Unrecht als System 1950-1952, Seite 49

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 49 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 49); Grausame, unmenschliche, demütigende Bestrafung Aber nicht nur die Behandlung der Häftlinge während des Untersuchungsverfahrens steht im Zeichen der Demütigung und Grausamkeit, auch die „Urteile" sprechen mit ihrem unmenschlichen Strafmaß jeglicher Rechtsauffassung hohn. Die wegen angeblicher Spionage oder Verbreitung friedensgefährdender Gerüchte angeklagterr „Zeugen Jehovas", die im Vertrauen auf die in der sowjetzonalen Verfassung garantierten Glaubensfreiheit ihrer Sekte dienten, werden meist mit Zuchthaus von 5 bis 10 Jahren bestraft. Ebenso werden diejenigen, die ihr in der Verfassung garantiertes Recht auf freie Meinung in Anspruch zu nehmen wagen, zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt. Zu diesen Zuchthausstrafen treten dann stets noch Nebenstrafen, die Sühnemaßnahmen, die den Verurteilten nach seiner Entlassung die Rückkehr in die menschliche Gemeinschaft nahezu unmöglich werden lassen. Oft genug auch nehmen die sowjetzonalen Gerichte eine angebliche Straftat zum Anlaß gerade mit den Nebenstrafen den „Täter" in seiner bürgerlichen Existenz zu vernichten, so daß das eigentliche Strafmaß weniger hart erscheint als die Nebenstrafen. Dies gilt insbesondere für die Urteile in Wirtschaftsstrafsachen. Hier werden die ausgesprochenen Freiheitsstrafen meist überschattet von der gleichzeitig verfügten Vermögenseinziehung. Deutlich tritt dabei das Interesse des Staates hervor, das Individuum nicht zum Zwecke der Sühne, der Abschreckung oder der Besserung zu bestrafen, sondern mit der ausgesprochenen Nebenstrafe seine eigenen Zwecke zu verfolgen. Somit zielt der autoritäre Staat mit der Verfolgung und grausamen Bestrafung seiner Widersacher auf zweierlei ab: auf die Vernichtung des Gegners unter gleichzeitiger Steigerung seines eigenen Machtbereiches, indem er sich entweder die (Wirtschafts-)Macht des Gegners aneignet oder mit der Strafe zukünftige potentielle Gegner in Furcht und Schrecken versetzt und so mehr Macht über seine Untertanen erlangt. Verfolgung Jugendlicher Der totalitäre Staat lebt, wie jede Diktatur, in ständiger Angst vor dem inneren Widerstand, den der angeborene Freiheitsdrang des Individuums ihm von Natur aus entgegenzusetzen geneigt ist. Daher muß dieser Staat, um seine Herrschaft zu sichern, jegliche freiheitliche Regung unterdrücken, wie sie besonders die Jugend in ihrem' Unabhängigkeitsdrang besitzt. Auch hier schlägt die sowjetzonale Justiz als Werkzeug des totalitären Regimes grausam zu und verhängt gegen Jugendliche Strafen bis zu 15 Jahren Zuchthaus. Verstieß ein solches Strafmaß bis zum Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes der Sowjetzone vom 1.6.1952 bereits gegen die bis dahin gültigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (RJGG) von 1943, so nimmt es nicht wunder, wenn auch die anderen Gesetzesbestimmungen mißachtet wurden. § 32 des Jugendgerichtsgesetzes vom 6. November 1943 schrieb ausdrücklich vor, daß die Verhandlung gegen Jugendliche nicht öffentlich sein darf. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, die einer Bestimmung im alten Jugendgerichtsgesetz vom 16. 