Unrecht als System 1952-1954, Seite 129

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 129 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 129); brechungen von insgesamt 3 Jahren während der großen Arbeitslosigkeit, war er stets als Maurer beschäftigt. Während des faschistischen Krieges war er einige Zeit bei der sogenannten Organisation Todt. Br war im Jahre 1945 vierWochen in amerikanischer Kriegsgefangenschaft und kehrte dann nach Berlin zurück. Er nahm sofort wieder Arbeit als Maurer auf und war zuletzt als Brigadier beim VEB-Industriebau, auf der Baustelle Krankenhaus Friedrichshain beschäftigt. Er hatte einen Verdienst von etwa 600, DM brutto monatlich. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder, von denen ein Sohn sich in Westdeutschland aufhält. Von 1933 war der Angeklagte gewerkschaftlich organisiert und gehörte während der Zeit des Faschismus außer der DAF keiner faschistischen Organisation an. Nach 1945 wurde der Angeklagte Mitglied des FDGB und war zuletzt Angehöriger der BGL auf der benannten Baustelle. Der Angeklagte Fettling wurde im Jahre 1907 geboren, besuchte die Volksschule und war dann als Arbeiter in einer Schuhfabrik beschäftigt. Nachdem er im Jahre 1926 einige Zeit arbeitslos war, nahm er Arbeit als Bauarbeiter auf. Im September 1939 wurde er zur Berliner Feuerwehr dienstverpflichtet. Im Jahre 1945 wurde er zur Hilfspolizei eingezogen und kam nach Jugoslawien, wo er zur Bewachung von Elsenbahnstrecken eingesetzt wurde. Er kam dann in englische, amerikanische und später in französische Gefangenschaft, aus der er dann 1947 entlassen wurde. Er nahm dann Arbeit als Bauarbeiter auf und war zuletzt beim VEB-Industriebau auf der Baustelle des Krankenhauses Friedrichshain tätig. Zur Tatzeit war er hauptamtlicher 1. Vorsitzender der dortigen Betriebsgewerkschaftsleitung. Er hatte einen Verdienst von etwa 420, DM monatlich. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Während der Angeklagte vor 1945 niemals organisiert war, ist er jetzt Mitglied des FDGB. Der im Jahre 1915 geborene Angeklagte Lembke entstammt einer Beamtenfamilie und besuchte von 1922 bis 1926 die Volks- und anschließend bis 1932 die Oberschule. Er lernte anschließend das Motorenschlosserhandwerk, besuchte dann eine Verkehrsfliegerschule und wurde dann Flugzeugführer bei der damaligen deutschen Lufthansa. Nachdem er bei Aufstellung der faschistischen Luftwaffe erst als Zivilangestellter übernommen wurde, wurde er nach kurzer Zeit als Wehrmachtsangehöriger verpflichtet und in der Folgezeit verpflichtete er sich zu einer 18jährigen Dienstzeit bei der faschistischen Luftwaffe. Er wurde Flugzeugführer eines Heeresaufklärungsflugzeuges und geriet Anfang September 1939 durch eine Notlandung in Litauen in Internierung. Mitte Oktober 1939 flüchtete er aus der Internierung, kam wieder nach Deutschland und war in der Folgezeit als Flugzeugführer in Frankreich und in der Sowjetunion eingesetzt. Später war er in Norwegen als Seenotwachleiter tätig. Sein letzter Dienstgrad war Oberfeldwebel. Er erhielt das EK 2, Kriegsverdienstkreuz 1. und 2. Klasse, Frontfliegerspange und einige andere faschistische Auszeichnungen. Nach kurzer Kriegsgefangenschaft in Norwegen kam er nach Berlin zurück, war hier bei der Brennholzaktion beteiligt, war dann Maschinenschlosser, später Botenmeister und seit Juni 1952 war er als Bauarbeiter beim VEB-Industriebau auf der Baustelle Krankenhaus Friedrichshain als Brigadier beschäftigt. Vor 1945 war der Angeklagte nicht organisiert. Seit 1946 ist er mit einer kurzen Unterbrechung Mitglied des FDGB. Von 1947 bis 1949 gehörte er der SPD in Pankow an und übte dort zeitweilig die Funktion eines Gruppenkassierers aus. Weiterhin war er Mitglied des Heimkehrerausschusses. Der Angeklagte ist verheiratet, hat ein Kind und hatte zuletzt einen Verdienst von 500, DM brutto. Der Angeklagte Stanicke wurde im Jahre 1930 als Sohn einer Handwerkerfamilie geboren und besuchte die Volksschule. Im