Unrecht als System 1952-1954, Seite 111

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 111 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 111); Einwurf der Verteidigung glaubte daa Gericht, in der Unterschrift den Namen eines Klaus Fiedler zu erblicken. Der Zettel dieses angeblichen Fiedler stellt auch keine Aussage des Unterzeichneten im Sinne vom § 207 dar. Ferner durfte das Gericht diese angebliche Aussage nicht unter der Begründung verlesen, daß die Anschrift des Zeugen nicht zu ermitteln sei. Das Gericht hatte keinerlei Anstalten getroffen, um überhaupt die Anschrift festzustellen. In so leichtfertiger Weise darf bei einer solchen belastenden Aussage nicht verfahren werden. Darüber hinaus enthält sie keine tatsächlichen Angaben, sondern eine Schlußfolgerung des Verfassers, daß der Angeklagte reaktionäre Ansichten vertrete. Soweit darin von einer Resolution die Rede ist, wird nach wie vor die alleinige Urheberschaft dieser Resolution durch den Angeklagten bestritten. Diese Resolution wurde von der Seminargruppe, der auch der Angeklagte angehörte, verfaßt. Der Angeklagte hat nur den Anfang der Resolution verlesen. Den größten Teil trug seinerzeit ein anderer Student vor. Es wird weiter bestritten, daß diese Resolution hetzerischen Charakter hatte. 3. Ferner hat das Vordergericht einen Bericht des Prorektorats für Studentenangelegenheiten der Techn. Hochschule Dresden vom 26. 8.1953 verlesen. Dieser ist von einem gewissen Jäger unterzeichnet, der dem Angeklagten unbekannt ist. Der Bericht enthält keine Tatsachenangaben, sondern ebenfalls die schwammige Schlußfolgerung, daß der Angeklagte in den Seminaren Fragen gestellt hätte, die neben der Sache liegen. Der genannte Jäger hätte vor Gericht als Zeuge gehört oder zumindest einmal im Laufe des Verfahrens dem Angeklagten gegenüber gestellt werden müssen. Wie soll sich sonst der Angeklagte gegen derartige Beurteilungen unbekannter Dritter wehren. Der gegembeweisllch genannte Zeuge Seminargruppenleiter Günther Weidenmüller zu laden über die Techn, Hochschule Dresden TII Seminargruppe 15 ist vom Gericht gleichfalls unter grober Verletzung des § 200 nicht gehört worden, da er angeblich zur Sache nichts aussagen könne. Bei Delikten politischen Charakters ist immer die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters von größter Wichtigkeit. Wenn nun auf der einen Seite das Gericht Berichte belastenden Inhalts verwertet, die nur über die Persönlichkeit des Angeklagten, nicht aber über die Tat selbst Aufschluß geben, so muß es auf der anderen Seite entlastende Persönlichkeitsbeschreibungen entgegen nehmen. Der Zeuge Weidenmüller kann bekunden, daß der Angeklagte in den Seminaren rege war, keinesfalls am Rande liegende Fragen gestellt oder reaktionäre Ansichten vertreten hat DOKUMENT 137 Kammergericht Strafsenat Ust. 1370.53 Beschluß In der Strafsache gegen den Studenten Richard, Joachim H ö p f n e r , geboren am 4. Februar 1933 in Landsberg/Wartbe, wohnhaft: Berlin N 58, Hagenauer Str. 6, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen friedensgefährdender faschistischer Propaganda hat der Strafsenat des Kammergerichts beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des Stadtgerichts, Strafsenat la, vom 14. Oktober 1953 wird als offensichtlich unbegründet auf Kosten des Angeklagten verworfen. Die weitere Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Gründe: Das angefochtene Urteil läßt weder eine ungenügende Sachaufklärung, noch eine Gesetzesverletzung oder eine unrichtige Strafzumessung erkennen. Das Stadtgericht hat den Sachverhalt erschöpfend erörtert und bestimmte und ausreichende Feststellungen, die mit dem Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung übereinstimmen, getroffen. Mit Recht sind vom Stadtgericht die Aussagen des Zeugen Keppler als im wesentlichen übereinstimmend mit den Darstellungen des Angeklagten festgestellt worden. Die Verlesung der schriftlichen Äußerung des Studenten Klaus Fiedler von der Technischen Hochschule in Dresden, den der Angeklagte laut Protokoll der Hauptverhandlung als seinen Sportkamerad bezeichnete, stellt keine Verletzung des § 207 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 StPO dar und ist zulässig und begründet, zumal diese Äußerung mit dem Bericht der Kaderstrukteurabteilung der Technischen Hochschule Dresden, den das Stadtgericht unter Beachtung des § 206 StPO verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, ebenfalls im wesentlichen übereinstimmt Die Berufung war daher als offensichtlich unbegründet nach § 284 StPO zu verwerfen gez. Ranke Wittmitz Töpfer Durch die neue Strafprozeßordnung der Sowjetzone ist dem Angeklagten oder seinem Verteidiger auch die Einlegung und Begründung des ihm zustehenden Rechtsmittels erschwert worden. Angeklagter und Staatsanwalt haben nur noch ein Rechtsmittel; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft heißt „Protest“, das Rechtsmittel des Angeklagten heißt „Berufung“. Es gibt jetzt nicht mehr wie im bisherigen Strafverfahrensrecht eine besondere Frist zur Begründung der Berufung, sondern dieses Rechtsmittel muß in dem Zeitpunkt, in dem es eingelegt wird, gleichzeitig schriftlich (nur durch einen Rechtsanwalt) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Eine nachträgliche Rechtsmittelbegründung wird durch das Oberste Gericht der ,fDDR“ nicht einmal dann zugestanden, wenn diese innerhalb der noch nicht verstrichenen Berufungsfrist vorgenommen wird. DOKUMENT 138 Strafprozeßordnung der „Deutschen Demokratischen Republik“ vom 2.10.1952 (GBl. 1952, S. 997) § 381 Form und Frist der Einlegung und Begründung (1) Der Protest muß bei dem Gericht erster Instanz spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt und gleichzeitig begründet werden. (2) Die Berufung ist in der gleichen Frist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich durch einen Rechtsanwalt einzulegen und gleichzeitig zu begründen. in;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 111 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 111) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 111 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 111)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Aufklärung und Abwehr geschaffen werden. Dieses Netz ist auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zu organisieren. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gibt es in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, ständig nach perspektivvollen Kadern für Staatssicherheit zu suchen und diese durch geeignete Aufgabenstellung und kadermäßige Aufklärung für die Einstellung in Staatssicherheit vorzubereiten.

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