2.1923 entsprach, war der, in dem angeklagten Jugendlichen nicht den nachteiligen Eindruck entstehen zu lassen, daß er vor der Öffentlichkeit bloßgestellt werde. Diese zwingende Verfahrensvorschrift wurde in politischen Strafsachen vor Gerichten der Sowjet- zone seit dem Jahre 1950 bewußt nicht angewandt. Zur Begründung führte Abteilungsleiter Weiß vom sowjetzonalen Justizministerium auf einer Tagung am 25. September 1950 in Berlin an, bei „Verstößen gegen die Kontrollratsdirek-tive 38" könne „kein Zweifel" bestehen, daß in Prozessen gegen Jugendliche „die Verfahrensvorschriften des Befehls Nr. 201 und nicht die des RJGG anzuwenden sind". Audi würden die im RJGG vorgesehenen Strafen „dem Zweck der Direktive Nr. 38 nicht gerecht werden, die für derartige Verbrechen ganz spezifische Strafen und sonstige Sühnemaßnahmen vorsieht". Weiß schließt seine Ausführungen, wie aus dem Protokoll der Arbeitstagung der Generalstaatsanwälte und Oberstaatsanwälte der Sowjetzone hervorgeht, indem er „Einwendungen der Art, daß sie mit den Grundsätzen der Behandlung Jugendlicher im Strafrecht nicht zu vereinbaren seien, wenn man sie hier wie Erwachsene behandelt", „leicht mit dem Argument zu begegnen" weiß, „daß es bei den hier in Betracht kommenden Delikten .darum geht, die Grundlagen unserer demokratischen Ordnung und damit den Frieden der Welt zu schützen". Generalstaatsanwalt Melsheimer bestätigt in dem Protokoll ausdrücklich die Ausführungen von Weiß und hält die sich daraus ergebende Verfahrensweise „für unbedingt notwendig". Damit ist die erste Stufe eines Unrechts gegenüber Jugendlichen erreicht: Jugendliche können entgegen dem Jugendgerichtsgesetz in einem öffentlichen Verfahren abgeurteilt werden. Der Diktaturstaat braucht aber zur Abschreckung und Machtentfaltung das Forum der Schauprozesse, das heißt der „erweiterten Öffentlichkeit". Zwar konzedieren Justizminister Fechner und Generalstaatsanwalt Melsheimer in einer gemeinsamen Rundverfügung vom 30. Januar 1952 an alle Staatsanwaltschaften und Gerichte, daß „bei einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetzdie Durchführung vor erweiterter Öffentlichkeit grundsätzlich nicht in Betracht" komme, heben also damit so ganz nebenbei den § 32 des RJGG auf, verfügen jedoch gleichzeitig: „Die Durchführung eines Verfahrens vor erweiterter Öffentlichkeit wird auf Antrag des Staatsanwalts von dem Vorsitzenden des Gerichts angeordnet". Damit ist die zweite Stufe des Unrechts gegenüber Jugendlichen erreicht: In politischen Verfahren entfällt nicht nur die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes, die Verfahren können nicht nur öffentlich sein, sondern auch vor erweiterter Öffentlichkeit stattfinden. Somit können Jugendliche im Schauprozeß abgeurteilt werden. Fechner und Melsheimer begründen dies damit: „Die erzieherische Aufgabe, die die demokratische Justiz zu erfüllen hat, macht es erforderlich, daß geeignete Strafverfahren vor einer erweiterten Öffentlichkeit durchgeführt werden." Die bisherige rechtswidrige sowjetzonale Gerichtspraxis in Jugendstrafsachen wurde mit dem neuen Jugendgerichtsgesetz der Sowjetzone vom 1. Juni 1952 „legalisiert". In desem Gesetz bestimmt'der § 41, daß die Verhandlung gegen Jugendliche grundsätzlich nicht öffentlich ist, daß aber durch Gerichtsbeschluß die Öffentlichkeit angeordnet werden kann. Der § 24 des am 23. Mai 1952 von dem sowjetzonalen Parlament, der sogenannten Volkskammer, beschlossenen Gesetzes bestimmt, daß Jugendliche nach den Grundsätzen des Niemand darf grausamer, unmensch-cher oder demütigender Bestrafung usgesetzt werden. UN-Erklämng der Menschenrechte Artikel 5 49;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 49 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 49) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 49 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 49)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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