Jahre 1945 wurde er mit seiner Mutter nach Berlin umgesiedelt und er erlernte hier das Maurerhandwerk. Zuletzt war er beim VEB-Industriebau auf der Baustelle Block 40 in der Stalinallee beschäftigt, und er war stellvertretender Brigadier. Er hatte einen monatlichen Verdienst von etwa 450, DM. Der Vater des Angeklagten war Mitglied der faschistischen SA und ist seit 1945 verschollen. Der Angeklagte gehörte während der Nazizeit dem deutschen Jungvolk an. Seit 1947 ist er Mitglied des FDGB und hatte zuletzt die Funktion eines Gruppenorganisators. Sofort nach Verkündung des neuen Kurses durch die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch faschistische Agenten und Provokateure Unruhe in die Kreise der Bauarbeiter hineingetragen. Man nutzte dabei geschickt eine gewisse Unzufriedenheit der Bauarbeiter über die festgesetzten Normen aus. Die Provokateure folgten dabei den Weisungen der westlichen Kriegstreiber, die jetzt alles daran setzten, eine gegnerische Stimmung gegen die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Partei der Arbeiterklasse zu erzeugen, um so eine günstige Ausgangsbasis für ihren geplanten Putsch, den sogenannten TagX, zu schaffen. Die Angeklagten sind den Weisungen der westlichen Kriegshetzerpresse und des RIAS sowie einigen Agenten, wie den auf der Baustelle beschäftigt gewesenen Metzdorf und Brüggemann, gefolgt und haben bereits zu einer Zeit, als die Masse der Bauarbeiter noch nicht daran dachte, für die imperialistischen Kriegstreiber zu demonstrieren, oder gar die Arbeit auf den Baustellen niederzulegen, aktiv an der Organisierung der Arbeitsniederlegung auf den Baustellen mitgewirkt. Bereits in den frühen Morgenstunden des 12. Juni 1953 wurde der Angeklagte Foth von dem zur Zeit flüchtigen Provokateur Rast angesprochen und aufgefordert, sich an einer Arbeitsniederlegung mit seiner Brigade zu beteiligen. Der Angeklagte Foth erklärte sich bereit und beeinflußte auch dementsprechend seine Brigade. Weiterhin beeinflußte er auch die Brigade Zechmann, sich der Arbeitsniederlegung anzuschließen. Er sprach im Laufe des Tages auch noch mit einigen anderen Kollegen über die beabsichtigte Arbeitsniederlegung. Der geflüchtete Provokateur Metzdorf setzte sich am gleichen Tage ebenfalls noch mit Foth in Verbindung und Foth erklärte sich auch hier zur Arbeitsniederlegung bereit. Gegen Mittag des gleichen Tages wandte sich der Angeklagte als Mitglied der BGL an seinen Vorsitzenden, den Mitangeklagten Fettling, und machte ihm von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung Mitteilung. Der Angeklagte Fettling begab sich daraufhin zu den einzelnen Brigaden, um sich von der Richtigkeit dieser Mitteilung zu überzeugen. Hier erfuhr er, was er bereits seit Wochen wußte, daß die Bauarbeiter zum Teil mit den festgesetzten Normen nicht einverstanden waren. Die Bauarbeiter sprachen jedoch nicht von einer Arbeitsniederlegung, sondern erklärten, daß sie die Absicht haben, zu kündigen. Der Angeklagte Fettling sagte den Bauarbeitern, daß eine Kündigung keinen Zweck habe, und der gewünschte Erfolg, nämlich eine Herabsetzung der Normen, dadurch nicht erzielt wird, da ja die Normen in allen volkseigenen Betrieben bestehen. Der Angeklagte Lembke erhielt ebenfalls am gleichen Tage durch Rast Nachricht von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung und beeinflußte auch seine Brigade, an der Arbeitsniederlegung teilzunehmen. Die Arbeitsniederlegung, die erst zum 12. Juni geplant war, wurde auf den 15. Juni festgesetzt, da noch einige organisatorische Vorbereitungen zu treffen waren und diese auf der am 13. Juni stattfindenden Dampferfahrt der 17 129;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 129 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 129) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 129 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 129)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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