Unrecht als System 1950-1952, Seite 72

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 72 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 72); I weitergeleitet wurde, waren die Aufgaben und Vollmachten der Kontrollkommissionen Umrissen. Unter „III. Vollmachten" der Richtlinien heißt es im Abschnitt d): „Die Zentrale Kontrollkommission sowie die Landeskontrollkommissionen haben das Recht, falls begründeter Verdacht strafbarer Handlungen vorliegt, die Polizei bzw. die Justiz verpflichtend zu beauftragen, Personen festzunehmen und Sachen sicherstellen zu lassen." Diese von der Wirtschaftskommission erlassenen Richtlinien verdeutlichte die Deutsche Justizverwaltung in ihrem Begleitschreiben vom 22. September 1948: „Zu III d: Die Kontrollkommissionen haben das Recht, falls begründeter Verdacht strafbarer Handlungen vorliegt, die Polizei bzw. die Justiz verpflichtend zu beauftragen, Personen festzunehmen und Sachen sicherstellen zu lassen. Für die Tätigkeit der Richter und Staatsanwälte gilt die Strafprozeßordnung. Die Entscheidung über die Freilassung eines Festgenommenen sowie über die Aufhebung eines Haftbefehls oder einer Beschlagnahme darf in diesen Fällen nicht ohne vorherige Anhörung der zuständigen Kontrollkommission erfolgen." „Nicht ohne Anhören der Kontrollkommission" An dieses Begleitschreiben, das der Brandenburgische Justizminister Stargard am 14. Oktober 1948 den Justizbehörden des Landes bekanntgegeben hatte, erinnert der Leiter der Hauptabteilung Justiz beim Ministerpräsident des Landes Brandenburg, Hoeniger, in der Rundverfügung Nr. 11/51. Er weist nicht nur auf die Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung vom 22.9. 1948 hin, sondern führt nochmals die darin gegebenen Erläuterungen zu III d) wörtlich an. „Trotzdem ist bis in die jüngste Zeit hinein wiederholt die Freilassung von Personen erfolgt, deren Festnahme von der Landeskommission für Staatliche Kontrolle des Landes Brandenburg oder von deren Beauftragten in den Kreisen veranlaßt worden war, und sind Haftbefehle aufgehoben worden, ohne daß vorher die Kontrollkommission angehört worden ist." Hoeniger empfiehlt nicht nur, daß die Staatsanwaltschaft das Gericht ausdrücklich schriftlich darauf hinweist, daß eine Äußerung der Kontrollkommission zu der Haftbeschwerde bisher noch nicht eingeholt worden sei. Vielmehr habe auch das Gericht „die Frage, ob eine Stellungnahme der Kontrollkommission vorliegt, stets zu prüfen, insbesondere auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls . beantragt hat". Zuvor schärfte aber Hoeniger den Staatsanwälten ein: „Hält die Staatsanwaltschaft die Haftbeschwerde für begründet, so wird es stets ihre Aufgabe sein, ihrerseits die Stellungnahme der Kontrollkommission herbeizuführen." Aus diesen Rundverfügungen der Justizverwaltung geht mit eindeutiger Klarheit hervor, daß ein Richter, der über die Frage der Fortdauer einer Untersuchungshaft oder der Aufhebung des bestehenden Haftbefehls zu entscheiden hat, zu einem weisunggebundenen Organ der Kontrollkommission gemacht worden ist. Befolgt der Richter die Weisungen dieser 100-prozentig vom Politbüro der SED gelenkten Kontrollkommission nicht, muß er seinerseits mit Verhaftung rechnen. Die sowjetzonale Justizverwaltung greift mit derartigen Anordnungen und Hinweisen aber nicht nur in Entscheidungen über Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft ein. In genau derselben Richtung ergehen Runderlasse, die sich auf die Urteilsfindung selbst beziehen. Auch hier kann von einer Unabhängigkeit der Richter nicht mehr gesprochen werden. bei Urteilsfindungen Die Rundverfügung Nr. 105/50 des sowjetzonalen Justizministeriums vom 10. August 1950 in Sachsen durch die RV. Nr. 141/50 vom 10. September 1950 an alle Gerichte und Staatsanwaltschaften weitergegeben fordert, „unbedingt anzuerkennen", daß „für die früher von den Gerichten geübte Praxis, bei der Strafzumessung stets unter dem Antrag des Staatsanwaltes zu bleiben, heute kein Raum mehr ist". Die Anklagevertreter seien „schon