Unrecht als System 1950-1952, Seite 57

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 57 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 57); bei den ehern. Bücker-Werken in Rangsdorf inne. Sie ließ ihrer Tochter Ruth, die als Buntmetallverkäuferin unter derselben Anklage steht wie sie, allen Willen und trat als Mutter mit dem denkbar schlechtesten Vorbild auf, indem sie nicht nur selbst Tanzsäle aufsuchte und verheiratete Männer mit in die Wohnung brachte, mit denen sie dann zusammen schlief und den Kindern vorlebte, wie es eine Mutter nicht tun sollte, sondern auch gestattete, daß die Komplicen ihrer Tochter bei derselben übernachteten. Selbst der mitangeklagten Liesbeth Stoewhaas gestattete sie, sich auf solche Weise, die ihr schuldende Miete zu verdienen. Von dem Leben und Treiben in ihrer Wohnung, wo das Buntmetall zurechtgemacht und abtransportiert wurde, war sie hinreichend informiert, zumal sie an den Gelagen der Mitangeklagten teilnahm und auch gestattete, daß man bei ihrer Tochter oder der Untermieterin übernachtete. Ihre Einlassung besagt, daß sie nur dreimal mit Buntmetall nach Westberlin gefahren sei, weil sie es von dem Angeklagten Heinz Liptow und Heinz Werner einem Westberliner Buntmetall-Dieb bekommen habe Die Angeklagte Christa Liptow, eine Schwester des Angeklagten Heinz Liptow, hatte dem Mitangeklagten Werner Müller, der das von ihm transportierte Buntmetall in Lichtenrade verkaufen wollte, geraten, es in Berlin-West umzusetzen, wo es dann von ihrem Vater, der dort wohnt, verkauft würde. Ihre Einlassung ging dahin, daß sie insgesamt zweimal den Angeklagten auf dieser Fahrt begleitete. Als nicht zur Bande gehörig bezeichnete sich der Angeklagte Friese Er hatte gelegentlich einer Fahrt von Mahlow nach Zossen auf dem Flugplatz Rangsdorf Wradcstüdce liegen gesehen und in Erwägung gezogen, Buntmetall nach Westberlin zu bringen. Am 2. Februar 1951 habe er die ursprüngliche Absicht ausgeführt und sei mit dem nötigen Werkzeug per Rad in der Dunkelheit auf das Flugplatzgelände gefahren und habe dort nach einem geeigneten Objekt gesucht und keines gefunden. Er sei dann, nachdem er sein Fahrrad am Kasino abgestellt hatte, wegen einer Wach-patrouille auf das Dach des Gebäudes gestiegen und dort von der Streife, denen das abgestellte Rad verdächtig erschien, heruntergeholt worden. Somit sei er nicht zur Ausführung der Tat gekommen. Da auf dem Gelände durch dauernde Diebstähle von Buntmetallen zahlreiche Demontagen an Dachrinnen und Fensterblechen vorgenommen worden waren, befürchtete er damit belastet zu werden und unternahm deshalb auf dem Wege nach dem Polizeirevier in der Nähe von Rangsdorf einen Fluchtversuch, der ihm auch gelang. Er sei aber nach reiflicher Überlegung auf Anraten eines Westberliner Freundes zu dem Entschluß gekommen, sich der Polizei zu stellen. Diesem Entschluß sei er dann auch nachgekommen. Zu den Einlassungen der Angeklagten nahm das Gericht insofern Stellung, als es bei allen Angeklagten feststellte, daß nicht Not oder sonst entschuldbare Umstände das Motiv zur Tat bildeten, sondern lediglich die Absicht, sich auf Kosten der Allgemeinheit ein bequemes Leben zu verschaffen. Keiner der Angeklagten behauptete, sich über das Verwerfliche seiner Tat nicht klar gewesen zu sein. Arbeitsunlust und krimineller Verkommenheit ist es zuzuschreiben, daß der DDR beträchtlicher Schaden zugefügt wurde. Die mit vielem Raffinement durchgeführten Diebstähle und die, man kann sagen, beispielhafte Organisation der Transporte hätte, in andere Bahne gelenkt, einem Betriebsaktiv Ehre eingebracht. Indem eine Gruppe dieser Angeklagten Buntmetall heranschaffte, eine andere dasselbe transportfähig machte und die weitere zumeist die weiblichen Mitglieder der Kolonne es nach Westberlin schaffte, war zu erkennen, daß hier, systematisch gearbeitet, die Gefahr einer Entdeckung auf das Mindestmaß beschränkt blieb. In der Beurteilung der zur Verhandlung stehenden Delikte mußte deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden, der erkennen läßt, daß das deutsche Volk von derartigen Saboteuren an der Friedenswirtschaft der DDR größtmöglichsten Abstand nimmt. Die Angeklagten hatten, hervorgerufen durch in der Presse und Rundfunk, aber auch in vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführten Gerichtsverhandlungen gegen Buntmetallverbrecher publizierten Verfahren genauestem Kenntnis von der Verwerflichkeit solcher Delikte. Ihnen waren die Maßnahmen der Regierung bekannt, die sich in schwersten Strafen bei derartigen Verbrechen ausdrückten und schon wesentlich die steil nach oben gerichtete Kurve der Buntmetallverbrechen gesenkt habe. Trotz allem brachten die Angeklagten es fertig, ungefähr 50 bis 60 Ztr. Buntmetall diese Menge ergab sich aus den eigenen Angaben der Angeklagten, die eher zu niedrig als zu hoch