Unrecht als System 1952-1954, Seite 102

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 102 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 102);  ms&ps&l *ms- ' rjirrrrr- ■ -' ■■ - suchen seitens staatlicher Stellen gegenüber Rechtsanwälten, wie der Fall des Rechtsanwalts B ouillon beweist. DOKUMENT 122 Der Oberstaatsanwalt Mühlhausen, den 14. Jan. 1952 für den Fernsprecher 2161 Bezirk Mühlhausen Dü./Kö. Persönlich! Herrn Rechtsanwalt Bouillon in Heiligenstadt Anläßlich der Verhandlung gegen den Schrottgroßhändler Erich T u 11 a s am 8. 1. 1952 in Heiligenstadt haben Sie sich u. a. dahingehend geäußert, daß, wenn man den Wagen des Angeklagten einziehe, man auch genau so gut die Brieftasche und den Anzug einziehen könnte. Ich brauche Ihnen wohl nicht zu sagen, daß ich diese Äußerung auf das schärfste mißbillige und weise Sie darauf hin, daß ich bei ähnlichen Vorkommnissen Gelegenheit nehmen werde, beim Ministerium die Entziehung Ihrer Strafverteidigung im Bezirke des Landgerichts Mühlhausen zu erwirken. gez. Düfel * Aber auch nach Bildung der Anwaltskollektive greift die Justizverwaltung Rechtsanwälte unmittelbar und persönlich an, wenn ein Verteidiger einmal in seinem Plädoyer Ausführungen macht, die von der amtlich vorgeschriebenen Meinung abweichen. DOKUMENT 123 Justizverwaltungsstelle Potsdam, den 14. April 1954 des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik Bezirk Potsdam Abt. Kader Pers / Dr. Dreßke (Bel Antwort Angabe erbeten) Herrn Rechtsanwalt Dr. Dreßke Potsdam Straße der Gemeinschaft Betr.: Strafsache gegen Kiak und Huschke II Ks 44/45 II 29/53 Machgut u. a. In obiger Strafsache haben Sie am 16. 2. 54 Ausführungen gemacht, in denen Sie die Richtlinien des Obersten Gerichts völlig verkannten und sich auf den Standpunkt einer „subjektiven Lehre“ stellten. Es ist daraus zu erkennen, daß Sie die neue Strafrechtswissenschaft nur oberflächlich zur Kenntnis nehmen und sie nicht verstehen. Sie werden ersucht, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. In Vertretung: gez.: Walke (Walke) Kaderleiter * Wenn derartige Einschüchterungsversuche nichts nützten oder nicht mehr zweckmäßig erscheinen, wurden und werden gegen Rechtsanwälte auch Strafverfahren durchgeführt, die ausschließlich Ausführungen dieser Anwälte in ihren Verteidigungsplädoyers oder andere, in keinem Rechtsstaat beanstandete Amtsverrichtungen eines Rechtsanwalts zur Grundlage haben. Dies kommt einmal besonders klar im Fall des Rechtsanwalts J uhnk e zum Ausdruck, der wegen seiner Verteidigungsausführungen in einem aus politischen Gründen aufgezogenen Wirtschaftsstrafprozeß unter Anklage gestellt wurde. Gegen drei Anwälte aus Dresden wurde mit Verhaftung und späterer Verurteilung lediglich deswegen vorgegangen, weil diese Anwälte vor längerer Zeit Urteilsausfertigungen den Angehörigen ihrer Mandanten überlassen hatten. Der wahre Hintergrund dieses gewaltsamen Vorgehens war der, daß die drei Anwälte an der Aufrechterhaltung der freien Advokatur festhielten und den Beitritt zum Anwaltskollegium verweigerten. DOKUMENT 124 Im Namen des Volkes! Geschäftsnummer: 1 Ds 227/53 Strafsache gegen den Rechtsanwalt Karl Juhnke, geboren am 15. 4. 1909 in Hildburghausen, wohnhaft in Bad Salzungen, Wilhelm-Pieck-Straße Nr. 7, deutsch, verheiratet, nicht vorbestraft wegen Verleumdung. Das Schöffengericht Bad Salzungen hat in der Sitzung vom 30. 4. 1953, an der teilgenommen haben: Direktor am Kreisgericht Hauk, als Vorsitzender, Paul Pschierer u. Hans Böhm als Schöffen, Staatsanwalt Neumann, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Just.-Ang. Donner als Protokollführerin, für Recht erkannt: Der Angeklagte Juhnke wird wegen Beleidigung der Staatsanwaltschaft in Tateinheit mit Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die verbüßte Untersuchungshaft wird dem Angeklagten in voller Höhe auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Aus den Gründen: Am 5. März 1953 fand vor der Strafkammer des Kreisgerichts Bad Salzungen der Prozeß gegen den Wirtschaftsverbrechen Erxleben und dessen Ehefrau statt. Beide Angeklagten wurden zu je 1/* Jahr Zuchthaus mit Vermögenseinziehung verurteilt. Die eingelegte Berufung der Verurteilten wurde verworfen, so daß das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Prozeß hatte der Angeklagte die Verteidigung des Ehepaars Erxleben übernommen. In der Hauptverhandlung wurden auch die Eheleute Döhrer als Zeugen gehört. Diese Zeugen waren bei dem flüchtigen Wirtschaftsverbrecher Beutelmeyer beschäftigt. Sie wußten von dem Bezüge von Milch, Rahm und Eiern durch das Ehepaar Erxleben. In der Anklageschrift waren diese Zeugen nicht benannt, weil sich später erst herausstellte, daß sie von der Sache etwas wußten. Der Kreisstaatsanwalt hatte diese Zeugen kurz vor der Hauptverhandlung am 4. 3. 1953 vernommen und ihre Ladung zum Termin beantragt. Im Termin selbst belasteten diese Zeugen die Angeklagten erheblich, obwohl sie selbst dabei Gefahr liefen, strafrechtlich verfolgt zu werden. In dem Plädoyer der Verteidigung des Ehepaars Erxleben wies der Angeklagte Juhnke auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugen Döhrer hin. Er schloß das aus der vollkommen genauen Übereinstimmung beider Aussagen, sowie aus dem Umstand, daß die Zeugen 102;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 102 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 102) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 102 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 102)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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