Unrecht als System 1950-1952, Seite 58

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 58 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 58); Schaftsverbrechens 3 Jahre Zuchthaus und bezüglich des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels 6 Jahre Zuchthaus, aus welchen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe von 7 Jahren Zuchthaus gebildet wurde. Die Angeklagte Stoewhaas wurde unter Berücksichtigung derselben o. a. Gesetzestatbestände wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens zu 2 Jahren Zuchthaus und wegen fortgesetzten Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels zu 5 Jahren Zuchthaus, gern. § 74 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der jugendliche Angeklagte Werner Schmiegel erhielt, ebenfalls wegen derselben Delikte eine Jugendgefängnisstrafe von 8 Jahren und der gleichfalls jugendliche Angeklagte Albert Jockl eine Jugendgefängnisstrafe von 9 Jahren wegen derselben Delikte. Die Angeklagten Hertha Liptow, Hertha Seile, Manfred Klemm, Kurt Frost und Christa Liptow wurden, wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls verurteilt. Bei diesen Angeklagten lag kein Antrag des Amtes für Warenkontrolle vor. Trotzdem sah das Gericht besonders bei den beiden ersteren Angeklagten, die als Eltern der mitangeklagten Jugendlichen, aber auch der anderen Mitangeklagten nicht nur die Taten nicht verhinderten, sondern daran aktiv teilnahmen, daß hier der Strafrahmen der Wirtschaftsstrafver-ordnung in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch durchaus die Möglichkeit gibt, sie als Hauptverantwortliche mit der gebührenden Schärfe zu bestrafen. So erhielt die Angeklagte Hertha Liptow wegen Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO in Verbindung mit § 242, 243 StGB eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren und' zugleich 10 Jahre Ehrverlust. Die Angeklagte Hertha Seile, deren Haushalt als Schlupfwinkel und Zentrale diente, erhielt wegen derselben Delikte 12 Jahre Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren. Bei den Angeklagten Klemm, Frost Kurt und Christa Liptow wurde 1 Jahr Jugendgefängnis wegen derselben Delikte als ausreichend angesehen, da ihre Uner-fahrenheit und die Tatumstände eine härtere Bestrafung nicht rechtfertigen. Hinsichtlich des Angeklagten Eduard Friese, der nicht zur Ausführung seiner Tat kam und auch eine weitere Verbindung mit der übrigen Bande nicht nachgewiesen werden konnte, erschien eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr als strenge Warnung ausreichend. Die für diesen Versuch eines Wirtschaftsverbrechens und des schweren Diebstahls die Tat wurde des Nachts ausgeführt ange-drohte Strafe ist bis auf das Mindestmaß herabgesetzt worden und mag dem Angeklagten eindringlichst vor Augen führen, daß die Gesetze unseres Staates auch dem bloßen Versuch eines solchen Verbrechens schärfstens begegnen. Da sich der Angeklagte selbst der Volks- polizei stellte, war eine gewisse Reue des Angeklagten zu erkennen'und wurde auch gebührend berücksichtigt. Bei den anderen Angeklagten waren Strafmilderungsgründe wegen der Schwere und der Bedeutung der Taten zu versagen. Es mußte vielmehr strafschärfend wirken, daß Buntmetall in den Händen der Kriegsinteressenten den Tod vieler unschuldiger Menschen bedeutet und die Angeklagten das auch erkannt hatten. So war auch das Echo der in der Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit erschienenen zahlreichen Werktätigen zu verstehen, die als meistinteres-sierte Zuhörer eine in diesem Sinne vör-gebrachte Resolution bestätigten und die erkannten Strafen als gerecht bezeich-neten. Um aber weiteren Werktätigen das Urteil bekanntzugeben, wurde die Veröffentlichung desselben in Rangsdorf angeordnet, zugleich als Warnung für bisher unbelehrbare Elemente. Gern. § 60 StGB wurde sämtlichen Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft voll auf das erkannte Strafmaß angerechnet. Die Vermögenseinziehung ergab sich zwingend aus dem Gesetz. Die Kosten des Verfahrens wurden den Angeklagten gern. § 465 StPO auferlegt. gez. Dulinski zugleich für den abwesenden Landrichter Günther. Die Richtigkeit vorstehender Abschrift wird hiermit beglaubigt. Potsdam, den 22. Mai 1951 L. S. gez. Ziebarth Justizangestellte als Urkundsperson der Geschäftsstelle. Urteil gegen Flade DOKUMENT NR. 54 (22) 2. gr. 17/50 Urteil Im Namen des Volkes! In der Strafsache gegen den am 22. 