geschätzt werden kann , in die Hände der Kriegstreiber in Westberlin zu schaffen. In der Zeit des Aufbaues unserer Friedenswirtschaft, aber auch der größten Anstrengungen der Kriegsinteressenten, denen unsere Aufbauerfolge eine Durchkreuzung ihrer schändlichen Kriegsabsichten bedeutet, stellt die Verbringung von Buntmetall nach Westberlin eine der verbrecherischsten Handlungen dar, da dieser Rohstoff der einen Seite, nämlich der unseren, dem Frieden dient, der anderen aber dem Kriege und der Zerstörung. Nicht umsonst wurde am 2. Februar 1950 von der Regierung der DDR dfs Erfassung und Beschlagnahme der uns verbliebenen Buntmetallbestände angeordnet, da es kaum einen Zweig in der Produktion gibt, der nicht von Buntmetall abhängig ist . Sei es der Aufbau unserer d£m Frieden dienenden Fabriken oder der Hüttenkombinate in der DDR, alles dieses wäre nicht denkbar ohne das Buntmetall, welches einen Engpaß darstellt und dabei die Grundlage zur Erfüllung unserer freiwilligen Verpflichtung bildet, den Fünfjahrplan zu realisieren. Schädlingsarbeit an unserem Aufbau bedeutet somit Sabotage an der Lebens- und Schaffens- freude unserer Werktätigen und findet seinen Niederschlag in der vom deutschen Volk geforderten Gesetze, die eine strenge Bestrafung der Saboteure an der Wirtschaft der DDR unumgänglich-nötig machen. In Erwägung dieser Tatsachen hatte das Gericht die strafbaren Handlungen der Angeklagten unter die Tatbestände d. geltenden Gesetze einzuordnen u. sah sämtl. Einlasg. d. Angekl., soweit sie als Entschuldigungen vorgebracht und als strafmildernd bei der Beurteilung der Taten geltend gemacht wurden, als nicht geeignet an, das Strafmaß wesentlich zu beeinflussen. Vielmehr ließ die Art und Weise der Vorbereitungen und die Ausführung wirtschaftsschädigender Handlungen der sämtlichen Angeklagten erkennen, daß sich der Wille der Angeklagten darauf richtete, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern und unter allen Umständen selbst auf die Gefahr hin, schwerste Strafen dafür zu bekommen ihr Parasitenleben weiter zu führen. Indem er vorsätzlich fortgesetzt handelnd, fremde, bewegliche Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht entwendete und Gegenstände, nämlich Rohstoffe, entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf beiseite schaffte, gefährdete der Angeklagte Heinz Liptow die Durchführung der Wirtschaftsplanung. Gleichzeitig damit lähmte er die Tätigkeit der Betriebe, welches als Durchkreuzung des von den Selbstverwaltungsorganen durchgeführten wirtschaftlichen Aufbaues angesehen werden muß. Die Verbringung der Rohstoffe nach Westberlin ohne den zum Transport erforderlichen Warenbegleitschein, wobei die Anlage 1 der Durchführungsbestimmung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels besonders zu berücksichtigen ist, da Buntmetall eine der in der Anlage aufgeführtep Waren darstellt, erfüllte neben § 1 Abs. 1 Ziffer 3 WSTVO und Befehl 160 SM AD und §§242, 243 StGB auch den Tatbestand des § 2 Abs. 1 + 2 Ziffer 6 + 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950. Sämtlich aufgeführten Gesetze drohen Zuchthaus an und nur die Tatsache, daß dieser Angeklagte noch ein Jugendlicher ist, konnte ihn vor einer langjährigen Zuchthausstrafe bewahren. 10 Jahre Jugendgefängnis hielt das Gericht als notwendig, aber auch für ausreichend, um diesen Angeklagten zu einem nützlichen Mitglied der Gesellschaft zu erziehen. Unter Fortlassung der Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des Befehls 160 der SMAD hatten die Angeklagten Ruth Seile, Werner Müller und Liesbeth Stoewhaas wie der Erstgenannte die o. a. Tatbestände der bereits genannten Gesetze erfüllt. So erhielt die Angeklagte Ruth Seile wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens 3 Jahre Zuchthaus und wegen des fortgesetzten Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren, die gern. § 74 StGB zu 8 Jahren Zuchthaus zusammengezogen wurden. Wegen Erfüllung derselben Gesetzestatbestände erhielt der Angeklagte Werner Müller wegen Wirt- 57;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 57 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 57) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 57 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 57)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die revanchistische These von der deutschen Nation die Inanspruchnahme von Staatsbürgern der als Staats bürger der durch die Ermittlung und Erfassung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und OPK. iQj den sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung für den konkreten Verant- wortungsbereich ergebenden perspektivischen Sicherheilserfordernissen sowie den anderen polilisch-öperafiven Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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