Unrecht als System 1952-1954, Seite 124

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 124 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 124); Schnäpse zu sich genommen. Nach seiner Angabe war er nicht mehr fähig, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren und fuhr von Leitzkau mit einem zufällig vorüberkommenden Lastwagen nach Gommern. Die Neugierde trieb ihn in die Stadt, da er verschiedentlich gehört hatte, daß die Haftanstalt gestürmt werden sollte. Er schloß sich der Demonstration an und kam allerdings in dem Zeitpunkt in das Innere der Haftanstalt, als inzwischen die sowjetischen Einheiten anrückten und die Haftanstalt von den unsauberen Elementen säuberten. Mestchen mischte sich unter die anwesenden Radaubrüder im Hofe der Anstalt und hatte dabei noch die Unverfrorenheit, sich zu äußern: „Wir kapitulieren nicht, hab doch keine Angst vor den Russen, kapitulieren hieße, unseren Sieg aufgeben.“ Mestchen ist geständig, sinngemäß diese Äußerung getan zu haben, er kann nur keinen richtigen Zusammenhang finden und schützt dabei seine Trunkenheit vor. Auch kann er dem Gericht nicht erklären, was für einen Sieg er sich erhoffte, da er angibt, auf die einzelnen Ereignisse sich nicht besinnen zu können. Doch kann er sich eigenartigerweise nur auf Einzelheiten genau besinnen, die ihn weniger belasten. Auch er gilt des Landfriedensbruches als überführt. Durch diesen festgestellten Sachverhalt haben sich sämtliche Angeklagten des Landfriedensbruches nach § 125 StGB schuldig gemacht. Dabei kennzeichnet das Verhalten der Angeklagten Pietschmann, Lippelt und Wenzel, daß sie gemäß § 125 Abs. 3 StGB als Rädelsführer des Landfriedensbruchs zu betrachten sind. Alle drei Angeklagten haben sich durch ihr provokatorisches Verhalten zum Wortführer der irregeleiteten Menge gemacht und auch rein subjektiv die Gefangenenbefreiung gewünscht und ihr Verhalten war dazu angetan, die verhetzte Menge in ihrem Vorhaben zu unterstützen. Dabei ging der Angeklagte Pietschmann besonders aggressiv vor, indem er eigenmächtig als erster die Forderung der Gefangenenbefreiung bei der Anstaltsleitung stellte. Dabei ist unbeachtlich, daß er die kriminellen Verbrecher differenzieren wollte und dies mit einer gewissen Ordnung durchzuführen gedachte. Besonders verwerflich ist auch das Verhalten des Angeklagten Lippelt zu würdigen, der als Vorsitzender einer unserer demokratischen Blockparteien politisch geschult war und wußte, wohin dieser Weg, den er beschriften hatte, führen mußte. Er ist eine ortsbekannte Persönlichkeit. In seiner Macht lag es, die Menge zu beruhigen. Dies hat er nicht nur unterlassen, sondern er hat sich als Fürsprecher dieser verhetzten Menge gestempelt. Auch der Angeklagte Wenzel hat durch sein provokatorisches Verhalten die Menge aufgeputscht und ist als Rädelsführer ebenso zu betrachten. Die Angeklagten Mestchen und Gäbler haben an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, jedoch selbst keine Gewalttätigkeiten begangen und erfüllten somit den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB. Durch dieses Verhalten haben die Angeklagten eindeutig bewiesen, daß sie als Feind jeglicher geregelter Gesellschaftsordnung aufgetreten sind und im Interesse der Kriegshetzer bereit waren, ihr eigenes Volk wissentlich wieder in Not und Elend zu stürzen. Sie können sich auch heute nicht damit entschuldigen, daß sie bei dieser verwerflichen Aktion die Interessen der Werktätigen vertreten haben. Es kam nicht etwa deshalb zu den Ereignissen des 17. 6. 53, weil die Bevölkerung in Gommern unzufrieden gewesen wäre über den neuen Kurs der Regierung, der ihren Wünschen und Forderungen durch vorherigen Beschluß schon schnellstens entgegenkam. Es kam vielmehr deswegen zu den Ereignissen des 17. Juni, weil die Volksfeinde und Kriegsbrandstifter in Bonn und Washington in wilder Hast die faschistischen Provokationen dieses Tages organisierten und, um die Überwindung der Fehler von Partei und Regierung und die so entschlossen begonnene Durchführung des neuen Kurses mit allen Mitteln, auch den verbrecherischsten, zu verhindern. Dabei gelang es diesen Provokateuren der westlichen faschistischen Agenturen unter Ausnutzung berechtigter, aber noch nicht erfüllter oder nicht sofort erfüllbarer Forderungen von Werktätigen unter Ausnutzung ihrer Vertrauensseligkeit einen Teil der Arbeiterschaft zeitweilig irrezuführen. Niemand vermag diesen Tatbestand aus der Welt zu schaffen. Vornehmlich die Angeklagten Pietschmann, Lippelt und Wenzel haben sich zum Sprachrohr dieser imerpialisti-schen Kriegshetzer gemacht. In Anbetracht der hohen Gesellschaftsgefährdung hatte das Gericht keine Veranlassung, bei den Angeklagten Pietschmann, Lippelt, Wenzel und Gäbler von dem beantragten Strafmaß herabzugehen und konnte auch irgendwelche Milderungsgründe, die das Strafmaß wesentlich beeinflussen können, nicht erblicken. Das Gericht verurteilte deshalb die Angeklagten Pietschmann zu 3 Jahren Zuchthaus, Lippelt und Menzel zu 2 Jahren Zuchthaus und den Angeklagten Gäbler zu 1 Jahr Gefängnis wegen Landfriedensbruchs. Anders war das Verhalten des Angeklagten Mestchen zu beurteilen. Hier hat das Gericht weitgehendst berücksichtigt, daß er unter Einfluß von Alkohol stand und sich der Tragweite seiner Handlungen nicht bewußt war. Der Staatsanwalt beantragte für diesen Angeklagten eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß bei dem Angeklagten eine 6-monatige Gefängnisstrafe ausreicht und ihm die Erkenntnis aufzwingt, daß er in Zukunft sich ebenfalls von derartigen Ausschreitungen fernhält. gez. Nitzschke gez. Linz gez. Leiding DOKUMENT 153 Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik lb ■ Strafsenat 1 Ust 378/53 Im Namen des Volkes! In der Strafsache gegen den Elektriker Max Schlittchen, geb. am 6. Januar 1899 in Paunsdorf b, Leipzig, wohnhaft: Bitterfeld, Friedrich-Ebert-Str. 28, wegen Verbrechens gegen § 125 Abs. 1 und 2 hat das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik durch den 1 b Strafsenat in der Sitzung vom 31. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Oberrichter Möbius als Vorsitzender Richter Dr. Löwenthal Richter Schilde als beisitzende Richter, Staatsanwalt Venediger als Vertreter des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, Referent B a r f u s als Schriftführer, für Recht erkannt: Auf den Protest wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle/Saale vom 11. Juli 1953 aufgehoben. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Sache wird an das Bezirksgericht Halle/Saale zurückverwiesen. 124;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 124 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 124) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 124 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 124)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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