5. 1932 in Würzburg geborenen Ober-schüler Hermann Joseph Flade, wohnhaft in Olbernhau, Töpfergasse 5, z. Zt. U-Haftanstalt Dresden, wegen Verbrechen nach Art. 6, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Abschn. II Art. Ill A III der Kontrollratsdir. 38, §§ 1, 14 StGB, sowie Verbrechen bzw. Vergehen nach §211 in Verb. m. §43 und §113 StGB, §§73 u. 74 StGB hat die 22. Strafkammer bei dem Landgericht Dresden in der Sitzung vom KU. 1951 für Recht erkannt: Der Angeklagte Flade wird für schuldig befunden der Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen und in Tateinheit damit des Betreibens militaristischer Propaganda, des versuchten Mordes und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wird zur Strafe des Todes kostenpflichtig verurteilt. Des weiteren werden die obligatorischen Sühnemaßnahmen nach Art. IX der Kontrollrats-Direktive 38 verhangen und zwar der Ziffern 3 bis 9, die unter Ziffer 7 auf Lebenszeit. Gründe: Als im Herbst 1950 innerhalb der DDR an die Durchführung der Wahl gegangen wurde, faßte der Angeklagte Flade den Entschluß, in seinem Heimatort, in Olbernhau, aktiv gegen die Wahl sowie sonstige Maßnahmen der Regierung tätig zu werden. Er fertigte mit einem Druckkasten in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 1950 ca. 60 Flugblätter mit den Aufschriften ,Aufklärungsblatt der Jungen Pioniere', ,Die ,Gans' und ,Oktober'. Des weiteren fertigte der Angeklagte am 14.10.1950 erneut ca. 130 Flugblätter mit der Überschrift ,Volkspolizei, SED-Funktionäre, Bevölkerung'. Diese hergestellten Flugschriften enthielten durchweg Hetze gegen die DDR, gegen die demokratischen Einrichtungen und Organisationen sowie militaristische Propaganda Seiner Meinung nach rechnete er bereits vor der Ausführung der Tat mit einer 15- bis 20jährigen Zuchthausstrafe, wenn er bei der Ausführung derselben inhaftiert würde. Trotz dieser Kenntnis führte der Angeklagte sein Vorhaben aus Mit diesem Entschluß ging der Angeklagte an die Ausführung und verbreitete die hergestellten Flugschriften erstmals in der Nacht vom 10. bis 11. 10. 50 in der Zeit von 20 bis 21 Uhr. An diesem Abend gelang dem Angeklagten die Verteilung, ohne daß er von irgendeiner Person gestellt wurde. Die am 14. 10. 50 hergestellten 130 Flugblätter brachte der Angeklagte in der Nacht zum 15.10.50 zur Verteilung. Nach 22 Uhr nachts begab er sich in die Straße von Olbernhau und heftete seine hergestellten Flugschriften an Haustüren, Laternenpfählen und Scheunen an. Als er sich auf dem Tepelweg befand, bemerkte er zwei Personen, und er war der Meinung, daß es sich um ein Liebespärchen handelt. Nach kurzer Zeit bemerkte er, daß ihm diese zwei Personen folgten, ihn mit der Taschenlampe in Augenschein nahmen, und er vernahm die Worte: ,Halt, Polizei Ihren Ausweis.’ Darauf faßte der Angeklagte mit der rechten Hand in die linke Brusttasche und holte seine Brieftasche hervor. Im selben Moment, wo er das tat, war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er mit Vorzeigen seines Personalausweises von den Polizeiangestellten, als solche hatte der Angeklagte die ihm entgegentretenden Personen erkannt, inhaftiert würde. Da er dies jedoch unter allen Umständen vermeiden wollte, sagte er, ich habe meinen Ausweis vergessen, steckte daraufhin seine Brieftasche mit der linken Hand in die rechte Brusttasche und griff mit der rechten Hand in die schräge Seitentasche seines Rockes und zog dort den offenstehenden Hirschfänger hervor. Dadurch, daß in dem Moment, als der Angeklagte Flade den Hirschfänger zum Vorschein brachte, dies vom Zeugen Drechsel durch den Lichtschein der Taschenlampe wahr- 58;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 58 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 58) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 58 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 58)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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