längst dazu übergegangen, als die Anwälte des Staates diejenigen Strafen zu beantragen, die zum Schutze der staatlichen Interessen erforderlich sind". Wenn daher „nicht nur der Staatsanwalt, sondern auch das Gericht den Schutz der staatlichen Interessen bei der Strafzumessung konsequent in den Vordergrund stellt", so würden die Fälle, in denen das gerichtliche Urteil unter dem staatsanwaltschaftlichen Antrag bleibt, „nicht wie bisher die Regel darstellen". Das sächsische Justizministerium verlangt von den Gerichten und Staatsanwaltschaften Berichte, aus denen hervorgehen soll, inwieweit die Rundverfügung Beachtung gefunden hat. Am 14. Januar 1951 nimmt die Hauptabteilung Justiz des Landes Sachsen in dem Rundschreiben Nr. 5/51 Stellung zu der nach Eingang dieser angeforderten Berichte erfolgten Überprüfung. „Eine Überprüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Erkenntnisse hinsichtlich des Strafmaßes hat ergeben, daß die Strafen um etwa die Hälfte der Sachen nach dem Anträge der Staatsanwaltschaft bemessen wurden, während sie im übrigen meist darunter blieb." Bei den Amtsgerichten Hoyerswerda und Limbach hätten die Urteile „nur zu etwa 20°/o" dem staatsanwaltlichen Antrag entsprochen. Andererseits werden in der Rundverfügung die Amtsgerichte Waldheim und Dippoldiswalde hinsichtlich der „Übereinstimmung des Strafmaßes für drei Viertel aller Fälle" gelobt. Die gerügten Unterschiede erforderten „eine Untersuchung der Gründe für die festgestellten, zum Teil erheblichen Abweichungen", um im Landesmaßstab Anträge und Urteile in ein Verhältnis zu setzen, „das davon zeugt, daß sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte von der gleichen demokratischen Rechtsauffassung ausgehen, die der antifaschistich-demokratischen Ordnung entsprechen .Die Rundverfügung hält zur Ermittlung der „Gründe für das bisher ungünstige Ergebnis" eine Dienstbesprechung der Behördenvorstände „mit den ihnen unterstellten Staatsanwälten und Amtsanwälten bzw. Strafrichtern oder in Strafsachen erfahrenen Richtern" für erforderlich, um „dieses Rundschreiben zum Gegenstand eines Erfahrungsaustausches zu machen und dabei besonderen Wert auf die Erörterung der möglichen Ursachen für die bisherige Handhabung zu legen". Praktisch abhängig Diese in den Rundverfügungen gegebenen Anweisungen und Bindungen für die Richter, deren Unabhängigkeit damit aufgehoben ist, werden numehr auch in der Praxis durchgeführt. Außer den Folgen der Entlassung, wie sie aus der Rundverfügung Nr. 98/50 in den Fällen eines Leipziger und eines Reichenbacher Amtsrichters ersichtlich sind, bestätigen der ehemalige Amtsrichter Eugen Spänkuch und der frühere Amtsgerichtsrat Richard Reinicke sowie der Landrichter Leo Hamacher in ihren Zeugenaussagen, daß die Anweisungen an die Richter, wie sie in den Rundverfügungen erteilt werden, keine graue Theorie blieben. Eine Entscheidung über Aufhebung von Haftbefehlen in Verfahren, in denen sowohl LKK als auch ZKK beteiligt waren, war „ohne Zustimmung der Kontrollkommission nicht möglich", erklärt Spänkuch und fügt hinzu: „Hieraus ergibt sich, daß ich als Richter in meinen Entscheidungen nicht frei war, es kann somit von einer Unabhängigkeit der Richter, wie sie in der Verfassung vorgesehen ist, nicht die Rede sein." Die richterliche Unabhängigkeit in der Sowjetzone ist „nicht gewährleistet", erklärt Landrichter Hamacher und führt ebenfalls die Weisungsbefugnisse der LKK und ZKK an. Richard Reinicke erlebte als Amtsrichter in Wittstock im Oktober 1950 selbst „einen krassen Fall einer Einmischung" 72;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 72 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 72) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 72 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 72)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Belehrung über die Rechte als Beschuldigter ist dem auch in sachlicher Art und Weise der Sinn und Zweck des Ermittlungsverfahrens zu erklären.

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