Bauemmacht in der Deutschen Demokratischen Republik und die Wiederherstellung der Macht der Junker und Monopolherren, deren Endziel die Auslösung eines neuen Krieges ist. Eine Unterstützung derartiger Putschversuche ist faschistisch und friedensgefährdend. Die Angeklagten sind daher schuldig nach Befehl 160 der SMAD vom 3.12.1945 in Verbindung mit Befehl Nr. 17 des sowjetischen Militärkommandanten vom 18.2.1949 und nach der Kontr.-Dir. 38, Abschn. H, Art. IH A III. Die Verbrechen stehen in natürlicher Handlungseinheit zueinander und die Strafe war daher aus dem Befehl 160 der SMAD zu entnehmen. In Anbetracht der Schwere der von den Angeklagten begangenen Verbrechen und ihrer Auswirkungen im nationalen sowie im internationalen Maßstabe und im Interesse des Schutzes unserer Arbeiter- und Bauernmacht hielt der Senat die von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafen von 10 Jahren Zuchthaus für den Angeklagten Fettling, je 8 Jahren Zuchthaus für die Angeklagten Foth und Lembke und 4 Jahre Gefängnis für den Angeklagten Stanicke, selbst unter der Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, für unbedingt erforderlich. Ihre verhältnismäßig gpiten Arbeitsleistungen und die Auszeichnung des Angeklagten Stanicke als Bestarbeiter im Mai 1953 können bei der Strafzumessung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Persönlichkeit der Angeklagten muß in erster Linie auf Grund der von ihnen begangenen Handlungen beurteilt werden. Bei den Angeklagten hat sich gezeigt, daß sie gerade in einer entscheidenden Situation nicht nur versagt, sondern direkt ins Lager der Feinde der Arbeiterklasse übergelaufen sind und für diese aktiv tätig wurden. Bei dem Angeklagten Stanicke war lediglich zu berücksichtigen, daß er im Verhältnis zu den anderen Angeklagten noch nicht über die nötigen Erfahrungen verfügt, und daß er in jeder Beziehung leicht beeinflußbar ist. Daher hat sich der Senat auch dem verhältnismäßig geringen Strafantrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Die Sühnemaßnahmen ergeben sich aus Art. IX der, Kontr.-Dir. 38. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 219, 353, 354 StPO. gez. Marienfeld gez. Kuzniecki gez. Pfeffer Ausgefertigt: Berlin C 2, den 26. Mai 1954 Siegel: Stadtgericht Berlin gez. Unterschrift Sekretär * 132;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 132 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 132) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 132 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 132)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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